Risiken bei Geschäften mit krisenbedrohten Unternehmen
Anfechtung durch Insolvenzverwalter bis zu 10 Jahre später möglich
Anfechtung durch Insolvenzverwalter bis zu 10 Jahre später möglich
Ein Beitrag von Dr. Jens Nyenhuis, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Die Aufrechterhaltung einer Geschäftsbeziehung mit einem in einer Krise befindlichen Unternehmen will wohlüberlegt sein. Natürlich will man mitunter langjährige Geschäftspartner bei den ersten Anzeichen einer Krise nicht hängen lassen.
Andererseits verdeutlicht eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17.09.2020 nochmals, dass ein solches Festhalten teuer zu stehen kommen kann (Aktenzeichen: IX ZR 174/19).
Denn der Insolvenzverwalter kann gegebenenfalls noch Jahre später Gelder im Wege der sogenannten Insolvenzanfechtung zurückfordern. Gerade bei großvolumigen Geschäftsbeziehungen droht im Falle einer Insolvenz ein erhebliches Risiko, das in der Praxis nur schwer zu verteidigen ist.
Ausgangslage: Unternehmensinsolvenz bahnt sich an
Solange beide Vertragsparteien einer Geschäftsbeziehung wirtschaftlich gesund sind und keinerlei Anzeichen für eine Krise erkennbar sind, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass nur geringe Risiken von Rückforderungsansprüchen durch einen späteren Insolvenzverwalter drohen.
Dies ändert sich, sobald erste Anzeichen für eine Krise eines Vertragspartners auftauchen. Hierdurch erhöhen sich die Risiken einer Insolvenzanfechtung. Mittels einer Insolvenzanfechtung kann der Insolvenzverwalter, bis zu 10 Jahre zurückliegende Rechtsgeschäfte des insolventen Unternehmens anfechten und Rückforderungsansprüche geltend machen.
Wird der mit dem Geschäftspartner bestehende Vertrag beidseitig ordnungsgemäß erfüllt und bestehen keinerlei Anzeichen für eine wirtschaftliche Schieflage eines Vertragspartners, sind die Anfechtungsrisiken gering. Diese erhöhen sich, sobald der Vertrag nicht mehr vereinbarungsgemäß abgewickelt wird und/oder sich die Anzeichen verdichten, dass einer der Vertragsparteien in eine wirtschaftliche Schieflage geraten ist.
BGH: Erhebliche Rückforderung durch Insolvenzverwalter
In dem vom Bundesgerichtshof am 17.09.2021 entschiedenen Fall klagte ein Insolvenzverwalter einer Konzerngesellschaft gegen das herrschende Unternehmen auf Rückzahlung eines 7-stelligen Betrages aus Insolvenzanfechtung. Das Bemerkenswerte dabei war, dass diese Zahlung schon im Jahr 2008 vorgenommen, das Insolvenzverfahren aber erst im Jahr 2017 eröffnet worden ist.
Die Sache ist zwar noch nicht zur Entscheidung reif. Der Bundesgerichtshof aber hat die klageabweisende Entscheidung der Vorinstanz zumindest aufgehoben und zur Weiterverhandlung zurückverwiesen.
Insolvenzanfechtung: Inkongruenz als Beweis
Dabei hat er klar gemacht, dass eine Insolvenzanfechtung in Form einer Vorsatzanfechtung durchaus in Betracht kommt. Die Vorsatzanfechtung ist die schärfste Form der Insolvenzanfechtung und berechtigt den Insolvenzverwalter, bis zu 10 Jahren vor dem Insolvenzantrag zurückliegende Geschäfte anzufechten.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes bedarf es hierzu einer vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung des insolventen Unternehmens und der Kenntnis der anderen Vertragspartei hiervon. In der Praxis ist jedoch zu beachten, dass die Gerichte insoweit auch sogenannte Beweisanzeichen für die Annahme eines solchen Benachteiligungsvorsatzes ausreichen lassen. Als Beweisanzeichen in diesem Sinne gelten die drohende Zahlungsunfähigkeit des insolventen Unternehmens zum Zeitpunkt der Leistung und die „Inkongruenz“ – also die nicht vertragsgemäße Vertragserfüllung – der Leistung.
Der Bundesgerichtshof ging vorliegend von der Inkongruenz aus, weil die Zahlung des insolventen Unternehmens nicht durch den bestehenden Ergebnisabführungsvertrag gedeckt war. Das Gericht hat klar gemacht, dass eine drohende Zahlungsunfähigkeit zusätzlich nicht erforderlich ist, sondern „beengte finanzielle Verhältnisse“ ausreichend sind. Auch der lange Zeitraum bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens sprach nicht gegen einen Anspruch, weil das insolvente Unternehmen schon länger keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr ausgeübt hatte.
Praxisrelevanz: Obacht bei essentiellen Geschäftsbeziehungen
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes verdeutlicht, dass ein hohes Maß an Aufmerksamkeit bei der Abwicklung vor allem großvolumiger Geschäftsbeziehungen erforderlich ist. Anderenfalls können selbst Jahre nach der Vertragserfüllung noch schmerzhafte Rückforderungsansprüche drohen.
Die Verteidigung derartiger Insolvenzanfechtungsansprüche ist in der Praxis schwierig. Zwar hat auch der Insolvenzverwalter häufig eine unzureichende Aktenlage für den Nachweis einer Krise. Er kann sich deshalb auch auf die vorgenannten Beweisanzeichen berufen. Eine Gegendarstellung aus Sicht der Beklagten scheitert regelmäßig daran, dass diese noch weniger Unterlagen über die zum Teil schon lange zurückliegenden Vorgänge zur Verfügung haben.