Wer ist verantwortlich dafür, ein Google Suchergebnis zu löschen?
OLG Köln beseitigt Unklarheiten im Google Konzern
Wird das Recht auf Vergessen aus Art. 17 DSGVO geltend gemacht, muss der "Verantwortliche" die personenbezogenen Daten löschen. Uneinigkeit bestand innerhalb des Google-Konzerns darüber, welcher Unternehmensteil der "Verantwortliche" ist.
Wer ein Suchergebnis aus Google löschen lassen möchte, kann einen entsprechenden Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geltend machen. Die Regelung ist auch bekannt als das „Recht auf Vergessenwerden“. Danach ist der „Verantwortliche“ der Online-Plattform dazu verpflichtet, personenbezogene Daten zu entfernen, sofern die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind.
Verantwortlicher ist gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO, wer „über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet“.
Google Konzern schiebt Verantwortung von links nach rechts
Innerhalb des Google Konzerns war man sich jedoch nicht einig, welcher Teil des Unternehmens Verantwortlicher im Sinne der DSGVO ist. Laut der Tochtergesellschaft Google Ireland Limited sei das die Google Limited Liability Company (LLC). Als Begründung wurde angeführt, dass der amerikanische Sitz darüber entscheide, wie auf Suchanfragen reagiert wird und auf welche Art und Weise die relevanten Suchergebnisse angezeigt werden. Zudem sei es auch die amerikanische Google LLC, welche als Datenverantwortliche im Rahmen der Datenschutzerklärung angegeben ist.
Dagegen sei die irische Google Ireland Limited zwar generell zuständig für die Google-Suchmaschine in Deutschland, habe jedoch keinerlei Einfluss darauf, wie die Google Suchergebnisse zustande kommen.
OLG Köln: Verantwortlicher ist, wer betroffene Daten verarbeitet
Das Landgericht Köln stimmte dieser Auffassung in der ersten Instanz noch zu.
Anderer Ansicht war jedoch das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, Urteil vom 5. Juli 2024 – Az. 15 U 60/23). Den Richtern zufolge sei die Google Ireland Limited, welche die Suchmaschine betreibt, Verantwortliche für die verlinkten Suchergebnisse im Sinne der DSGVO.
Entscheidend sei demzufolge, wer für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zuständig ist. Da laut OLG auch schon das Anzeigen von personenbezogenen Inhalten eine Verarbeitung darstelle, sei es unerheblich, ob das entsprechende Unternehmen auch selbst entscheide, welche Suchergebnisse auf Google in welcher Form erscheinen.
An der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit der Google Ireland Limited ändert auch die Tatsache nichts, dass die amerikanische Google LLC im Rahmen der Datenschutzerklärung als Verantwortliche genannt wurde.
Verantwortliche im Sinne der DSGVO ist die Google Ireland Limited
In dem vom OLG Köln zu entscheidenden Fall begehrte der Betroffene die Löschung von Google Ergebnissen, die nachweislich unwahre Informationen über ihn verbreiteten. Die Richter fällten ihr Urteil anhand einer Interessenabwägung, in der insbesondere berücksichtigt wurde, dass es sich bei den Falschbehauptungen um Kritik handele, die nicht wertneutral sei.
Im Ergebnis steht nun fest, dass der Betroffene sich gegen Google Ireland Limited wenden muss, um die Entfernung der Google Ergebnisse durchzusetzen.
Mehr Informationen dazu, Google Suchergebnisse entfernen zu lassen, finden Sie auf unserer Spezialseite zum Thema: Google Suchergebnisse löschen