Teilnahme von „Fremden“ an Gesellschafterversammlungen? Es kommt darauf an...

Ein Problem vor allem bei Gesellschafterbeschlüssen

GmbH-Gesellschafter nehmen bei der Vorbereitung einer Gesellschafterversammlung häufiger die Dienste von Beratern, insbesondere von Rechtsanwälten und Steuerberatern, in Anspruch. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die Berater sogar anstelle oder neben den Gesellschaftern an der Gesellschafterversammlung teilnehmen dürfen.

Veröffentlicht am: 17.10.2021
Qualifikation: Rechtsanwalt in München
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Die übrigen Gesellschafter stehen der Teilnahme von gesellschaftsfremden Dritten an einer Gesellschafterversammlung, die eigentlich eine „geschlossene Gesellschaft“ ist, zumeist kritisch gegenüber. Die Möglichkeit der Anfechtung der in der Gesellschafterversammlung getroffenen Beschlüsse ist tunlichst zu vermeiden, so dass die Frage der Zulässigkeit der Teilnahme von Beratern an der Gesellschafterversammlung von grundlegender Bedeutung ist.

Jeder Gesellschafter hat Recht auf Teilnahme an der Gesellschafterversammlung

Das Teilnahmerecht der Gesellschafter an der Gesellschafterversammlung ist dem Kernbereich der Mitgliedschaft zuzuordnen und kann grundsätzlich nicht entzogen werden. Gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG kommt es hinsichtlich der Gesellschafterstellung darauf an, wer als Gesellschafter in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist.

Das Teilnahmerecht dient nicht zuletzt im Rahmen eines Gesellschafterstreits der Wahrung der Gesellschafterrechte. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass auch ein Gesellschafter, der bei einem Beschlussgegenstand einem Stimmverbot unterliegt, ein Recht auf Teilnahme an der Gesellschafterversammlung hat. Beschränkungen des Teilnahmerechts des Gesellschafters in der Satzung der GmbH sind tendenziell unzulässig.

Der Ausschluss eines Gesellschafters, der etwa für ein Konkurrenzunternehmen tätig ist, von der Teilnahme an der Gesellschafterversammlung kann allenfalls im Einzelfall gerechtfertigt sein. Ein Ausschluss bedarf keiner gesonderten Ermächtigung in der Satzung, sondern lediglich eines Gesellschafterbeschlusses. Ein solcher Gesellschafterbeschluss findet seine Rechtfertigung in der Treuepflicht des Gesellschafters, der mit der GmbH in Wettbewerb steht.

Gesellschaftsbeschluss anfechtbar, wenn Gesellschafter und sein Vertreter anwesend

Anerkannt ist, dass sich der Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung und bei der Abgabe seiner Stimme durch einen Vertreter seiner Wahl vertreten lassen darf (vgl. § 47 Abs. 3 GmbHG), sofern die Satzung nichts anderes vorsieht. Zumeist regelt die GmbH-Satzung allerdings ausdrücklich, dass sich der Gesellschafter nur durch einen anderen Gesellschafter bzw. einen Rechtsanwalt oder Steuerberater vertreten lassen darf. Wenn dem die Bevollmächtigung nachweisenden Berater die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung verweigert wird, zieht dies grundsätzlich die Nichtigkeit der gefassten Gesellschafterbeschlüsse nach sich.

Zu beachten ist, dass der Bevollmächtigte grundsätzlich nur anstelle, aber gerade nicht neben dem Gesellschafter an der Gesellschafterversammlung teilnehmen und abstimmen darf. Sofern der Gesellschafter doch lieber selbst an der Gesellschafterversammlung teilnehmen möchte, ist das Teilnahmerecht des Vertreters grundsätzlich hinfällig.

Teilnahme des Beraters neben dem Gesellschafter bei Gesellschafterversammlung

Im GmbHG ist kein ausdrückliches Recht des Gesellschafters verankert, sich in der Gesellschafterversammlung von einem Berater begleiten zu lassen. Die GmbH-Satzung kann jedoch gestatten, dass der Berater neben dem Gesellschafter an der Gesellschafterversammlung teilnehmen darf. Zulässig ist dies auch ohne entsprechende Satzungsregelung, wenn die übrigen Teilnehmer der Gesellschafterversammlung dem zustimmen.

Darüber hinaus darf sich der Gesellschafter ausnahmsweise von einem Berater in der Gesellschafterversammlung begleiten lassen, wenn schwerwiegende Entscheidungen zu treffen sind und der Gesellschafter nicht über die zur sachgemäßen Beurteilung der Fragestellungen erforderliche Sachkunde verfügt. Der Gesellschafter muss also dringend beratungsbedürftig sein, was z.B. dann der Fall ist, wenn der Ausschluss des Gesellschafters auf die Tagesordnung gesetzt wurde.

Einstweilige Verfügung gegen Teilnahme an Gesellschafterversammlung

Die Frage, ob die Teilnahme eines Beraters an einer Gesellschafterversammlung zu gestatten ist, kann zum Gegenstand eines Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz gemacht werden. Zum einen kann es darum gehen, die Teilnahme des Beraters durch eine einstweilige Verfügung sicherzustellen.

Zum anderen können die übrigen Gesellschafter versuchen, die Teilnahme des Beraters durch eine einstweilige Verfügung zu unterbinden. Entsprechende Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz laufen auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinaus, was jedoch aufgrund des Gebotes der Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes hinzunehmen ist.

Klare Regelungen beugen Fehler bei Gesellschafterbeschlüssen vor

Die Zulassung von Beratern in einer GmbH-Gesellschafterversammlung ist ein Dauerbrenner. Klarstellende Regelungen zu dieser Frage in der Satzung sind anzuraten. Dabei und auch bei der Beratung in laufenden Gesellschafterstreitigkeiten sind Ihnen die Gesellschaftsrechtsanwälte von Rose & Partner jederzeit sehr gern behilflich.