Post vom Anwalt bekommen?
Könnte Werbung sein
Könnte Werbung sein
Ein Beitrag von Bernfried Rose
Post vom Anwalt ist eine unangenehme Sache. Abmahnung, Klagedrohung oder gar eine Honorarrechung – derartige Schreiben braucht kein Mensch. Und jetzt sollen Rechtsanwälte auch noch Werbeschreiben verschicken dürfen. Der BGH ist schuld – und lässt sich von Teilen der Anwaltschaft dafür feiern.
Bitte keine Werbung?
Dabei war Werbung von Rechtsberatern lange Zeit nicht nur gesetzlich beschränkt, sondern bei den Advokaten selbst verpönt. Schließlich war man ja Freiberufler und sprach allenfalls von Akquise oder Netzwerken. Werbung und Marketing überließ man den schnöden Gewerbetreibenden, die eh nur ans Geld denken. Allerdings muss der Rubel auch bei den idealistischen Rechtspflegeorganen rollen, um die standesgemäßen Statussymbole zu erwerben zu können.
So hielt der Kampf um zahlungskräftige Mandanten und die Werbung Einzug in deutsche Kanzleien. Ermöglich wurde dies durch ein immer liberaleres anwaltliches Werberecht und eine werbefreundliche Rechtsprechung.
Das anwaltliche Werbeschreiben – Kammer dagegen, BGH dafür
Bereits seit einiger Zeit werden Anwaltskanzleien gesichtet, die Ihre Seriosität aufs Spiel setzen, indem sie mit eigenen Internetauftritten auf Mandantenjagd gehen und dabei die Grenzen des guten Geschmacks ausloten.
Kein Wunder also, dass sich vereinzelte Rechtsberater sogar dazu hinreißen lassen, potentiellen Mandaten ihre Dienste mit einem Werbeschreiben anzubieten. Einer von Ihnen wurde dafür von seiner Anwaltskammer gerüffelt und marschierte daraufhin bis zum BGH. Die Kammer sah in dem Schreiben eine unerlaubte „Werbung um die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall“ im Sinne von § 43 BRAO.
Entspannt Euch mal – dachten sich aber die BGH-Richter. Solange der angeschriebene Bürger weder bedrängt, genötigt oder überrumpelt werde, dem Anwalt das Mandat zu erteilen, sei das alles im grünen Bereich – auch wenn der potentielle Mandant namentlich gezielt angesprochen werde.
Sonst noch Sorgen?
Der in diesem Fall angeschriebene Empfänger dürfte die Aufdringlichkeit verkraften können. Offensichtlich hatte er andere Sorgen. Ins Visier des Anwalts kam er nämlich aufgrund der Tatsache, dass er als GmbH-Geschäftsführer einen Insolvenzantrag gestellt hatte. In solche einer Situation bekommt man sicher ohnehin viel komische Post.
Allen anderen potentiellen Mandanten kann man nur raten, künftig auf ihrem "Bitte keine Werbung"-Aufkleber am Briefkasten noch den Zusatz „auch nicht von Anwälten“ zu kritzeln. Sicher ist sicher…