Steuererklärungen von Airbnb-Vermietern werden überprüft!
Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung durch Ferienwohnungen
Viele Finanzämter überprüfen demnächst die Steuererklärungen von deutschen Airbnb-Anbietern. Wurden die Mieteinkünfte nicht rechtmäßig in der Steuererklärung angegeben, müssen Vermieter mit einer Anzeige wegen Steuerhinterziehung rechnen. Können sie noch eine Selbstanzeige erstatten?
Die Hamburger Steuerfahndung will bundesweit Steuerhinterziehern auf die Spur kommen. Dafür soll sie Buchungsdaten der Plattform Airbnb von ca. 56.000 deutschen Anbietern abgefragt haben. Diese Daten sollen den jeweils zuständigen Finanzämtern als Grundlage für die Überprüfung von abgegebenen Steuererklärungen dienen.
Was können betroffene Airbnb-Anbieter jetzt noch tun, wenn sie es mit der Steuererklärung nicht so genau genommen haben? Kann man noch Selbstanzeige erstatten?
1 Milliarde EUR Umsatz durch Ferienunterkünfte – teilweise unversteuert?
Über das Online-Vermietungsportal Airbnb können Anbieter weltweit private Wohnungen, Häuser oder andere Unterkünfte als Ferienunterkünfte vermieten. Die daraus erzielten Mieteinnahmen müssen allerdings in der Steuerklärung angegeben werden. Eine Ausnahme davon gilt nur, soweit Teile einer selbst genutzten Eigentumswohnung, eines selbst genutzten Einfamilienhauses oder insgesamt selbst genutzten anderen Hauses vorübergehend vermietet werden und die Einnahmen im gesamten Veranlagungszeitraum 520 EUR nicht übersteigen.
Aus den von Airbnb für Deutschland übermittelten Daten ergab sich ein Gesamtumsatz von über 1 Milliarde EUR. Es wird vermutet, dass ein nicht unerheblicher Teil davon am Finanzamt vorbei, unversteuert direkt in die Taschen der Vermieter gelangte.
Ziel der Ermittlungen ist es, bisher nicht versteuerte Gewinne zu identifizieren. Die gesammelten Daten werden den zuständigen Finanzämtern der anderen Bundesländer zugeleitet. Dort soll geprüft werden, ob die jeweiligen Anbieter des internationalen Vermittlungsportals ihre Einkünfte aus Vermietung rechtmäßig versteuert haben.
2021/22: Steuernachzahlungen von ca. 900.000 EUR für Hamburg
Bereits im Jahr 2020 wurden aufgrund eines internationalen Gruppenersuchens Daten von Airbnb herausgegeben und überprüft. Betroffen waren damals knapp 8.000 deutsche Airbnb-Anbieter, die über das Vermittlungsportal einen Umsatz von 137 Millionen Dollar erwirtschaftet hatten. In den Folgejahren kam es dadurch bundesweit zu zusätzlichen Steuereinnahmen in Höhe von 4 Millionen EUR. Nur für das Land Hamburg hatten sich Nachforderungen in Höhe von 706.000 EUR an Einkommensteuer (EStR) und Umsatzsteuer (UStR) ergeben, sowie 195.000 Euro Kultur- und Tourismustaxe.
Unversteuerte Mieteinkünfte durch Airbnb sollen aufgedeckt werden
Das geschätzte Steueraufkommen der Hansestadt fiele dem Hamburger Finanzamt zufolge für die nächsten paar Jahre knapp 231 Millionen EUR geringer aus, als man angenommen hatte. Das soll unter anderem ein Grund für die erneute Datenanforderung gewesen sein.
Die Aufdeckung von unversteuerten Vermietungseinkünften solle nun weiterhin konsequent durchgeführt werden, so der Hamburger Finanzsenator Andreas Dressel (SPD). Das Risiko, dass durch solche Untersuchungen Steuerhinterziehungen aufgedeckt werden, sei den Angaben der Hamburger Finanzbehörde zufolge seit der letzten Datenerhebung gestiegen.
Achtung, Steuerhinterziehung!
Mehr als 56.000 Anbieter sollen dieses Mal betroffen sein. Für Vermieter, die ihre Einnahmen durch die Vermietung über Airbnb nicht wahrheitsgemäß in der Steuererklärung angegeben haben, ist eine Anzeige mit dem Vorwurf der Steuerhinterziehung nicht weit! Denn fehlerhafte Steuererklärungen genügen bereits für eine strafbare Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abgabenordnung (AO).
Im worst case müssen Vermieter bei einer Verurteilung mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren (in besonders schweren Fällen bis zu 10 Jahren) sowie einer Nachzahlung der hinterzogenen Steuern rechnen.
Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung – was bewirkt sie?
Kann man eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung noch vermeiden? Betroffene Vermieter können noch eine (ggf. strafbefreiende) steuerliche Selbstanzeige erstatten (§ 371 AO). Eine solche kann vor Strafen schützen oder zumindest das Strafmaß mildern.
Vor Strafe schützen kann sie, wenn sie rechtzeitig und so vollständig erfolgt, dass die Steuerbehörde ohne weitere selbständige Ermittlungen den Sachverhalt nachvollziehen und ahnden kann.
Lediglich strafmildernd wirkt eine Selbstanzeige, wenn die Steuerbehörde selbst zur Ermittlung des Sachverhalts tätig werden muss oder bereits ein konkreter Verdacht der Steuerhinterziehung vorliegt oder sie sogar schon entdeckt wurde.
Wer also straffrei bleiben möchte, sollte schnell handeln und rechtzeitig eine vollständige Selbstanzeige erstatten. Denn Selbstanzeigen haben in der Praxis hohe Erfolgschancen, solange das Finanzamt noch keine Ermittlungen angestellt hat! Selbst bei einer Anfrage des Finanzamts nach § 208 AO ist eine strafbefreiende Selbstanzeige in der Regel noch möglich, d.h. erfolgversprechend.
Ist die Selbstanzeige wirksam, bleibt der Steuerpflichtige komplett straffrei. Schlägt die Selbstanzeige fehl, weil die Steuerstraftat z.B. schon entdeckt ist, wird das Strafmaß gemildert.