Über Klarheit im Online-Handel
Bestellbutton muss eindeutig gekennzeichnet sein!
Ein neues Urteil zum Bestellvorgang in Onlineshops: Welche Anforderungen insbesondere an den Bestellbutton gestellt werden und wann diese nicht erfüllt sind, beleuchten wir in diesem Beitrag.
Erneut eine klarstellende Entscheidung im E-Commerce-Recht. Wie das Landgericht Hildesheim bestätigt hat, muss ein Bestellbutton im Online-Handel eindeutig als solcher erkennbar sein (Urteil vom 07.03.2023 - 6 O 156/22). Zweideutige Beschriftungen, aus denen der Abschluss eines Bestellvorgangs nicht deutlich hervorgehe, sind dagegen unzulässig, so das Landgericht.
Surfst du noch oder bezahlst du schon?
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Digistore24 GmbH, welche auf ihrer Onlineplattform Bücher, Seminare und Ähnliches verkauft. Wollte ein Kunde dort ein Produkt bestellen, führte der Bestellvorgang schließlich zu einem Button, der mit der jeweils ausgewählten Zahlungsmöglichkeit, beispielweise "Mit Kreditkarte bezahlen", beschriftet war. Durch einen Klick auf die Schaltfläche bestätigten die Kunden aber nicht nur das gewählte Zahlungsmittel, sondern lösten zugleich die verbindliche, kostenpflichtige Bestellung aus. Dies hielten die Verbraucherschützer für unzulässig. Sie reichten Klage vor dem Landgericht Hildesheim ein – mit Erfolg.
Eindeutige Formulierung fehlt
Auch die Richter in Hildesheim sahen in der Ausgestaltung der Buttons einen Verstoß gegen Vorgaben des E-Commerce-Rechts. Nach der gesetzlichen Regelung dürfe ein Bestellbutton mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Die von dem Unternehmen gewählte Beschriftung dagegen erfülle dieses Erfordernis an eine eindeutige Formulierung für den Verbraucher nicht.
"Mit Kreditkarte bezahlen" und ähnliche Formulierungen seien in der konkreten Gestaltung des Bestellvorgangs nicht eindeutig, so das Gericht. Daraus werde nicht deutlich, ob die zuvor gewählte Zahlungsweise lediglich bestätigt oder der Bestellvorgang tatsächlich schon beendet werde.
Kunden nicht ausreichend informiert
Doch nicht allein die Ausgestaltung des Bestellvorgangs beim Kauf von Produkten wurde von den Richtern untersucht. Auch stellte das Gericht eine unzureichende Information der Verbraucher in Bezug auf angebotene Abonnements fest und hat dem Unternehmen nunmehr verboten, Abonnements anzubieten, ohne ausreichend über deren Gesamtpreis, Laufzeit und Kündigungsbedingungen zu informieren.
Digistore24 hatte ein Video-Abonnement als "Upgrade" zu einem ausgewählten Produkt angeboten. Die wesentlichen Vertragsinformationen wurden den Kunden allerdings nicht unmittelbar vor Abgabe ihrer Bestellung zur Verfügung gestellt, obwohl dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Vielmehr wurde bei Digistore24 den Kunden die Informationen vom Bestellbutton weit entfernt am Anfang der Seite, noch vor dem ersten Schritt des Bestellvorgangs, bereitgestellt. Beim unmittelbaren Abschluss des Bestellvorgangs mussten Kunden also wieder zurück scrollen, um die nötigen Informationen zu erhalten. Es fehle somit an einer räumlichen und zeitlichen Verknüpfung zur verbindlichen Bestellung des Abonnements, so die Einschätzung des Landgerichts.