Urteil zur Steuerhinterziehung überwiegend rechtskräftig
Wann muss Schuhbeck hinter Gitter?
Steuerhinterziehung in Millionenhöhe: Das Verfahren um Sternekoch Alfons Schuhbeck neigt sich dem Ende zu. Nach einer überwiegend erfolglosen Revision bleibt nun noch die Frage um die Einziehung von Vermögen zur Begleichung der Steuerschulden zu klären.
Das Urteil gegen den Münchner Sternekoch Alfons Schuhbeck ist mittlerweile überwiegend rechtskräftig. Verurteilt wurde er zunächst vom Landgericht München wegen Steuerhinterziehung in mehreren Fällen zu 3 Jahren und 2 Monaten Haft. Dies bestätigte der Bundesgerichtshof nun vor zwei Wochen im Rahmen des Revisionsverfahrens.
(BGH, Beschluss vom 13.06.2023 – 1 StR 53/23)
Nicht einverstanden waren die Karlsruher Richter jedoch mit der Einziehung des Wertes von Taterträgen. Wie Schuhbeck es geschafft hat, über eine 1.000.000 EUR Steuern zu hinterziehen und warum das Urteil des Landgerichts München nur "überwiegend" rechtskräftig ist, beleuchten wir in diesem Beitrag.
4,2 Millionen Euro Bargeld aus Restaurantkassen entnommen
In den Jahren 2009 bis 2015 soll Schuhbeck aus Kassen zweier seiner Restaurants, insgesamt 4,2 Millionen EUR Bargeld entnommen haben.
Nach den Feststellungen des Landgerichts in der Hauptverhandlung ließ er mit einem speziell für eines seiner Restaurants entwickelten Kassen-Tool eine der Kassen manipulieren. Der danach von der Kassen-Software in den sogenannten "Z-Bons" ausgewiesene Kassenbestand wies damit das herausgenommene Bargeld nicht mehr aus. Dadurch wurden die Betriebseinnahmen, und in der Folge auch der Jahresgewinn, zu niedrig ausgewiesen.
Im Endeffekt bewirkten die zu niedrig erklärten Gewinne eine deutlich niedrigere Steuerlast, als wenn in den Steuererklärungen der Restaurants die zutreffenden Angaben erklärt worden wären.
Manipulierte Betriebseinnahmen bei den GmbHs
Die steuerlichen Auswirkungen zeigten sich sowohl bei den als GmbHs organisierten Restaurants als auch bei der übergeordneten GmbH & Co. KG, die in der sogenannten umsatz- und ertragsteuerlichen Organschaft (Holding) als Organträgerin tätig war. Alleiniger Kommanditist der Organschaft bzw. Holding in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG war Schuhbeck persönlich. Zugleich war er Geschäftsführer der untergeordneten GmbHs und der Komplementär-GmbH.
Insgesamt war Schuhbeck damit für die Abgabe sämtlicher Unternehmens-Steuererklärungen sowie seiner persönlichen Einkommensteuererklärung verpflichtet.
Folge: Falsche Feststellungsbescheide auf Ebene der Holding
Aufgrund der falschen Angaben bezüglich der Betriebseinnahmen in den Steuererklärungen der Restaurants (GmbHs), ergingen für diese, sowie auf der übergeordneten Ebene der Holding, über den Tatzeitraum von 2009 bis 2015 unrichtige Feststellungsbescheide, welche einen zu niedrigen Gewinn auswiesen. Die zu niedrigen Feststellungsbescheide wiederum wurden Teil der Einkommensteuererklärungen Schuhbecks, wodurch auch die Einkommensteuern zu niedrig veranlagt wurden.
Einkommensteuer, Umsatzsteuer & Gewerbesteuer hinterzogen!
In den Jahren 2010 bis 2015 soll Schuhbeck durch die Angabe zu niedriger Kasseneinnahmen persönliche Einkommensteuern über rund € 1,2 Mio. hinterzogen haben. Auf der Ebene der Organträgerin (Holding), d.h. der GmbH & Co. KG bewirkten die fehlerhaften Erklärungen der Umsätze zu niedrige Steuerfestsetzungen der Gewerbesteuer über rund € 314.000 und bezüglich der Umsatzsteuern über rund € 635.000.
Die Revision gegen das vorinstanzliche Urteil des Landgerichts München blieb weitestgehend erfolglos. Es bleibt dem BGH zufolge bei der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in mehreren Fällen und einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten. Ein Zeitpunkt für Schuhbecks Haftantritt steht noch nicht fest.
Wie viel Vermögen wird von Schuhbeck eingezogen?
Der BGH bewertete die Anordnung der Einziehung als dem Grunde nach gerechtfertigt. Den Einziehungsbetrag konnte der BGH aber der Höhe nach anhand der Urteilsgründe des Landgerichts nicht abschließend prüfen. Er hob insofern die Feststellungen des Landgerichts München aus dem Urteil vom 27.10.2022 auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, insbesondere der Einkommensteuern, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurück. Diese hat in einer neuen Hauptverhandlung die Besteuerungsgrundlagen vollständig festzustellen und zugleich auch die endgültige Höhe des Einziehungsbetrages zu bestimmen.
Mit Eintritt der Teilrechtskraft bezüglich der Freiheitsstrafe darf mit der Vollstreckung der Freiheitsstrafe begonnen und zum Strafantritt geladen werden. Der Eintritt der Rechtskraft könnte aber noch durch Erhebung einer Urteils-Verfassungsbeschwerde herausgeschoben werden. Für diese gilt gemäß § 93 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) eine Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des BGH-Urteils an den Beschwerdeführer. Falls Schuhbeck keine Verfassungsbeschwerde einlegt, könnte er seine Freiheitsstrafe noch vor der endgültigen Entscheidung über die Einziehung antreten müssen.