Streit um Urheberrechte an Fototapete
Fotograf vs. Hoteliers
Hotels in Deutschland wurden mit urheberrechtlichen Abmahnungen konfrontiert: Fototapeten auf Webseiten sorgen für Unruhe. OLG Düsseldorf entschied über die rechtmäßige Nutzung von Hotel-Werbefotos mit Fototapeten im Hintergrund.
Verschiedene Hotels in Deutschland sahen sich mit Abmahnungen konfrontiert – der Grund dafür? Fototapeten, die man auf Fotos der Websites sehen konnte. Ob es sich um eine rechtmäßige Nutzung von Werbefotos handelt, wenn man im Hintergrund Fototapeten erkennen kann, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf kürzlich entschieden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2024 – 20 U 56/23).
Abmahnung statt Zimmerbuchung
Panoramabilder von Stränden mit weißem Sand und kristallblauem Wasser schmücken nicht selten die Hotelwände dieser Welt. Bereits auf der Homepage eines Hotels oder auf dessen Social-Media-Kanal können sich potenzielle Urlauber einen Überblick über das Ambiente der Räumlichkeiten verschaffen. In diesem Rahmen wird selbstverständlich nicht mit einladenden Fotos hinterm Berg gehalten. Auch zu sehen auf den Fotos: die Ruhe verströmenden besinnlichen Fototapeten.
Diese Werbefotos auf der Homepage sollen in erster Linie der Gewinnung neuer Urlauber dienen. Mehreren deutschen Hotels wurden sie jedoch zuletzt zum Verhängnis und brachten vor allem eines mit sich: Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung.
Werbefotos zeigen Fototapete – unberechtigte Nutzung?
Abgemahnt hatte ein deutscher Fotograf, gleichzeitig CEO eines kanadischen Unternehmens.
Ansporn für solche Abmahnaktionen lieferte ein Urteil des LG Köln im Frühjahr vergangenen Jahres. Die Eigentümerin einer Ferienwohnung warb im Internet unter anderem mit Fotos eines Schlafzimmers. Nicht zu übersehen war die Fototapete im Hintergrund. Die Kölner Richter entschieden damals, dass es sich bei der öffentlichen Nutzung dieser Fotos um unberechtigte Vervielfältigungen handelt (Wir berichteten: Urheberrechtliche Haftung bei Nutzung von Fototapete – LG München).
Stillschweigender Verzicht auf Urheberkennzeichnung
Zum Nachteil des Fotografen hat das OLG Düsseldorf nun anders entschieden als noch zuvor das LG Köln. Zwar haben die Hotelbetreiber mit Fotos auf der Internetseite geworben und dadurch urheberrechtlich geschützte Fotografien vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht. Urheberrechte seien dadurch allerdings nicht verletzt worden – auch nicht das Urheberpersönlichkeitsrecht des kanadischen Unternehmens. Als Grund dafür wurde angeführt, dass der Fotograf auf seine Namensnennung als Urheber stillschweigend verzichtet habe, da sie ohne Kennzeichnung des Urheberrechts am Markt angeboten wurde.
OLG Düsseldorf: Konkludentes Nutzungsrecht an Fototapete
Die Düsseldorfer Richter haben jedoch nicht darüber entschieden, ob Fototapeten in diesem Zusammenhang als unwesentliches Beiwerk gemäß § 57 UrhG (Urhebergesetz) behandelt werden. Dann wäre die Nutzung grundsätzlich rechtmäßig.
In der Urteilsbegründung legten die Richter im Rahmen einer lebensnahen Betrachtung den Fokus vielmehr darauf, dass schon mit dem Kauf der Fototapeten konkludent ein Nutzungsrecht erworben wurde. Dieses umfasse auch das gewerbliche Verwenden von Fotografien, auf denen man die Fototapeten sehen kann, auf ihren Websites.
Unverkäufliche Fototapeten? – Das will doch keiner
Würde man Kaufverträge über Fototapeten im Gegenteil dahingehend auslegen, dass diese nicht auf Fotos – egal ob privat oder gewerblich verwendet – zu sehen sein dürfen, seien solche Tapeten laut Gericht „schlicht unverkäuflich.“ Da dies auch nicht dem wirtschaftlichen Interesse der Fotografen entsprechen dürfte, verböte sich eine solche Vertragsauslegung.
Urheberrechtliche Nutzungsrecht können eingeschränkt werden
Außerdem sei die Geltendmachung von urheberrechtlichen Ansprüchen wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben ausgeschlossen, da der Verkäufer von Fototapeten im Digitalzeitalter den Vertrauenstatbestand schaffe, dass Käufer – wie das heutzutage üblich ist – auch Bilder von den mit den Fototapeten geschmückten Räumlichkeiten machen und veröffentlichen dürfen.
Selbstverständlich können Verkäufer ein solches Nutzungsrecht vertraglich beschränken oder zusätzliche Lizenzvereinbarungen treffen. Wer jedoch wie in dem Fall vor dem Düsseldorfer Oberlandesgericht keinerlei diesbezügliche Regelungen trifft, schaffe einen Vertrauenstatbestand und könne sich später nicht auf eine urheberrechtliche Abmahnung berufen.