Unwirksame AGB-Klauseln bei Netflix und Spotify
Einseitige Preisanpassung in AGB unwirksam
Wegen allgemein steigender Kosten müssten auch Netflix und Spotify ihre Preise erhöhen, und zwar ganz ohne Zustimmung der Verbraucher. Solche einseitigen Preisanpassungsklauseln sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Streamingdienste vor. Diese Klauseln befand das Kammergericht in Berlin nun für unwirksam. Weshalb, lesen Sie in diesem Beitrag.
Wie das Kammergericht in Berlin (KG) jüngst feststellte, dürfen sich die Streaming-Dienste Netflix und Spotify nicht in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorbehalten, nach billigem Ermessen einseitig die Preise ihrer Abonnement-Angebote zu ändern.
Verbraucherschützer gegen Preisanpassungsklausel
Sowohl Netflix als auch Spotify sind aufgrund ihrer AGB in das Visier der Verbraucherschützer der Verbraucherzentrale Bundesverband geraten. Beide Unternehmen hatten sich darin die einseitige Preisanpassung ihrer Angebote gegenüber Verbrauchern als Nutzer vorbehalten. Argumentiert hatten die Unternehmen insbesondere mit gestiegenen Gesamtkosten. Im Ergebnis waren sie damit nun nicht erfolgreich.
Bereits in der Vorinstanz hatte das Landgericht Berlin den beiden Streaming-Anbietern im Dezember 2021 und Juni 2022 die weitere Nutzung der unwirksamen AGB untersagt. Das Landgericht stimmte damit der Einschätzung der Verbraucherschützer zu, die in den AGB unwirksame Klauseln sehen. Gegen diese Entscheidungen wehrten sich die Unternehmen, sodass letztlich das KG über die Zulässigkeit der Preisanpassungsklauseln zu entscheiden hatte.
Berufungen scheitern
Doch auch das KG schloss sich der Einschätzung der Vorinstanz an. Netflix und Spotify hätten schon kein berechtigtes Interesse daran, sich ein einseitiges Recht zur Preisanpassung gegenüber Verbrauchern vorzubehalten (Kammergericht, Urteile vom 15.11.2023 – 23 U 15/22 und 23 U 112/22). Vielmehr könnten die Streaming-Anbieter auch eine vorherige Zustimmung zur Preisanpassung durch die Verbraucher einholen. Ein solches Verfahren sei auch den Unternehmen nicht unzumutbar. Eine einseitige Festlegung einer Preisanpassung in AGB brauche es daher nicht und beschränke die Verbraucher unangemessen. Werde die Zustimmung nicht erteilt, stehe es den Anbieterinnen frei, das Vertragsverhältnis zu kündigen.
Neben einer unangemessenen Benachteiligung der Verbraucher verstießen die Klauseln überdies gegen das für Preisanpassungsklauseln allgemein gültige Gebot der Reziprozität, urteilte das KG. Netflix und Spotify behielten sich das Recht vor, die Preise zu erhöhen, wenn die Kosten steigen. Sie verpflichteten sich aber nicht spiegelbildlich, bei sinkenden Kosten die Preise zu ermäßigen. Auch darin begründet sich die Unwirksamkeit der verwendeten Klauseln. Netflix und Spotify müssen die entsprechenden Klauseln nun aus ihren AGB herausnehmen oder jedenfalls anpassen.