Arbeitsvertrag per E-Mail kommt

Bundesregierung plant digitale Verträge mit Arbeitnehmern

Die Ampel bringt den Arbeitsvertrag per Mail auf den Weg.

Veröffentlicht am: 02.04.2024
Qualifikation: Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Bei Arbeitsverträgen kommt es immer wieder zu Konflikten hinsichtlich der Einhaltung der korrekten Form. Die Ampel-Koalition will nun das Arbeitsrecht modernisieren und auch digitale per E-Mail geschlossene Verträge ermöglichen. Hierzu soll ein entsprechender Passus in den Gesetzentwurf zur Bürokratieentlastung eingefügt werden.

Textform reicht künftig für Arbeitsverträge aus

Bislang folgt aus dem § 2 Abs. 1 Satz 1 des Nachweisgesetzes (NachwG) die Pflicht des Arbeitgebers, die wesentlichen Bedingungen eines Arbeitsvertrages schriftlich niederzulegen. Diese, erst im Jahr 2022 eingefügte Regelung, diente der Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1152, welche mehr Transparenz in Arbeitsverträgen forderte. Die Umsetzung Deutschlands mit dem § 2 Abs. 1 Satz 1 Nachweisgesetz sorgte bereits bei Einführung für Aufregung. Die Festlegung des Schriftformerfordernisses war nicht notwendig, da der Abs. 3 der EU-Richtlinie 2019/1152 die elektronische Form ausdrücklich zulässt.

Die Bundesregierung hat sich auf dieser Grundlage darauf geeinigt, das Schriftformerfordernis im Nachweisgesetz durch die Textform im Sinne des § 126b BGB zu ersetzen. In der Folge werden eigenhändige Unterschriften nicht mehr erforderlich sein.

Spagat zwischen Bürokratieabbau und Nachweispflicht

Die Neuerung schafft einen Ausgleich zwischen dem gewünschten Bürokratieabbau und der weiterhin erforderlichen Nachweispflicht bei Arbeitsverträgen. Für die Einhaltung der Textform ist gemäß des § 126b BGB erforderlich, dass das Dokument dem Arbeitnehmer weiterhin zugänglich bleibt, gespeichert und ausgedruckt werden kann. Der Arbeitgeber soll einen Übermittlungs- und Empfangsnachweis enthalten. Auf diese Weise können die erforderlichen Dokumente im Streitfall eingefordert werden. Allerdings soll der Arbeitgeber auf Anfrage des Arbeitnehmers zur Ausstellung eines schriftlichen Nachweises des Arbeitsverhältnisses verpflichtet sein.

Bereits anderweitige Schriftformerfordernisse in weiteren Rechtsgebieten wurden im Sinne des Referentenentwurfs zum Bürokratieentlastungsgesetz IV heruntergestuft. Insgesamt sollen allein durch das BEG IV die Unternehmen um eine Milliarde Euro pro Jahr entlastet werden. Diesem Ziel wird auch mit der Ergänzung der digitalen Arbeitsverträge nachgegangen.

Die Schriftformerfordernis im Arbeitsrecht

Rein rechtlich unterliegen Arbeitsverträge keinem Formzwang, abgesehen von Ausnahmen z.B. bei befristeten Arbeitsverträgen. Das für Arbeitsverträge faktisch gegebene bisherige Schriftformerfordernis aus dem Nachweisgesetz findet seine Grundlage in dem § 126 BGB. Gemäß Abs. 1 ist die Urkunde, sofern durch Gesetz die schriftliche Form vorgeschrieben ist, von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens zu unterzeichnen.  Aus Abs. 2 ergibt sich, dass bei einem Vertrag beide Parteien auf derselben Urkunde unterzeichnen müssen.