Mal wieder: Prüfung markenrechtlicher Verwechslungsgefahr 

Namensstreit zwischen den Darmstädter Restaurants "Ciao" und "Ciao Mamma" 

Veröffentlicht am: 02.08.2021
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Namensstreit zwischen den Darmstädter Restaurants "Ciao" und "Ciao Mamma" 

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Bernd Fleischer, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in Hamburg

Mit Beschluss vom 30.6.2021 entschied das Oberlandesgericht Frankfuramt am Main ( Az. 6 W 35/21), dass zwischen der Bezeichnung „Ciao“ für ein italienisches Restaurant, und einer Pizzeria, die unter „Ciao Mamma“ firmiert, keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr besteht. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies deshalb den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zurück. 

Ausgangslage zwischen den Parteien

Die Parteien unterhalten jeweils ein Restaurant mit italienischen Speisen in Darmstadt. Das Restaurant des Antragstellers im zugrunde liegenden einstweiligen Verfügungsverfahren heißt „Ciao“, welches nach eigener Ausführung gehobenes italienische Speisen anbiete.  Die Antragsgegnerin hingegen bewirbt ihr Lokal als „Hamburgeria“ und „Pizzeria“ unter dem Namen „Ciao Mamma“.

Antrag auf Unterlassung der Nutzung des Namens „Ciao Mamma“

Nach erfolgloser markenrechtlicher Abmahnung nahm der Antragsteller die Antragsgegnerin im Wege des Eilverfahrens auf Unterlassen der Verwendung der Bezeichnung „Ciao Mamma“ in Anspruch. Das Landgericht Frankfurt wies den geltend gemachten Unterlassungsanspruch bereits zurück. Auch das OLG Frankfurt am Main sieht keine Verwechselungsgefahr zwischen den beiden sich gegenüber stehenden Kennzeichen. 

Restaurantname als besondere Geschäftsbezeichnung

Die Bezeichnung „Ciao“ wird nach Auffassung des Gerichts im Markenrecht als besondere Geschäftsbezeichnung, der auch markenrechtliche Unterscheidungskraft zukommt, bewertet. Gerade bei Restaurants und Hotels sei der maßgebliche Verkehr der Verbraucher daran gewöhnt, dass sich Unternehmen häufig glatt beschreibender Etablissementsbezeichnungen bedienten es aber in einem umgrenzten örtlichen Gebiet nur einen einzigen Geschäftsbetrieb mit diesem Namen gebe. 

Der Bezeichnung „Ciao“ komme insofern eine gewisse originäre Unterscheidungskraft zu, die jedoch nicht einen hohen Schutzbereich erhalte, da es sich erkennbar um eine italienische Grußformel handele.

Maßstab markenrechtlicher Verwechselungsgefahr

Es liege jedoch keine Verwechslungsgefahr vor. Der rechtliche Maßstab für das Vorliegen einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Bezeichnungen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Produkte sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Bezeichnung. Danach kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken und umgekehrt sowie durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Klagemarke ausgeglichen werden. 

Branchenvergleich und Kennzeichnungskraft der Namen

Beide Parteien unterhalten Restaurants mit jeweils italienischem Essen, insbesondere Pizzen, so dass Branchenidentität gegeben ist. Die Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Kennzeichnung „Ciao“ – also die Eignung, sich als Unterscheidungsmittel bei den Kunden einzuprägen - sei jedoch mit Rücksicht auf die Bedeutung des Begriffs als italienische Grußformel nur durchschnittlich ausgeprägt. 

Unterschiede der beiden Namen

Die sich gegenüberstehenden Namen und Kennzeichen „Ciao“ und „Ciao Mamma“ seien auch nach Auffassung des OLG Frankfurt nicht hinreichend ähnlich, um eine markenrechtliche Verletzungsgefahr anzunehmen. Das Hinzusetzen des Zeichenbestandteils "Mamma" in der monierten vermeintlich kollidierenden Bezeichnung führt zur Anwendung der Regeln über mehrgliedrige Zeichen. Danach ist zu fragen, ob der identische Bestandteil "Ciao" den Gesamteindruck auch des etwaig kollidierenden Zeichens "Ciao Mamma" derart prägt, dass die übrigen Bestandteile für den Verkehr zurückbleiben. Das Zeichen wäre dann nur auf den Bestandteil "Ciao" zu reduzieren, wenn dies der prägende Bestandteil beider Zeichen ist mit der Folge, dass dieser Bestandteil auch beim kollidierenden Zeichen dominiert und alle zusätzlichen Bestandteile zu vernachlässigen sind.

Koexistenz beider Lokale

Vorliegend führe der Kennzeichenbestandteil „Mamma“ nach Auffassung der Frankfurter Richter zu einem deutlich abweichenden Gesamteindruck. Der Verkehr verstehe die Bezeichnung „Ciao Mamma“ somit auch nicht als Ableger des Lokals „Ciao“, da der Bestandteil „Ciao“ nicht als eigenständiger Stammbestandteil wahrgenommen werde. 

Nachdem somit die namensrechtlichen Fragen beider Lokale aus dem Land des neuen Fußball-Europameisters geklärt sind, bleibt zu hoffen, dass die Pizzen unverändert schmackhaft bleiben. Guten Appetit!