Apples Datenschutzrichtlinie teilweise rechtswidrig
Entscheidung des Kammergerichts zur DSGVO
Entscheidung des Kammergerichts zur DSGVO
Die im Mai 2018 wirksam gewordene Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) stellt hohe datenschutzrechtliche Anforderungen. Die Verordnung gilt für Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der EU, aber auch für Unternehmen, die sich mit ihren Dienstleistungen an Unionsbürger richten. Daher müssen sich auch internationale Konzerne wie Apple, Amazon, Facebook oder Google an die Vorschriften der DSGVO halten.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband verklagte in der Vergangenheit Apple, da die Datenschutzrichtlinie des Konzerns nach Ansicht des Verbandes die Anforderungen des Datenschutzrechtes nicht erfüllte. Die Richter des Kammergerichts Berlin urteilten, dass die streitigen Datenschutzklauseln Apples zu großen Teilen rechtswidrig sind.
Ältere Datenschutzbestimmungen müssen DSGVO-Anforderungen erfüllen
Konkret verklagte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) die Apple Sales International – eine Tochterfirma des Konzerns, die bis 2012 für den Betrieb des Apple Stores in Deutschland verantwortlich war. Das Tochterunternehmen hatte sich großzügige Rechte eingeräumt, um personenbezogene Daten von Kunden und Nutzern zu verarbeiten. Ohne eine Einwilligung der betroffenen Nutzer wurden besipielsweise Standortdaten ausgewertet und an Kooperationspartner weitergegeben. Außerdem wurden Nutzerdaten zu Werbezwecken erhoben und verarbeitet.
Das Kammergericht Berlin prüfte die streitigen Datenschutzrichtlinien auf Vereinbarkeit mit der DSGVO. Die Richter kamen im Zuge dessen zu dem Ergebnis, dass sieben der acht kritisierten Datenschutzklauseln rechtswidrig sind. Außerdem stellte das Gericht klar, dass die DSGVO nicht nur für neue Datenschutzrichtlinien gilt, sondern auch ältere Klauseln die Anforderung der neuen europäischen Gesetzgebung zu erfüllen haben. Gleiches gilt für die Anforderungen des neuen Bundesdatenschutzgesetzes.
Klage war auf das zukünftige Handeln des Apple Konzerns gerichtet
Die DSGVO findet bei der Verarbeitung personenbezogener Daten Anwendung. Dies gilt uneingeschränkt und damit auch für Fälle, die in die Zeit vor Inkrafttreten der Verordnung fallen. In dem vom Kammergericht Berlin entschiedenen Fall hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband eine Unterlassungsklage eingereicht. Es ging dem Verband folglich in erster Linie darum, dass Apple die bemängelten Klauseln zukünftig nicht mehr verwendet. Eine Unterlassungserklärung wurde seitens des Konzerns verweigert, so dass sich die Richter aufgrund der Wiederholungsgefahr zu einem Urteil gezwungen sahen.
Fazit – die Vorschriften der DSGVO sind zu achten
Im vorliegenden Fall verstießen die Datenschutzklauseln, die die Tochterfirma Apples verwendete, auch gegen das vor der DSGVO geltende Datenschutzrecht. Dies hatte das Landgericht als Vorinstanz bereits deutlich gemacht. Aber auch ohne diese Besonderheit gilt: Alte Datenschutzklauseln müssen die Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung erfüllen.
Daher sollten Unternehmer, die ihre Datenschutzerklärungen noch nicht auf den neuen rechtlichen Standard angepasst haben, dies so schnell wie möglich nachholen. Datenschutzrichtlinien sollten in Absprache mit fachkundigen Anwälten unbedingt auf das Niveau der DSGVO aktualisiert werden, um erhebliche Haftungsrisiken und Bußgelder zu vermeiden.