Auch ein Gutachter kann sich mal irren
Sachverständigengutachten, Privatgutachten und Obergutachten im Erbstreit
In diesem Beitrag geht es um Verfahren und Vorgehensweise vor dem Nachlassgericht, wenn gerichtliche Gutachten als unrichtig erscheinen – wie greift man ein solches Gutachten an?
Sachverständigengutachten haben in Erbstreitigkeiten regelmäßig überragende Bedeutung. Beispielsweise hat der Pflichtteilsberechtigte Anspruch auf Vorlage von Verkehrswertgutachten über Gegenstände des Nachlasses, deren Wert nicht ohne weiteres erkennbar ist (beispielsweise Grundbesitz, Kraftfahrzeuge, Kunst oder schlicht Möbel und Haushaltsgegenstände). Mitunter ist auch die Urheberschaft eines Testamentes streitig, worüber Schriftgutachten eingeholt werden können. Schließlich kann die Testierfähigkeit von Erblassern und Erblasserinnen zweifelhaft sein, worüber ebenfalls und durchaus häufig Sachverständigengutachten eingeholt werden.
In diesem Beitrag geht es um Verfahren und Vorgehensweise vor demNachlassgericht, wenn gerichtliche Gutachten als unrichtig erscheinen – wie greift man ein solches Gutachten an?
Darlegungs- und Beweislast
Klar ist zunächst, dass derjenige, der aus der Unwirksamkeit eines Testaments seine Rechte herleitet, die Tatsachen darlegen und beweisen muss, die die Unwirksamkeit des Testaments begründen. In einem Erbscheinsverfahren muss demgemäß mit ausreichender Klarheit belegt werden können, dass der Erblasser krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage war, sein Testament oder überhaupt seine letztwillige Verfügung auf der Grundlage einer freien und unbeeinflussten Willensentscheidung zu formulieren.
Hierzu ist in aller Regel erforderlich, dass dem Nachlassgericht klare und bestenfalls durch zu Lebzeiten des Erblassers dokumentierte medizinische Befunde für das Vorliegen einer mindestens mittelschwer ausgeprägten Demenzerkrankung präsentiert werden.
Das Nachlassgericht hat sodann im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens durch Sachverständigengutachten Beweis über die Testierfähigkeit des Erblassers durch entsprechendes Sachverständigengutachten zu erheben.
Überraschende Ergebnisse des Gerichtsgutachters und Gegenmaßnahmen
Nicht selten sind die Ergebnisse des gerichtlichen Sachverständigengutachtens überraschend. Kommt der Sachverständige zu aus der Sicht von Verfahrensbeteiligten unzutreffenden Ergebnissen, besteht die Möglichkeit, das gerichtliche Gutachten durch Vorlage eines Gegengutachtens (Privatgutachten) zu entkräften. Ohne ein solches Privatgutachten ist es in aller Regel nicht möglich, fachliche Einwendungen gegen das Gerichtsgutachten ausreichend plausibel anzubringen. Das Gericht muss fundierte und durch Privatgutachten substantiierte Einwendungen gegen das Gerichtsgutachten besonders sorgfältig überprüfen und die Einwände aus dem Privatgutachten gegen das Gerichtsgutachten „ernstnehmen, ihnen nachgehen und den Sachverhalt weiter aufklären“ (so ausdrücklich: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.02.2020, IV ZR 220/90).
Ergänzung des Gerichtsgutachtens oder Einholung eines Obergutachtens?
In aller Regel wird das Gericht den Gerichtssachverständigen um Ergänzung seines Gutachtens unter Berücksichtigung der Einwendungen aus dem Privatgutachten bitten. Nur dann, wenn der gerichtlich bestellte Gutachter die Einwendungen nicht ausräumen kann, muss das Gericht zur weiteren Sachaufklärung ein weiteres Gutachten einholen (sogenanntes Obergutachten, vgl. BGH, Beschlüsse vom 12.01.2011, IV ZR 190/08; vom 26.02.2020, IV ZR 220/19). In unserer Praxis stellen wir allerdings äußerst selten fest, dass ein gerichtlich bestellter Gutachter Einwendungen einer Verfahrenspartei auf der Grundlage eines privaten Gegengutachtens zum Anlass nimmt, die eigenen Feststellungen erneut und kritisch zu überprüfen und gegebenenfalls von dem gefundenen Ergebnis abzurücken. Dies ist bedauerlich, hat doch das Gerichtsgutachten in aller Regel streitentscheidende Bedeutung.
OLG Karlsruhe: Korrektur des Gerichtsgutachtens
Dass es auch anders geht, zeigt sich in einem von uns vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe geführten Verfahren (14 W 174/21 – Wx), in dem wir ein Ergänzungsgutachten des gerichtlich bestellten Gutachters erwirken konnten. Streitig war die Testierfähigkeit eines Erblassers, die aufgrund einer ausgeprägten Alzheimerdemenz im Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht mehr bestand. Überraschenderweise kam der Gerichtsgutachter auf der Grundlage der höchst umfangreichen aktenkundigen medizinischen Dokumentationen (Arztberichte, Pflegedokumentationen etc.) zu dem Ergebnis, dass im Zeitpunkt der Testamentserrichtung der Erblasser noch testierfähig gewesen sei, bzw. eine Testierunfähigkeit nicht nachgewiesen werden könne. Das daraufhin von uns vorgelegte Privatgutachten konnte jedoch die Annahmen und Schlussfolgerungen des gerichtlichen Gutachters erschüttern, der sodann in einem Ergänzungsgutachten einräumte, sich geirrt zu haben, seine ursprünglichen Schlussfolgerungen verwarf und in Übereinstimmung mit unserer Rechtsauffassung nunmehr zu dem Ergebnis kam, dass keine Testierfähigkeit mehr vorgelegen habe.
Der Fall zeigt, dass Gerichtsgutachten nicht unanfechtbar sind. Vor dem Hintergrund der Verpflichtung des Gerichts, fachlich fundierte Einwände gegen das Gerichtsgutachten ernst zu nehmen und mit besonderer Sorgfalt zu behandeln, dürfte sich bei entsprechender Nachweislage die Anfechtung des Gerichtsgutachtens durch Privatgutachten lohnen. Dies auch und durchaus vor dem Hintergrund der mitunter hohen Kosten für die Erstellung entsprechender Gutachten. Die fachkundige Begleitung entsprechender Verfahren durch erfahrene Prozessanwälte ist unabdingbar.
Unsere Fachanwältinnen und Fachanwälte für Erbrecht stehen Ihnen an unseren Standorten bundesweit gern für die Bearbeitung entsprechender Mandate zur Verfügung.