Arbeitnehmerstellung des GmbH-Geschäftsführers

Auslegung des EuGH bzgl. Massenentlassungen

Veröffentlicht am: 02.08.2015
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in einer aktuellen Entscheidung vom 9. Juli 2015 (C-229/14) wie folgt zu einer wichtigen Schnittstelle des Arbeitsrechts mit dem Gesellschaftsrecht geäußert:   Art. 1 Ia) der Massenentlassungs-RL steht der in § 17 V Nr. 1 KSchG getroffenen Regelung entgegen, bei der Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer ein Mitglied der Unternehmensleistung einer Kapitalgesellschaft unberücksichtigt zu lassen, das seine Tätigkeit nach Weisung und Aufsicht eines anderen Organs dieser Gesellschaft ausübt, als Gegenleistung für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält und selbst keine Anteile an dieser Gesellschaft besitzt.  

Ausgangspunkt des Falles war eine Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers, dem betriebsbedingt aufgrund einer Betriebsstillegung gekündigt wurde. Eine Massenentlassungsanzeige bei der Bundesagentur für Arbeit erfolgte nicht. Eine Anzeigepflicht besteht in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern. Zur Belegschaft der Beklagten gehörten unstreitig 18 Arbeitnehmer. Der Status von drei weiteren Personen – u.a. ein GmbH-Geschäftsführer und ein Praktikant – war zwischen den Parteien umstritten. Der Fall wanderte vom Arbeitsgericht zum EuGH. Dieser sah sowohl den GmbH-Geschäftsführer als auch den Praktikanten als Arbeitnehmer im Sinne der Massenentlassungsrichtlinie an. Das Gericht führte weiter aus, dass die Natur des Beschäftigungsverhältnisses nach nationalem Arbeitsrecht nicht entscheidend sei. Die Richtlinie solle vergleichbaren arbeitsrechtlichen Schutz der Beschäftigten in allen Mitgliedsländern bieten und müsse daher autonom und einheitlich ausgelegt werden.                                             

Hintergrund  

Der Status des GmbH-Geschäftsführers ist rechtlich häufig problematisch. Dies gilt insbesondere auch für die Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers. Unsere Rechtsanwälte und Steuerberater verfügen diesbezüglich über die notwendigen Kenntnisse sowohl im Arbeitsrecht als auch im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht. Sie können daher interdisziplinär auf der Schnittstelle zwischen Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht beraten.