Urheberrechtliche Haftung wegen Fototapete
Wie das Inserat einer Ferienwohnung zum Verhängnis wird
Ferienwohnungen werden regelmäßig mit möglichst einladenden Fotos der Räume beworben. So auch in einem Fall, den nun das LG Köln entschieden hat. Wegen einer Fototapete im Schlafzimmer der Wohnung, die im Inserat zu sehen war, verklagte der Fotograf und Urheber die Vermieterin.
Über die Reichweite der Nutzungsrechte von Fotos beim Kauf einer Fototapete hat das Landgericht Köln (Urteil vom 18.08.2022 – 14 O 350/21) zuletzt entschieden. Zum Nachteil einer Vermieterin einer Ferienwohnung – diese hat durch ihr Inserat unberechtigterweise ein Foto vervielfältig und öffentlich zugänglich gemacht.
Was darf der Käufer einer Fototapete?
Geklagt hatte ein Fotograf und Rechteinhaber gegen die Vermieterin einer Ferienwohnung. Diese hatte das Schlafzimmer ihrer Ferienwohnung mit einer Fototapete ausgestattet und auf ihrer Website sowie auf Buchungsportalen mit Bildern der Ferienwohnung geworben. Darauf war auch die Fototapete zu sehen. Eine Erlaubnis des Rechteinhabers hatte sich die Vermieterin zuvor nicht eingeholt.
Zwar hatte der Fotograf der Verkäuferin der Tapete eine Lizenz erteilt, wonach dieser die Verwendung des Motivs für eine Fototapete erlaubt war. Ein urheberrechtliches Nutzungsrecht für die Käufer dieser Fototapete bestünde aber nicht, so der Fotograf.
Lizenz zum Tapezieren – nicht zum Veröffentlichen
Die Richter in Köln sahen in dem Fotografieren des Schlafzimmers samt Tapete eine unberechtigte Vervielfältigung und durch das Einstellen der Werbebilder im Internet eine öffentliche Zugänglichmachung des urheberrechtlich geschützten Fotos. Die Vermieterin habe damit Rechte des Fotografen an seinem Foto verletzt.
Daran ändere sich auch durch den Kauf der Fototapete nichts. Sie stellten vielmehr klar, dass dem Käufer einer Fototapete diese Nutzungsrechte an dem auf der Tapete abgedruckten Foto gerade nicht übertragen werden.
Die Vermieterin habe auch nicht konkludent eine Lizenz zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung mit dem Kauf der Tapete erworben. Nach dem Zweckübertragungsgedanken würden nur die nach dem Vertragszweck unbedingt notwendigen Nutzungsrechte eingeräumt. Das sei bei einer Fototapete allein der Zweck zum Tapezieren. Das Bewerben einer Ferienwohnung im Internet gehört jedenfalls nicht dazu.
Vorwerfbare Urheberrechtsverletzung
Die Richter warfen der Vermieterin zudem vor, dass sie sich vor dem Einstellen der Bilder ins Internet die Erlaubnis des Urhebers zur Nutzung hätte einholen müssen, um einer Urheberrechtsverletzung zuvorzukommen. Dies hatte sie unterlassen.
Sie könne sich auch nicht mit dem Argument, die Fototapete stelle nur ein „unwesentliches Beiwerk“ im Sinne des Urheberrechts, von einer Haftung freisprechen. Unwesentlich ist ein Werk nach den Bestimmungen des Urheberrechtes nur dann, wenn es weggelassen oder ausgetauscht werden kann, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffiele oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes in irgendeiner Weise beeinflusst werde. Gerade dies sei aber bei der auffälligen Fototapete nicht der Fall, da sie ein wesentliches Element der Zimmergestaltung darstelle. Sie mache daher einen wesentlichen Teil der zu Werbezwecken ins Internet eingestellten Lichtbilder aus, so die Kölner Richter.
Urheberrecht im Internet
Gerade die Digitalisierung stellt das Urheberrecht im Bereich Bild und Foto vor große Herausforderungen. Mit der Fülle an Fotografien im Internet geht nicht selten auch die Verletzung von Rechten des Urhebers einher. Denn jede Fotografie ist grundsätzlich urheberrechtlich geschützt und nur der Fotograf darf entscheiden, auf welche Art und zu welchen Bedingungen diese verwertet wird. Erfolgt eine Veröffentlichung ohne oder gegen das Einverständnis des Urhebers, kann dieser Schadensersatz verlange und für den Verwender kann es teuer werden.