Anfechtungsklage gegen Wahl des Aufsichtsrats

BGH-Entscheidung im Aktienrecht

Tritt der Aufsichtsrat zurück, entfällt dadurch nicht ohne Weiteres das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage gegen die Wahl des Aufsichtsrats.

Veröffentlicht am: 19.02.2013
Qualifikation: Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Berlin
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Dieses soll nach Auffassung des BGH (Urteil vom 19. Februar 2013; II ZR 56/12) vielmehr nur dann entfallen, wenn eine erfolgreiche Wahlanfechtung, die grundsätzlich zur Nichtigkeit der Wahl von Anfang an führt, keine Rechtsfolgen hätte. Dies sei allenfalls dann der Fall, wenn im Aufsichtsrat keine Beschlüsse gefasst wurden, bei denen es im Ergebnis auf die Stimmen der einzelnen gewählten Aufsichtsratsmitglieder ankomme. Beruft sich die Aktiengesellschaft auf den Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses, muss sie die Sitzungen des Aufsichtsrats und die Stimmverhältnisse bei Abstimmung darlegen, da der einzelne Aktionär keine Möglichkeit der Einsicht in die Vorgänge im Aufsichtsrat hat.

Hintergrund

Der Entscheidung des Bundesgerichtshofes lag eine Klage eines Aktionärs zugrunde, der sich gegen die in einer Hauptversammlung vorgenommene Wahl von sechs Aufsichtsratsmitgliedern gewehrt hatte.

Bei Klagen im Aktienrecht ist das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses nicht selten umstritten, da es ein Kriterium ist, um Aktiengesellschaften vor missbräuchlichen Klage zu schützen.