Aktienrecht in der Schweiz - Managementgehälter sollen abhängig vom Votum der Aktionäre werden

SPD will vergleichbares Modell für Deutschland

Veröffentlicht am: 04.03.2013
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Aktionäre börsennotierter Unternehmen können künftig jährlich durch die Aktionäre auf den Hauptversammlungen die Summe der Vergütungen der Geschäftsleitung sowie des Verwaltungsrats festlegen bzw. absegnen. Dies ist das Ergebnis der vom mittelständischen Unternehmer Thomas Minder initiierten Volksabstimmung ("Abzocker-Intiative"). 68 Prozent der Schweizer unterstützen die Änderung im Aktienrecht und setzen sich damit nicht nur gegen die Aktiengesellschaften sondern auch gegen das Parlament und die Regierung durch, die in einzelnen Teilen des Begehrens eine "Kriminalisierung des Aktienrechts" sehen.

In Deutschland griff die SPD unverzüglich das Thema auf und fordert eine entsprechende Regelung auch für das deutsche Aktienrecht bzw. die Einführung einer europäischen Richtlinie. Der Volksentscheid in der Schweiz zeige, dass die Menschen die hohen Gehälter und das etablierte Boni-System nicht mittragen würden.

Hintergrund

Die Höhe, Zusammensetzung und auch das Zustandekommen der Bezüge der Mitglieder von Organen in Aktiengesellschaften beschäftigen auch in Deutschland seit längerem Recht und Polititk.

Die Situation in der Schweiz entspricht in vielen Punkten der in Deutschland. Der Verwaltungsrat im schweizer Aktienrecht ist nur jedoch bedingt mit dem Aufsichtsrat nach hiesigem Aktienrecht vergleichbar, da er nicht bloßes Kontrollorgan ist, sondern auch Leitungsorgan.

Mit der Vergütung für Geschäftsführer und Vorstände befasst sich auch ein Beitrag unserer Rechtsanwälte Dr. Jänig (Niederlassungsleiter Berlin) und Dr. Schiemzik (Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht) in der Zeitschrift NWB Steuer- und Wirtschaftsrecht 32/2012. Unter dem Titel "Zwangsweise Anpassung der Geschäftsführervergütung" befassen sich die Autoren mit der Herabsetzung der Vergütung des Geschäftsführers in der Krise der Gesellschaft und untersuchen in diesem Zusammenhang auch die Vorschrift in § 87 Abs. 2 Aktiengesetz, die eine ausdrückliche Regelung für die Anpassung der Vergütung der Vostandsmitglieder vorsieht. Hiernach kann die Vergütung des Vorstands auf eine "angemessene Höhe" herabgesetzt werden, wnen sich die Lage der Gesellschaft so verändert, dass die Weitergewährung der Vergütung "unbillig" für die Gesellschaft wäre.