Anspruch auf Aufnahme ins Krankenversicherungssystems

EuGH zum Anspruch von EU-Bürgern auf Gesundheitsversorgung

Veröffentlicht am: 21.09.2021
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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EuGH zum Anspruch von EU-Bürgern auf Gesundheitsversorgung

Ein Beitrag von Dott.ssa Elisa Calligaris

In dem Urteil vom 15. Juli 2021, in der Rechtssache C-535/19 bestätigt der Gerichtshof das Recht wirtschaftlich nicht aktiver Unionsbürger, die in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat wohnen, dem öffentlichen Krankenversicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats beizutreten, um von diesem Staat finanzierte Leistungen der Gesundheitsversorgung in Anspruch zu nehmen. Jedoch schreibt das Unionsrecht keine Verpflichtung zur unentgeltlichen Mitgliedschaft in diesem System vor.

Der Streitfall – Italiener wird von lettischem Gesundheitsamt abgewiesen

A ist ein italienischer Staatsangehöriger, der mit einer lettischen Frau verheiratet ist. Er entschloss, sich in Lettland niederzulassen, um dort mit seiner Familie zu leben.

Am 22. Januar 2016, kurz nach seiner Ankunft in Lettland, beantragt er bei dem Latvijas Nacionālais Veselības dienests, dem nationalen Gesundheitsamt in Lettland, ihn das öffentliche System, der lettischen gesetzlichen Krankenversicherung aufzunehmen. Der Antrag wurde allerdings am 17. Februar 2016 abgelehnt, weil er zu keiner der Kategorien der Empfänger staatlich finanzierter Leistungen der Gesundheitsverordnung gehöre, da er weder Arbeitnehmer noch Selbständiger in Lettland sei.

Oberster lettischer Gerichtshof zieht EuGH zu Rate

Der Italiener erhob eine Klage vor den lettischen Gerichten, die allerdings sowohl in erster als auch in zweiter Instanz abgewiesen wurde. Die Augustākā tiesa – Senāts, der Oberste Gerichtshof in Lettland, entschied sich, den Gerichtshof zu fragen, ob die Ablehnung des Antrags durch die lettischen Behörden mit dem Recht der Europäischen Union im Bereich der Unionsbürgerschaft und der sozialen Sicherheit vereinbar sei.

Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass Verordnung n. 883/2004 anzuwenden ist, soweit die Leistungen der Gesundheitsverordnung auch auf die im Ausgangsverfahren anwendbar seien. Die „Leistungen bei Krankheit“ i.S.v. art. 3, Abs. 1, litt. a) der Gesundheitsverordnung bezieht sich auf staatlich finanzierte Leistungen, die Personen ohne individuelle Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit gewährt werden.

Es wird danach geprüft, ob die nationalen Rechtsvorschriften gegen die Normen der EU verstoßen, indem sie wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgern, die als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats unterliegen (Art. 3, Abs. 1, litt. e der Verordnung. N. 883/2004) und die ihr Recht, sich im Hoheitsgebiet dieses Staates aufzuhalten ausüben (Art. 7, Abs. 1, Litt. b der Richtlinie 2004/38), nicht das Recht gewährleisten, dem öffentlichen Krankenversicherungssystem beizutreten.

Unionsbürgern muss Krankenversicherungsschutz gewährt werden

Im Rahmen der o.g. Verordnungen stellt der Gerichtshof fest, dass wirtschaftlich nicht aktive Personen grundsätzlich den Rechtsvorschriften ihres Wohnmitgliedstaats unterliegen. Die Mitgliedstaaten sind bei der Festlegung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Beitritt zu ihrem System der sozialen Sicherheit verpflichtet, das Unionsrecht zu beachten.

Daher darf ein Mitgliedstaat nach seinen nationalen Rechtsvorschriften einem Unionsbürger, der nach Art. 3, Abs. 1, litt. e der Verordnung. N. 883/2004 seinen Rechtsvorschriften unterliegt, den Beitritt zu seinem öffentlichen Krankenversicherungssystem nicht verweigern.

Im Zusammenhang mit Art. 7, Abs. 1, Litt. b der Richtlinie 2004/38, stellt der Gerichtshof fest, dass ein wirtschaftlich nicht aktiver Unionsbürger, der sich insgesamt mehr als drei Monate und weniger als fünf Jahre im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats befindet, für sich und seine Familienangehörigen über einen Krankenversicherungsschutz verfügen muss, damit er die öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaates nicht zu sehr belastet.

Jedoch bedeutet das nicht, dass der Aufnahmestaat eines wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürger vorsehen muss, dass der Zugang zum Krankenversicherungssystem unentgeltlich sein muss; der Aufnahmemitgliedstaat kann nämlich eine entgeltliche Verpflichtung dafür verlangen. Damit wird verhindert, dass der wirtschaftlich nicht aktive Unionsbürger die Finanzen des Mitgliedstaates unangemessen in Anspruch nimmt.

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