Schlechte Bewertungen & Reputationsrecht
Zur Frage der Beweislast bei schlechten Bewertungen in Online-Portalen
Wer trägt die Beweislast, wenn eine schlechte Bewertung, dessen Inhalt bestritten wird, gelöscht werden soll?
Wer muss bei Online-Bewertungen negative Tatsachen zulasten eines Unternehmens beweisen? Im Fall einer schlechten Bewertung eines Umzugsunternehmens hat das Landgericht Frankenthal zur Frage der Beweislast eine klarstellende Entscheidung verkündet (Urteil vom 22.03.2023 – 6 O 18/23).
Streit mit unzufriedenem Kunden
Der Kunde eines Umzugsunternehmens hatte diesem auf einer Online-Bewertungsplattform nur einen von fünf möglichen Sternen gegeben. Als Begründung gab der Kunde an, beim Transport sei ein Möbelstück beschädigt worden, eine Schadensbehebung durch das Unternehmen habe nicht stattgefunden.
Der Inhaber des Umzugsunternehmens dagegen streitet ab, dass es bei dem Umzug zu einem beschädigten Möbelstück gekommen ist. Zudem sei die Behauptung des Kunden, man habe sich im Anschluss an den Umzug nicht gekümmert, rufschädigend für sein Unternehmen. Also wollte er die schlechte Bewertung löschen lassen.
Landgericht stellt sich auf Seite des Unternehmers
Grundsätzlich stellte das Landgericht fest, dass die negative Bewertung des Kunden in dem Online-Bewertungsportal dem Umzugsunternehmen schade. Zwar habe der Kunde das Recht, seine Meinung über den durchgeführten Auftrag in der Bewertung frei zu äußern. In seiner Meinungsbildung ist der Kunde frei, diese ist objektiven Kriterien und damit dem Beweis nicht zugänglich.
Hier sei allerdings die Behauptung streitig, es sei ein Möbelstück während des Umzuges durch das Umzugsunternehmen beschädigt worden. Dabei handele es sich aber keineswegs um eine Meinung, sondern um eine Tatsachenbehauptung. Diese ist damit grundsätzlich auch dem Beweis zugänglich. Das betroffene Unternehmen müsse eine solche negative Tatsachenbehauptung allerdings nur dann hinnehmen, wenn ihr Wahrheitsgehalt feststehe.
Verfasser trägt Beweislast
Da hier die der negativen Bewertung zugrundeliegenden Tatsachen streitig waren, stellte sich für das Gericht vor allem die Frage, wer dafür die Beweislast trägt.
Klarstellend urteilte das Landgericht, dass derjenige, der in einem Online-Bewertungsportal negative Tatsachen zulasten eines Unternehmens behauptet, im Zweifel auch beweisen muss, dass diese zutreffen. Kann der Verfasser seiner Beweislast nicht ausreichend nachkommen, kann das betroffene Unternehmen verlangen, dass die Bewertung gelöscht wird, so das Landgericht Frankenthal.
Auch im vorliegenden Fall sei dem Kunden der Beweis nicht gelungen. Daher müsse er die negative Behauptung in seiner Bewertung löschen, so das Urteil des Gerichts.
Vorgehen gegen Online-Bewertungen
Der Fall zeigt einmal mehr, dass zwar grundsätzlich jeder Mensch Bewertungen im Internet veröffentlichen darf, dieses Recht allerdings seine Grenzen in unwahren oder ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen und Werturteilen findet.
Handelt es sich bei der Bewertung um eine reine Meinungskundgabe, ist diese bei polemischen, beleidigenden Äußerungen ohne Aussagegehalt bis hin zu Schmähkritik nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt, da sie sich jeder Sachlichkeit und Zuträglichkeit für einen allgemeinen Meinungsbildungsprozess entbehrt. Tatsachenbehauptungen sind zwar grundsätzlich erlaubt, bringen den Verfasser aber unter Umständen in Beweisnot, wie der Fall des Landgerichtes Frankenthal zeigt.
Liegen unerlaubte Äußerungen vor, kann sich das Unternehmen sowohl an den jeweiligen Autor, als auch an den Betreiber des Portals wenden, um eine Löschung der Bewertung zu erreichen.