Aktienrecht - Luftansa und die Macht der Fonds

Mayrhuber soll nun doch in den Aufsichtsrat der Airline wechseln.

Veröffentlicht am: 07.05.2013
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Das Personalkarussel in der Top-Etage von Deutschlands größter Fluggesellschaft dreht sich weiter und schaltet dabei auch schon mal in den Rückwärtsgang.

Wolfang Mayrhuber, ehemaliger Vorstandschef der Lufthansa, wollte und sollte Chef des Aufsichtsrats werden. Nach Ablauf der gesetzlich geregelten Wartezeit von zwei Jahren sollte der Wechsel erfolgen. Doch dann kam Gegenwind aus dem Aktionärslager. Institutionelle Fonds aus dem anglo-amerikanischen Raum wollten Mayrhuber nicht, so dass der sich genötigt sah, seine Kandidatur kurz vor der Hauptversammlung zurückzuziehen. Gegen die Wahl von Mayrhuber sprach sich dabei die ISS (Institutional Shareholder Services) aus, die als Berater institutioneller Großanleger auftritt.

Letztlich konnten die Bedenken der Großaktionäre jedoch ausgeräumt werden, so dass der Weg für Mayrhuber auf den von ihm anvisierten Posten nun doch frei ist. Der Vorgang dokumentiert jedoch, wie groß die Einflussnahme der Aktionäre auf personelle Fragen in Aktiengesellschaften inzwischen ist.

Hintergrund

Der Wechsel von Vorstandsmitgliedern in den Aufsichtsrats von Aktiengesellschaften ist übliche Praxis und konnte lange Zeit sogar ohne zeitliche Zäsur erfolgen. Dies änderte sich durch ein von der Bundesregierung 2009 - also zu Zeiten der Finanzkrise - initiiertes Gesetz, welches im Aktienrecht grundsätzlich eine sogenannte Cooling-Off-Periode von zwei Jahren für den Wechsel von Mitgliedern des Vorstands auf einen Posten im Aufsichtsrat vorsieht. Auch der deutsche Corporate Governance Kodex, der die Spielregeln für eine gute Unternehmensführung enthält, bestimmt bereits seit längerem, dass Vorstandsmitglieder erst nach Ablauf von zwei Jahren in den Aufsichtsrat der AG gewählt werden können. Die Regelung ist umstritten und insbesondere unter Top-Managern nicht besonders beliebt. Diese verweisen auf das wichtige Know-How der ehemaligen Geschäftsführung, dass diese in den Aufsichtsrat mit einbringen. Dem stehen jedoch mögliche Interessenkollisionen entgegen.