Abänderungsverfahren beim Versorgungsausgleich

Voraussetzungen für die Abänderung des Wertausgleichs bei Scheidung

Wann und unter welchen Voraussetzungen eine Ab­än­de­rung des Wert­aus­gleichs bei einer Schei­dung möglich ist, lesen Sie im Folgenden.

Veröffentlicht am: 30.07.2022
Qualifikation: Anwalt in Hamburg
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Bei einer Scheidung wird regelmäßig ein Versorgungsausgleich, insbesondere hinsichtlich der gesetzlichen Rente, durchgeführt. Gerichtlich Entscheidungen hierüber können aber nachträglich abgeändert werden, wenn zwischen der Entscheidung und dem Leistungsbezug Veränderungen eintreten. Eine solche Ab­än­de­rung des Wert­aus­gleichs bei einer Schei­dung ist auch dann mög­lich, wenn durch sie für eine be­reits be­stehen­de An­wart­schaft eine War­te­zeit er­füllt wird.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist das aber nicht der Fall, wenn sich das ge­setz­li­che An­recht al­lein aus dem Ver­sor­gungs­aus­gleich er­gibt. Dann sei der Ein­stieg in das Ab­än­de­rungs­ver­fah­ren zu ver­sa­gen (BGH, Beschluss vom 01.06.2022 - XII ZB 54/22).

Erst die Scheidung, dann der Tod

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall verlangte ein 91-jähriger, seit 1985 geschiedener Mann, die Änderung des Versorgungsausgleichs im Wege einer sogenannten Totalrevision im Sinne von § 51 Absatz 1 VersAusglG. Seine geschiedene Frau war im Jahr 2003 verstorben.

Während der Ehe hatte der Mann Anrechte in der Beamtenversorgung der Deutschen Bundespost in Höhe von 2.563 DM/Monat erworben, die Ehefrau eine gesetzliche Rente in Höhe von 924 DM/Monat.

Das Familiengericht führte beim Versorgungsausgleich ein „Quasi-Splitting“ durch, indem es zulasten seines Anrechts ein Anrecht der Frau in der gesetzlichen Rentenversicherung von 820 DM monatlich, bezogen auf den Zeitpunkt der Scheidung, begründete.

Erfolglos beim Amtsgericht, beim OLG und beim BGH

Weder das Amtsgericht Siegburg, noch das Oberlandesgericht Köln konnte dem Ex-Mann seinen Wunsch erfüllen. Die Voraussetzungen für eine Abänderung, so die Richter, lägen nicht vor.

Diese seien nicht daher gegeben, dass dem Mann bei fiktiver Durchführung des Versorgungsausgleichs Anrechte der Ex-Frau zu übertragen wären und er dadurch die Wartezeit für den Bezug einer solchen Rente erfüllen würde. Darin liege keine Wertänderung des auszugleichenden Anrechts, sondern nur eine sich aus der Systemumstellung des Versorgungsausgleichs ergebende Folgewirkung, die keine Abänderungsmöglichkeit eröffne.

So sah es auch der BGH, bei dem die Rechtsbeschwerde schließlich landete. Die Änderung, so der Senat, erfülle nicht die für die für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person betreffende Wartezeit. Eine Verbesserung der Versorgungslage werde nicht bewirkt, da sich das anschließend bestehende gesetzliche Anrecht allein aus dem Versorgungsausgleich ergebe. Das Bestehen einer Anwartschaft, die bis dahin noch nicht die Wartezeit erfüllt, werde gedanklich vorausgesetzt.

Frage der Wartezeiterfüllung stellt sich ohne eigene Entgeltpunkte nicht

Da der Antragsteller bisher jedoch keine eigenen Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben habe, bestehe schon keine Anwartschaft, für die sich die Frage der Wartezeiterfüllung als besondere Anspruchsvoraussetzung stellen könnte.

Im Ergebnis musste dem Ex-Mann also der Weg in das Abänderungsverfahren verwehrt bleiben. In vielen anderen Fällen kommt eine Abänderung des Versorgungsausgleichs dagegen durchaus in Betracht. Dabei muss man beachten, dass die Durchführung der Abänderung des Wertausgleichs stets eines Antrags bedarf, also nicht aufgrund der Initiative eines Gerichts oder einer Behörde erfolgt. Antragsberechtigt sind nicht nur die Geschiedenen selbst, sondern auch ihre Hinterbliebenen sowie die Versorgungsträger, die von der Abänderung betroffen sind.