Unwirksame AGB-Klauseln bei Netflix und Spotify

Einseitige Preisanpassung in AGB unwirksam

Wegen allgemein steigender Kosten müssten auch Netflix und Spotify ihre Preise erhöhen, und zwar ganz ohne Zustimmung der Verbraucher. Solche einseitigen Preisanpassungsklauseln sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Streamingdienste vor. Diese Klauseln befand das Kammergericht in Berlin nun für unwirksam. Weshalb, lesen Sie in diesem Beitrag.

Veröffentlicht am: 15.01.2024
Qualifikation: Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Wie das Kammergericht in Berlin (KG) jüngst feststellte, dürfen sich die Streaming-Dienste Netflix und Spotify nicht in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorbehalten, nach billigem Ermessen einseitig die Preise ihrer Abonnement-Angebote zu ändern.

Verbraucherschützer gegen Preisanpassungsklausel

Sowohl Netflix als auch Spotify sind aufgrund ihrer AGB in das Visier der Verbraucherschützer der Verbraucherzentrale Bundesverband geraten. Beide Unternehmen hatten sich darin die einseitige Preisanpassung ihrer Angebote gegenüber Verbrauchern als Nutzer vorbehalten. Argumentiert hatten die Unternehmen insbesondere mit gestiegenen Gesamtkosten. Im Ergebnis waren sie damit nun nicht erfolgreich.

Bereits in der Vorinstanz hatte das Landgericht Berlin den beiden Streaming-Anbietern im Dezember 2021 und Juni 2022 die weitere Nutzung der unwirksamen AGB untersagt. Das Landgericht stimmte damit der Einschätzung der Verbraucherschützer zu, die in den AGB unwirksame Klauseln sehen. Gegen diese Entscheidungen wehrten sich die Unternehmen, sodass letztlich das KG über die Zulässigkeit der Preisanpassungsklauseln zu entscheiden hatte.

Berufungen scheitern

Doch auch das KG schloss sich der Einschätzung der Vorinstanz an. Netflix und Spotify hätten schon kein berechtigtes Interesse daran, sich ein einseitiges Recht zur Preisanpassung gegenüber Verbrauchern vorzubehalten (Kam­mer­ge­richt, Ur­tei­le vom 15.11.2023 – 23 U 15/22 und 23 U 112/22). Vielmehr könnten die Streaming-Anbieter auch eine vorherige Zustimmung zur Preisanpassung durch die Verbraucher einholen. Ein solches Verfahren sei auch den Unternehmen nicht unzumutbar. Eine einseitige Festlegung einer Preisanpassung in AGB brauche es daher nicht und beschränke die Verbraucher unangemessen. Werde die Zu­stim­mung nicht er­teilt, stehe es den An­bie­te­rin­nen frei, das Ver­trags­ver­hält­nis zu kün­di­gen. 

Neben einer unangemessenen Benachteiligung der Verbraucher verstießen die Klau­seln überdies gegen das für Preis­an­pas­sungs­klau­seln all­ge­mein gül­ti­ge Gebot der Re­zi­pro­zi­tät, urteilte das KG. Net­flix und Spo­ti­fy be­hiel­ten sich das Recht vor, die Prei­se zu er­hö­hen, wenn die Kos­ten stei­gen. Sie ver­pflich­te­ten sich aber nicht spie­gel­bild­lich, bei sin­ken­den Kos­ten die Prei­se zu er­mä­ßi­gen. Auch darin begründet sich die Unwirksamkeit der verwendeten Klauseln. Netflix und Spotify müssen die entsprechenden Klauseln nun aus ihren AGB herausnehmen oder jedenfalls anpassen.