Ahnenforschung in Frankreich

Ernste Unternehmen oder nur Abzocke?

Veröffentlicht am: 02.10.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Ernste Unternehmen oder nur Abzocke?

Ein Beitrag von Rechtsanwältin Dr. Cécile Walzer

Es flattert Post ins Haus in der Ihnen offenbart wird, dass Sie in Frankreich geerbt haben. Der Absender ist ein französisches Ahnenforschungsbüro, mandatiert von einem Notar. Viel mehr Informationen sollen Sie allerdings erst erhalten, wenn der dem Schreiben beigefügte Offenbarungsvertrag unterzeichnet wird. Insbesondere über die Höhe der anfallenden Erbschaft werden Sie im Dunkeln gelassen.

Ist einem solchen Schreiben zu trauen und wie verhält man sich am Besten bei so einer Nachricht?

Ahnenforscher und Offenbarungsvertrag

Wenn der französische Notar Schwierigkeiten hat alle Erben zu finden bzw. sicherstellen möchte, dass die ihm vorliegende Erbfolge abschließend ist, kann er ein Ahnenforschungsbüro beantragen, nach Erben zu suchen. Dies ist insbesondere bei grenzüberschreitenden Erbschaften der Fall oder wenn der Verstorbene keine direkten Abkömmlinge hatte.
Im Offenbarungsvertrag verpflichtet sich der Ahnenforscher der angeschriebenen Person seine Erbenstellung nachzuweisen. Im Gegenzug erhält der Ahnenforscher ein Honorar. Dieses Honorar beträgt in der Regel zwischen 10% und 40% des Netto Erbteils, also des Erbteils nach Abzug der Erbschaftssteuern. Ist der Nachlass hingegen überschuldet, wird kein Honorar geschuldet.

Die Höhe des Honorars ist nicht gesetzlich festgelegt. Die Ahnenforschungsbüros sind somit in ihrer Honorargestaltung weitgehend frei.

Wichtig: Ein solcher Vertrag ist aber durch das französische Verbraucherschutzgesetz reglementiert. Ein Widerruf muss möglich sein. Ebenso darf der Vertrag nicht den Eindruck erwecken, der angegebene Prozentsatz sei gesetzlich vorgegeben und nicht verhandelbar. Unzulässig ist auch, wenn dem Vertragspartner nicht deutlich gemacht wird, dass die Kosten für seine Recherche auf die Beteiligungssumme on top kommen. 

Welches Honorar ist angemessen?

Es sollte unbedingt schon vor Abschluss eines Offenbarungsvertrages überlegt werden, ob das veranschlagte Honorar angemessen ist oder nicht. Hierfür ist es ratsam einem spezialisierten Anwalt den Vertrag vorzulegen. Da die Ahnenforscher auf die Mitarbeit der angeschriebenen Erben angewiesen sind um ihr Honorar zu erhalten, sind die Erben in einer guten Verhandlungsposition. Denn ein Erbe kann eine gesamte Nachlassangelegenheit blockieren, wenn er sich weigert – ob zu Recht oder nicht - mit einem Ahnenforscher ins Geschäft zu kommen.

Möglichkeiten nach Abschluss des Offenbarungsvertrags

Der Vertrag ist unterzeichnet worden. Eine mögliche Widerrufsfrist ist abgelaufen. Was dann?

Wenn der Vertrag unterzeichnet wurde und wirksam zustande gekommen ist steht dem Erben nach wie vor die Möglichkeit zu über das Honorar nach zu verhandeln. Der Ahnenforscher sollte zudem unbedingt aufgefordert werden, die Kosten und Zeitaufwände für seine Recherche detailliert darzulegen.

Sind die Verhandlungen mit dem Ahnenforschungsbüro nicht zielführend, kann es ratsam sein bei der französischen Ahnenforschungskammer (sogenannte „Chambre des généalogistes successoraux de France“) oder bei dem Gewerkschaftsverband der Ahnenforscher (sogennante „Union des syndicats de généalogistes professionnels“) um Unterstützung zu bitten.

Schließlich steht den Erben noch der Weg zu den Gerichten offen, um wahlweise die Unwirksamkeit des Vertrages oder, wenn der Vertrag für wirksam befunden wurde, die Unangemessenheit des vereinbarten Honorars festzustellen.

Ein Offenbarungsvertrag kann schon deshalb unwirksam sein, weil es bereits an der Offenbarung der Erben fehlt und der Erbe vor dem Abschluss des Vertrages seine Erbenstellung kannte. Achtung: die Erben tragen in diesem Fall die Beweislast dafür, dass sie ihre Erbenstellung vor Abschluss des Vertrages kannten.

Hat das angerufene Gericht die Höhe des Honorars zu überprüfen, wird es von Fall zu Fall und nach Abwägung aller Kriterien wie Dauer und Komplexität der Recherchen oder Notwendigkeit der grenzüberschreitenden Recherche entscheiden. Ein Honorar von 40% wurde zum Beispiel bei einem Nachlasswert bis zu EUR 200.000,- für zu hoch befunden, weil die tatsächlichen Recherchekosten unter EUR 2.000,- lagen und lediglich ein Monat recherchiert wurde.

Richtig erben in Frankreich

Wer von einem Ahnenforscher mit der guten Nachricht überrascht wird Erbe zu sein sollte nicht voreilig den ihm unterbreiten Offenbarungsvertrag unterzeichnen sondern sich an einen Experten wenden. Es wäre schade aufgrund eines zu schnellen Handelns einen großen Teil seines unverhofften Erbes an einen Dritten überlassen zu müssen.

Expertise benötigen Sie regelmäßig auch für die Abwicklung der Erbschaft in Frankreich. Das französische Erbrecht unterscheidet sich nicht unwesentlich von den Deutschen Regelungen und kann durchaus zu Überraschungen führen.