Sternebewertungen auf Online-Portalen
BGH-Urteil zum Reputationsrecht
Online-Bewertungen werden immer wichtiger. Die Wettbewerbszentrale fordert nun, dass Unternehmen, die mit ihren Sternenbewertungen werben, darlegen müssen, wie sich der Durchschnitt konkret errechnet. Über diese Forderung soll der BGH entscheiden.
In einer Zeit, in der wir von einer überwältigenden Anzahl an Dienstleistungsangeboten umgeben sind, kann die Entscheidung für den richtigen Anbieter schwerfallen. Für die meisten Menschen ist bei der Auswahl eines Dienstleisters nicht nur ein Kostenvergleich entscheidend, sondern auch die Erfahrung, die sie mit dem Unternehmen machen. Daher sind die Sternebewertungen für Unternehmen zur Wahrung ihrer Reputation und der damit verbundenen Kundengewinnung maßgeblich.
Kunden können ihre Erlebnisse durch Online-(Sterne-)bewertungen teilen, was potenziellen neuen Kunden die Entscheidung für einen Anbieter erleichtert. Für diese Entscheidung könnte aber nicht nur die durchschnittliche Sternenbewertung wichtig sein, sondern auch, wie genau diese sich zusammensetzt. Zumindest die Wettbewerbszentrale sieht die Offenlegung der Zusammensetzung für maßgebend an und klagt dafür sogar bis zum Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 25.07.2024 - I ZR 143/23).
Transparenz der Sternbewertung
Die Wettbewerbszentrale geht mit ihrer Klage gegen ein Unternehmen vor, welches in seinem Onlineportal Menschen, die eine Immobilie verkaufen wollen, an Makler vermittelt. Auf diesem Onlineportal warb der Unternehmer mit seiner durchschnittlichen Sternebewertung in Höhe von 4,7 Sternen von 5. Über die Zusammensetzungen dieses Durchschnitts schwieg er aber.
Hierin sah die Wettbewerbszentrale einen Verstoß gegen § 5a Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Sternebewertung und seine Zusammensetzung sei eine wesentliche Information für den Verbraucher und müsse daher im Sinne des UWG offengelegt werden. Der Unternehmer müsse darstellen wie viele Menschen abgestimmt haben, ob sie verifizierte Käufer sind und wie sich der Durchschnitt konkret errechnet.
Verbraucher kann Durchschnittsbewertung einschätzen
Vor dem Landgericht Hamburg (LG Hamburg, Urteil vom 16. September 2022 - 315 O 160/21) bekam die Wettbewerbszentrale nur teilweise recht. Zwar soll der Unternehmer darlegen, wie viele Bewertungen vorliegen und in welchem Zeitraum diese getätigt worden sind, allerdings ist die vollständige Aufschlüsselung der Sternebewertungen nicht erforderlich. Die Aufschlüsselung sei durchaus eine nützliche Information für den Verbraucher, aber keine wesentliche im Sinne von § 5a Absatz 1 UWG. Hierin stimmte dem Landgericht auch das Oberlandesgericht zu (OLG Hamburg, Urteil vom 21. September 2023 - 15 U 108/22).
Auch vor dem BGH erreichte die Wettbewerbszentrale kein anderweitiges Ergebnis. Der BGH stimmte den Vorinstanzen zu und legte ergänzend dar, dass der Verbraucher anhand der Anzahl der Bewertungen und ihren Zeitraum selbst einschätzen kann, wie repräsentativ die durchschnittliche Sternebewertung ist. Dazu bedarf es keiner Aufschlüsselung
Bedeutung von Online-Bewertungen
Im Falle des beklagten Unternehmens war die Bekanntgabe seiner durchschnittlichen Sternebewertung ein Mehrwert für die Reputation seines Unternehmens. Angesichts der wachsenden Bedeutung von Online-Bewertungen, seien diese in Form von Sternen oder auch wörtlichen Kommentaren, können sie aber nicht nur einen positiven Effekt haben. Negative Bewertungen können rufschädigend wirken und sind auch nicht immer rechtmäßig. Es kann sich in vielen Situationen anbieten, solche Bewertungen mit anwaltlicher Hilfe löschen zu lassen.