Wie lang dürfen AGB sein?
Kritisches Urteil: 83 Seiten nicht „per se“ zu lang
Ob AGB in einem Umfang von 83 Seiten zu lang sind, klären wir im Folgenden...
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gehören heute zu eigentlich jedem Vertrag dazu, den wir als Verbraucher mit einem Unternehmer abschließen: Ob wir im Internet bestellen oder mit EC-Karte zahlen, wenn wir Musik auf Spotify hören oder etwas bei Google suchen – überall werden unsere Rechte und Pflichten maßgeblich von den AGB der Unternehmen mitbestimmt. Ihr Aufstieg führt dazu, dass das AGB-Recht als eigene Rechtsmaterie immer wichtiger wird. Die schwammigen Generalklauseln im Gesetz überlassen es aber überwiegend den Richtern des Landes zu entscheiden, welche Klauseln zulässig sind und welche nicht -- und damit mittelbar ja auch den guten Rechtsanwälten.
Wie häufig lesen Sie eigentlich die dutzenden Seiten Kleingedrucktes, bevor Sie ihnen zustimmen? Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte sich nun mit einer hierbei wichtigen Frage zu befassen (Urteil vom 19.02.2020, Az. 6 U 184/19): Wie lang dürfen AGB eigentlich sein)
Unterlassungsklage gegen Paypal
Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), die als sogenannte "qualifizierte Einrichtung" mit öffentlichen Mitteln gefördert wird, um die Rechte von Verbrauchern durchzusetzen. Gegner der Klage war: Paypal, ein weltweit agierendes Unternehmen, bei dem ja eigentlich jeder Mensch unter 40 ein Konto hat und das als Zahlungsart etwa 20% des Umsatzes des deutschen E-Commerce ausmacht.
Grund der Klage: die überlangen AGB von Paypal. Starke 83 Seiten umfasst das Werk. Um das wirksam zu lesen, brauche man etwa 80 Minuten. Das sei einfach zu lang und die Lektüre dem Verbraucher unzumutbar, so die Verbraucherschützer.
Grundsatz des Transparenzgebotes
Hintergrund ist das sogenannte Transparenzgebot des AGB-Rechts, das in § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB verankert ist. Es besagt, dass Klauseln in AGB so formuliert werden müssen, dass der Vertragspartner seine Rechte und Pflichten klar erkennen kann.
Die Richter des OLG Köln führten dazu nun aus: Zwar könne das Transparenzgebot auch wegen unzumutbarer Länge der AGB verletzt sein. Die Zumutbarkeit bestimme sich aber im Verhältnis zur Bedeutung des darin geregelten Geschäfts.
AGB nicht „per se“ zu lang
Im konkreten Fall wies das OLG die Klage zurück und erklärte die AGB von Paypal als rechtmäßig. 83 Seiten seien im Verhältnis zum Geschäft nicht per se unverhältnismäßig.
Immerhin ermögliche Paypal die Abwicklung einer Zahlung von bis zu fünf verschiedenen Personen (Zahlender, Zahlungsempfänger, Paypal, ggf. Bank und Kreditkartenunternehmen) und komplexen Rückerstattungs-Situationen. Warum gerade in diesem Verhältnis 83 Seiten dennoch unverhältnismäßig seien, habe der Verband aber nicht dargelegt.
Klägervortrag nicht hinreichend substantiiert
Auch weiteren Vorträgen des klagenden Verbandes folgten die Richter nicht. Zwar habe er beispielhaft auch überflüssige Sätze in den AGB herausgestellt. Einige wenige Sätze würden aber für die Beurteilung nicht ausreichen.
Zudem habe der Verband die Verständlichkeit aufgrund eines „Verständlichkeitsindexes“ als unverständlich eingestuft. Die Verständlichkeit lasse sich aber nicht pauschal anhand eines Indexes ermitteln, so die Richter. Bei hinreichender Erklärung könnten auch Fremdwörter zulässig sein.
Fraglich: Wurden europarechtliche Vorgaben beachtet?
Im Ergebnis mutet dem Urteil des OLG Köln leider der Eindruck an, man habe sich Arbeit sparen und vielleicht die AGB selbst nicht lesen wollen. Obwohl im Zivilprozess der Beibringungsgrundsatz gilt, wonach jede Partei die für sie günstigen Tatsachen darlegen muss, hat doch der Europäische Gerichtshof (EuGH) längst entschieden, dass die Gültigkeit von Verbraucherschutzklauseln vom Gericht von Amts wegen geprüft werden muss, wenn es über hinreichende tatsächliche Grundlagen verfügt.
Das Gericht hätte hier, wenn es die Gültigkeit eines Verständlichkeitsindexes anzweifelt, selbst zur Verständlichkeit urteilen können. Es hätte selbst nachlesen können, wie viele Sätze in den AGB tatsächlich überflüssig sind. Und es hätte selbst urteilen müssen, ob 80 Minuten selbst bei Zahlungsdiensten verhältnismäßig ist – und nicht den Verband wegen unzureichenden Vorbringens zurückweisen dürfen.