Wenn befristete Arbeitsverträge durch gerichtlichen Vergleich entstehen
Bundesarbeitsgericht zur Wirksamkeit befristeter Arbeitsverhältnisse
Der unbefristete Arbeitsvertrag scheint heutzutage immer mehr Regel als Ausnahme zu werden. Arbeitsrechtlich haben es derartige Zeitverträge in sich. Einen interessanten Sachverhalt zu einer Befristung musste das Bundesarbeitsgericht in diesem Jahr entscheiden (BAG, 7 AZR 339/14).
Freie Stelle nach Ablauf der Befristung an eine andere Bewerberin vergeben
Geklagt hatte eine Mitarbeiterin des Landes Brandenburg, die nach Ablauf eines auf zwei Jahre befristeten Arbeitsverhältnisses bei der Neubesetzung ihrer Stelle den Kürzeren zog. Ihre Befristungskontrollklage richtete sich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristung. Außerdem beantragte sie die Feststellung der Unwirksamkeit der Auswahlentscheidung im Stellenbesetzungsverfahren sowie ihre Einstellung auf der ausgeschriebenen Stelle. Gestritten wurde zunächst vor dem Arbeitsgericht und dann vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.
Nachdem sich die Parteien außerhalb des Verfahrens geeinigt hatten, machte das Landesarbeitsgericht auf Veranlassung des Rechtsanwaltes des beklagten Landes einen Vergleichsvorschlag. Demnach waren sich die Parteien einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristungsabrede beendet war und das das beklagte Land die Klägerin befristet auf ein Jahr weiterbeschäftigt.
Erneute Klage trotz neuem Arbeitsvertrag nach Vergleich
Der Rechtsanwalt der Klägerin stimmte dem Vergleich zu. Dessen Zustandekommen stellte sodann auch das Gericht fest und die Parteien unterzeichneten einen auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag.
Nach Ablauf dieses Vertrages klagte die Mitarbeiterin erneut. Die Befristung sei mangels eines sie rechtfertigenden Sachgrunds unwirksam. Die Befristung beruhe insbesondere nicht auf dem Vergleich. Der Vergleichsvorschlag sei vom Gericht ohne inhaltliche Prüfung übernommen worden, so dass das Gericht insoweit nicht „mitgewirkt“ habe. Auch habe zwischen dem Parteien im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses kein offener Streit über die Wirksamkeit der sachgrundlosen Befristung bestanden.
Das sahen die Richter des Bundesarbeitsgerichts anders. Bei Ihnen landete der Fall, nachdem die Klägerin weder vor dem Arbeitsgericht noch vor dem Landesarbeitsgericht ihre Auffassung erfolgreich durchsetzen konnte.
BAG sieht keinen grundlosen Verlust des Arbeitsplatzes
Der im früheren Rechtsstreit geschlossene gerichtliche Vergleich, so das BAG, sei sehr wohl eine ein sachlicher Grund für die Befristung. Dies sei immer dann der Fall, wenn durch den Vergleich die Parteien eine Einigung über die Beendigung eines Kündigungsschutzverfahrens oder eines sonstigen Rechtsstreits über den Fortbestand oder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erzielen. Der Vergleich selbst unterliege keiner weiteren Befristungskontrolle und die Funktion des Gerichts liege in der ordnungsgemäßen Mitwirkung beim Zustandekommen des Vergleichs.
In der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, dessen Befristung in einem gerichtlichen Vergleich geregelt wurde, sei kein grundloser Verlust des Arbeitsplatzes. Dies, so das BAG, sei die arbeitsgerichtliche Befristungskontrolle. Das Urteil zeigt, wie komplex arbeitsvertragliche Regelungen und ihre Auswirkungen im Einzelfall sein können.
Einen guten ersten rechtlichen Überblick zum Arbeitsvertrag finden Sie auch im „Ratgeber zum ersten Arbeitsvertrag“ (PDF-Dokument)