Arbeitszeiterfassung – das Ende der Vertrauensarbeitszeit?

Arbeitgeberverbände fürchten Verlust der flexiblen Arbeitszeit

Nachdem das Bundesarbeitsgericht im September sein Urteil zur Arbeitszeiterfassung gefällt hat, ist nun auch dessen Begründung vorgelegt worden. Wie das Urteil im Arbeitsrecht umgesetzt wird, ist noch unklar.

Veröffentlicht am: 09.12.2022
Qualifikation: Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Am Wochenende hat das Bundesarbeitsgericht eine Begründung zu seinem wegweisenden Urteil geliefert, dass Arbeitgeber dazu verpflichtet sind, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter zu erfassen. Das Urteil wird jedoch nicht von allen positiv begrüßt.

Arbeitgeberverbände befürchten, dass realitätsferne Vorgaben den bisherigen Arbeitsalltag negativ beeinflussen. Inwiefern eine strenge Zeiterfassung und flexible Arbeitszeiten sich in Zukunft vereinen lassen, steht noch in der Schwebe.

Was ist Vertrauensarbeitszeit eigentlich?

Der potenzielle Zwang zur Dauerkontrolle wirft einen Schatten auf bisherige Möglichkeiten zur flexiblen Arbeit. Die wahrscheinlich flexibelste Form der Arbeitszeit ist die Vertrauensarbeitszeit. Dabei steht es dem Arbeitnehmer frei seine Arbeitszeit selbst einzuteilen. Solange er seine Aufgaben in einem zeitlich angemessenen Rahmen erledigt, kann er selbst entscheiden wann und wie lange er arbeitet. Denn im Vordergrund steht die Erledigung der vereinbarten Aufgaben. Bei der Vertrauensarbeitszeit war bis zum Urteil des Bundesarbeitsgerichtes grundsätzlich keine Zeiterfassung erforderlich. Nun stellt sich die Frage, was im Lichte des Urteils zur Arbeitszeiterfassung mit dem Konzept der Vertrauensarbeitszeit passiert.

Zeiterfassung UND flexible Arbeitszeit – geht das?

Es wird die Forderung vertreten, dass Vertrauensarbeitszeit auch in Zukunft noch möglich sein muss. Grundsätzlich sollte die Arbeitszeiterfassung einer bisher vereinbarten Vertrauensarbeitszeit nicht entgegenstehen. Die Arbeitszeiterfassung an sich erfolgt schließlich immer noch durch den Arbeitnehmer selbst. Der Arbeitgeber muss lediglich das System zur Arbeitszeiterfassung bereitstellen. Aus diesem Blickwinkel scheint eine Vertrauensarbeitszeit auch in Zukunft grundsätzlich möglich zu sein. Voraussetzung ist natürlich weiterhin, dass die Vertrauensarbeitszeit im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. In welcher Form eine solche Vertrauensarbeitszeit jedoch im bereitstehenden System eingetragen werden kann, bleibt abzuwarten.

Arbeitgeberverbände warnen jedoch vor zusätzlicher bürokratischer Belastung. Aufgrund der künftigen Pflicht zur Arbeitszeiterfassung, müsse man mit Flexibilitätseinbußen in der Unternehmensstruktur rechnen.

BAG-Urteil: Arbeitgeber müssen Arbeitszeit erfassen

Hintergrund der Arbeitszeiterfassungs-Pflicht ist ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes aus dem September 2022 (BAG, Beschluss vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21). Die damals urteilenden Richter haben an diesem Wochenende nun endlich die Begründung zum Urteil nachgeliefert.

In der vorgelegten Begründung heißt es, dass Arbeitgeber künftig ein "objektives, verlässliches und zugängliches System" einführen müssen. Dieses System muss geeignet sein, die von den Arbeitnehmern geleistete tägliche Arbeitszeit zu messen. Innerhalb der Begründung wurde auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes zur Zeiterfassung aus dem Jahr 2019 verwiesen.

Gesetzliche Umsetzung der Arbeitszeiterfassung 2023 erwartet

Den Erfurter Richtern zufolge darf das Zeiterfassungs-System nicht lediglich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit (inklusive Überstunden) erheben, sondern muss diese Daten vielmehr auch erfassen und aufzeichnen. Ob das per Stechkarte – digital oder analog – erfolgen muss, hat das Bundesarbeitsgericht offengelassen.

Zur näheren Ausgestaltung der Art und Weise der Zeiterfassung überlasst das Gericht den Unternehmen einen bestimmten Spielraum. Nun sei es an Bundesregierung und Bundestag, das Urteil „rechtssicher und praktikabel“ umzusetzen. In diesem Sinne hat das Arbeitsministerium bereits verkündet, dass eine entsprechende gesetzliche Umsetzung des Urteils im Arbeitsrecht im kommenden Jahr ausgearbeitet werden soll.