Erfolgshonorar beim Rechtsanwalt
Zulässigkeit, Vereinbarung, Alternativen
Im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten arbeiten unsere Rechtsanwälte im Einzelfall auch auf der Basis eines Erfolgshonorars. Hierdurch reduziert sich das Kostenrisiko des Mandanten, was ihm gerade bei besonders hohen Streitwerten freier in seinen Entscheidungen macht und ihm mehr Möglichkeiten gibt.
Bitte beachten Sie, dass
- für uns eine Vergütung auf Erfolgsbasis nur bei einklagbaren Forderungen ab 100.000 Euro in Betracht kommt.
- regelmäßig zunächst eine erfolgsunabhängige Vergütung für die erste grobe Prüfung der Sach- und Rechtslage (zur Einschätzung der Erfolgsaussichten)anfällt.
- wir insbesondere auch bei Erfolgshonoraren ausschließlich Mandate aus unseren Kompetenzbereichen bearbeiten: Rechtsgebiete
Auf der Grundlage dieser genannten Voraussetzungen können Sie uns gerne unverbindlich kontaktieren.
Zulässigkeit des Erfolgshonorars
Was zum Beispiel in den USA wesentlicher Bestandteil der anwaltlichen Vergütung ist, war in Deutschland lange Zeit verboten: die Verknüpfung des Honorars an den Erfolg des Rechtsstreits. Auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hin, lockerte der Gesetzgeber dieses Gebot 2008. Seitdem darf ein Erfolgshonorar im Einzelfall vereinbart werden, wenn der Mandant aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Hiermit soll verhindert werden, dass der Betroffene nur deshalb seine Ansprüche nicht geltend macht, weil er das Risiko der Anwaltskosten (für den Fall des Unterliegens) nicht tragen kann.
Vereinbarung eines Erfolgshonorars
Bevor ein Erfolgshonorar vereinbart wird, klären Sie mit dem jeweiligen Rechtsanwalt die folgenden Fragen:
- Wie hoch wäre voraussichtlich die gesetzliche Vergütung?
- Welche erfolgsunabhängige Vergütung bietet Ihnen der Anwalt an?
- Welche sonstigen Alternativen zum Erfolgshonorar gibt es?
- Wie werden die Erfolgsaussichten eingeschätzt?
- Wie lässt sich der "Erfolg" im konkreten Fall definieren?
- Ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars in Ihrem konkreten Fall zulässig?
Alternativen zum Erfolgshonorar
Da die anwaltliche Vertretung auf Erfolgsbasis nur eines von zahlreichen Vergütungsmodellen ist, hier einmal ein kurzer Blick auf die Alternativen und Optionen:
- Vergütung auf der Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
- Vergütung zum Pauschalpreis oder nach Zeitaufwand (Zeithonorar)
- Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe (für wirtschaftliche schwache Ratsuchende)
- Einschaltung eines Prozessfinanzierers
Ein Prozessfinanzierer trägt sowohl das Kostenrisiko für den eigenen Anwalt als auch das des gegnerischen Anwalts und der Gerichtskosten. Dafür erhält der Prozessfinanzierer regelmäßig einen Anteil am erstrittenen Geldbetrag in Höhe von 20 bis 30 Prozent.
Selbstverständlich lassen sich die genannten Vergütungsmodelle auch kombinieren, also zum Beispiel ein ermäßigter Stundensatz mit zusätzlicher Erfolgskomponente.
Was bedeutet "Erfolg"?
Bei der Vereinbarung des Erfolgshonorars gilt besonderer Augenmerk der Definition des Begriffs "Erfolg". Vergleichsweise einfach ist dies, wenn ein Geldbetrag gefordert wird. Geht es dagegen zum Beispiel im Erbrecht um die Feststellung eines Erbrechts, fällt zumindest die Konkretisierung des wirtschaftlichen Erfolgs schwerer.
Unsere Kanzlei bietet Erfolgshonorare grundsätzlich in allen von uns bearbeiteten Rechtsgebieten, insbesondere im Gesellschaftsrecht und Erbrecht an.
Beispiel für ein Erfolgshonorar
Der Mandant scheidet aus einer Gesellschaft aus und ist der Auffassung, dass ihm ein Abfindungsanspruch von mindestens 1 Mio. Euro zusteht. Bei der gerichtlichen Geltendmachung können für die eigene anwaltliche Vertretung gesetzliche Gebühren von bis zu 50.000 Euro (abhängig von der Einlegung und Zulässigkeit von Rechtsmitteln) entstehen. Weitere wirtschaftliche Risiken - im Falle des Unterliegens - sind die Rechtsanwaltskosten des Gegners sowie die Gerichtskosten.
Der Mandant ist zwar nicht mittellos, durch sein Ausscheiden aus der Gesellschaft ist jedoch sein Einkommen weggefallen und er sieht sich wirtschaftlichen Risiken gegenüber. Um sein Kostenrisiko zu reduzieren, wünscht der Mandant die Vereinbarung eines Erfolgshonorars. Prozesskostenhilfe wird ihm nicht gewährt und die Erfolgsbeteiligung des Prozessfinanzierers (z.B. 30%) erscheint ihm zu hoch.
Mit dem Anwalt vereinbart er nach genauer Prüfung - auch der Erfolgsaussichten - ein Erfolgshonorar. Dieses sieht vor, dass der Anwalt nur dann eine Vergütung erhält, wenn die Klage erfolgreich ist. Bei vollem Obsiegen im Prozess erhält er die doppelte gesetzliche Gebühr.