Scheidung nach iranischem Familienrecht

OLG Hamm zur Scheidung iranischer Eheleute in Deutschland bei Eheschließung im Iran

Veröffentlicht am: 27.09.2013
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Einen mehr oder weniger freiwilligen Ausflug in das iranische Familienrecht machten die Richter des OLG Hamm, bevor sie über die Scheidung eines in Deutschland lebenden iranischen Ehepaars entschieden. Aufgrund des hiesigen Aufenthaltsortes der Ehegatten sah sich das deutsche Gericht zuständig. Dass iranisches Familienrecht anzuwenden sei, folgte aus einem Staatsvertrag zwischen Deutschland und dem Iran aus dem Jahr 1929.

Die Eheleute stritten im Rahmen des Scheidungsverfahrens um das Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen nach iranischem Recht. Diese unterscheiden sich ganz erheblich von den Voraussetzungen für eine Scheidung nach deutschem Familienrecht.

Eine Übersicht über das iranische Familienrecht von Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Unger finden Sie hier: Iranisches Familienrecht - Eheschließung und Scheidung

Die beiden Iraner heirateten 2009 im Iran nach dem dort geltenden islamisch geprägten Familienrecht. 2010 bekam das Paar eine Tochter, die Trennung erfolgte 2011. Dem Scheidungswunsch der Ehefrau widersprach der Ehemann. Das OLG Hamm sah jedoch aus Sicht der Frau eine Notlage, die das Aufrechterhalten der Ehe für diese unzumutbar machte. Zu den "Begleitumständungen" der Scheidung gehörten u.a. ein von Amtswegen eingeleitetes Sorgerechtsverfahren wegen Verdachts der Kindeswohlgefährdung, sowie eine Anzeige der Ehefrau gegen ihren mann wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung. Darüber hinaus behauptete die Frau erhebliche Beleidungen ihres Mannes sowie dessen Drohung das gemeinsame Kind in den Iran zu entführen. Im Verfahren selbst ging es noch um das Erfordernis der Hinzuziehung eines Dolmetschers für die persische Sprache (Farsi).

Die internationale Zuständigkeit des Gerichts wurde u.a. auf die Komplexität der Materie, insbesondere der Vielzahl der vorrangigen europäischen Vorschriften und staatsvertraglichen Bestimmungen, gestützt. Zur Anwendbarkeit des iranischen Scheidungsrechts führte die Regelungen der sog. Rom-II-Verordnung sowie des Niederlassungsabkommens vom 17.02.1929 zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien in Verbindung mit dem Schlussprotokoll vom 04.11.1954.

Hintergrund

Deutsche Gerichte wenden bei der Rechtsprechung nicht immer deutsches Recht an. Nach den Vorschriften des internationalen Privatrechts (IPR) ist es möglich, dass z.B. ein deutsches Nachlassgericht beim Erbfall eines Italieners italienisches Erbrecht zur Bestimmung der Erbfolge heranziehen muss. Auch die Richter am Familiengericht können in bestimmten Konstellationen zur Anwendung ausländischen Rechts kommen. Anknüpfungspunkte für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsordnung nach dem IPR können z.B. die Staatsangehörigkeit, der gewöhnliche Aufenthalt oder auch der Belegenheitsort von Vermögenswerten sein. Für den beauftragen Rechtsanwalt gilt es dann, zunächst zu prüfen, welche Weichen die Regelungen des internationalen Privatrechts stellen und welche IPR-Normen und internationale Abkommen überhaupt einschlägig sind. Gerade im Familienrecht ist dies komplex, da für unterschiedliche Teilbereiche wie z.B. Eheschließung, Sorgerecht oder Unterhalt auch verschiedene Anknüpfungspunkte in Betracht kommen können. Da Gegenstand der juristischen Ausbildung der Rechtsanwälte in Deutschland grundsätzlich nur das deutsche Recht ist, muss für Sachverhalte mit Bezug zu ausländischem Recht entweder eine deutscher Anwalt mit entsprechender Zusatzqualifikation oder ein ausländischer Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden.