Arbeitgeber müssen Arbeitszeit kontrollieren
BAG-Urteil bestätigt Anspruch der Arbeitnehmer
Ein neues Urteil des BAG bestätigt: Das Europarecht fordert eine verpflichtende Zeiterfassung der Arbeitszeit.
Autorin: Fiona Schönbohm, Rechtsanwältin in Hamburg und Berlin
Für bewandte Arbeitsrechtler kam das Urteil kaum überraschend - und doch geht ein Aufschrei durch die Presse, als gestern das Urteil des BAG zur Zeiterfassung ergeht (BAG, Beschluss vom 13.09.2022 - Az. 1 ABR 22/21). Warum eigentlich? (Bild: Andrey Popov, AdobeStock)
Klage: Arbeitnehmer bestehen auf Zeiterfassung
In der dem Urteil zugrundeliegenden Klage waren es (anders als sonst oft) die Arbeitnehmer und der Betriebsrat, die die Einführung einer Zeiterfassung forderten. Sie erhoben Vorwürfe zu Überstunden, Verletzung von Ruhepausen oder Kappung von Arbeitszeitguthaben. Eine systematische Erfassung der Arbeitszeit sei von Nöten, um die Sicherung ihrer Rechte zu garantieren, so die Antragsteller. Sie beriefen sich dabei auf das Mitbestimmungsrecht der Mitarbeiter bei Einführung technischer Kontrolleinrichtungen nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
Die beklagten Unternehmen wiesen die Forderung zurück und führten an, das Mitbestimmungsrecht sei ein reines Abwehrrecht zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter - gegen eine Zeiterfassung bzw. zu deren Beschränkung. Ein Anspruch auf Einführung einer Zeiterfassung lasse sich daraus nicht herleiten.
Europarecht sieht Pflicht zur Zeiterfassung vor
Wie so häufig vergaßen die Unternehmen ganz offensichtlich das Europarecht, dessen Urteile und Gesetze auch hier wie deutsches Recht binden. Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes von 2019 (Urteil des EuGH vom 14.05.2019 - Az. C-55/18) muss daher eigentlich jedes deutsche Unternehmen wissen: Die systematische Zeiterfassung ist für Arbeitgeber verpflichtend.
Schon damals hatten Arbeitnehmer in einer ganz ähnlichen Konstellation die Einführung einer Zeiterfassung gefordert - und der Gerichtshof hatte ihnen Recht gegeben und entschieden, dass ein entgegenstehendes nationales Arbeitsrecht, das seine Arbeitgeber nicht zur Zeiterfassung verpflichte, mit der EUR-Charta unvereinbar sei.
Daraus folgerten bisher indes viele, dass aus dem Urteil lediglich eine Pflicht des Gesetzgebers zur Anpassung des deutschen Rechts folge - nicht aber eine unmittelbare Verpflichtung der Arbeitgeber.
Regelung des Arbeitszeitschutzgesetzes
Anders urteilte nun das BAG, das die jeweiligen deutschen Vorschriften im Lichte der Entscheidung europarechtskonform auslegte:
Genau sieht § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz folgendes vor:
"(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten 1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie 2. Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können."
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH ergebe sich hier eine klare Pflicht zur Einführung einer Zeiterfassung, so die Richter des BAG.
Fazit: Wer das Europarecht kennt..
Es zeigt sich wie so oft: Wer das Europarecht kennt, ist klar im Vorteil. Es erhält im deutschen Fokus - ob nun bei der Ausgestaltung neuer Gesetze oder der Anwendung der alten - leider oftmals nicht genug Aufmerksamkeit. Insbesondere ältere Juristen wurden in ihrer Ausbildung oft nicht hinreichend im Europarecht geschult - das ja heutzutage wie deutsches Recht gilt und vielmehr noch, das gesamte deutsche Recht in seiner Auslegung beeinflussen kann.
So sind Urteile und Gesetze des Europarechts gerade nicht nur Anweisungen an die Politiker des Landes. Sie können eine Ausstrahlungswirkung entfalten und so auch Richter in der Auslegung der Gesetze und Arbeitgeber in der Auslegung ihrer Pflichten mittelbar direkt verpflichten.
Für Arbeitgeber bedeutet das spätestens jetzt: Einführung einer Zeiterfassung - sofort! Nur so können Unklarheiten über die Einhaltung der Voraussetzungen des Arbeitszeitgesetzes und die zuletzt gerade im Zusammenhang mit den neuen Regelungen zum Homeoffice immer häufiger werdenden Vorwürfe von Überstunden endgültig geklärt werden.