Nutzersperrungen im Social-Media-Recht
Twitter nimmt im Streit um gesperrte Nutzer Berufung zurück
Twitter nimmt im Streit um gesperrte Nutzer Berufung zurück
Ein Beitrag von Desiree Szitnick
Bereits in den Vorinstanzen hatten sich die Entscheidungen angekündigt, nun haben auch zwei Oberlandesgerichte die Sperrung mehrerer Twitter-Nutzer wegen Tweets zu den Europawahlen 2019 für rechtswidrig erklärt. Twitter lenkt nun ein und hat seine Berufungen gegen weitere Landgerichtsurteile zurückgenommen.
#twittersperrt
Die Sperrung von Inhalten und Nutzern auf Social-Media-Plattformen wie Twitter ist stets ein heikles Thema. Die einen sehen darin einen erforderlichen Kontrollmechanismus, gerade wenn es um Fake-News geht. Andere dagegen fürchten eine Begrenzung von Grundrechten, insbesondere das Recht auf freie Meinungsäußerung.
Im vergangenen Jahr hatte es rund um den Hashtag #twittersperrt viel Aufsehen gegeben. Twitter hatte im Zeitraum der Europawahlen mehrere Nutzer wegen Tweets in Richtung AfD-Wähler gesperrt. Die Folge waren verschiedene Klagen, die bis vor mehrere Oberlandesgerichte reichten. Als Reaktion auf die nun ergangenen Entscheidungen zweier Oberlandesgerichte lenkt Twitter ein und hat auch in anderen laufenden Verfahren seine Berufung zurückgenommen. Die Rechtsprechung schärft damit nochmal die hohen medienrechtlichen Anforderungen, die Plattformbetreiber bei der Sperrung von Nutzern beachten müssen
Nutzer sollen gegen Plattformrichtlinien verstoßen haben
Ausgangspunkt der Entscheidungen war die Europawahl 2019. Twitter-Nutzer hatten Tweets in Richtung AfD-Wähler veröffentlicht und darin vorgeschlagen, dass diese ihre Wahlzettel unterschreiben sollten – was diese wiederum ungültig gemacht hätte. Einige der Nutzer waren daraufhin von Twitter gesperrt worden. Die Social-Media-Plattform berief sich dabei auf ihre eigenen „Richtlinien zur Integrität von Wahlen“. Doch die Nutzer gingen gerichtlich gegen ihre Sperrungen vor. Gleich mehrere Verfahren vor unterschiedlichen Gerichten nahmen daraufhin ihren Lauf.
Vor dem Oberlandesgericht Dresden und dem Oberlandesgericht Nürnberg fielen die Entscheidungen nun gegen Twitter aus. Die satirischen Tweets seien vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit der Nutzer gedeckt gewesen, so die Einschätzung der Richter. Twitter hätte daher diese Nutzer nicht sperren dürfen (OLG Dresden, Beschluss v. 07.04.2020, Az. 4 U 2805/19; OLG Nürnberg, Hinweis. v. 06.04.2020, Az. 3 U 4566/19).
Als Reaktion darauf nahm Twitter auch die Berufung gegen zwei weitere Landgerichtsurteile mit gleichem Inhalt zurück.
Offensichtliche Satire
Die Oberlandesgerichte begründeten ihre Entscheidungen mit dem offensichtlich satirischen Inhalt der Tweets. Selbst beim flüchtigen Lesen sei eindeutig erkennbar gewesen, dass eine derartige Empfehlung, die sich insbesondere nur an Wähler einer bestimmten Partei richtete, nicht ernst gemeint sei. Das OLG in Nürnberg sah es zudem realistischerweise ausgeschlossen, dass allein aufgrund einer solchen Kurznachricht auf Twitter ein Stimmzettel von einem Wähler unterschrieben und damit ungültig abgegeben werde. Insbesondere weil es auf dem Stimmzettel selbst keinerlei Hinweis auf das Erfordernis einer Unterschrift gebe und auch kein Platz für eine Unterschrift vorgesehen sei. Wer also nicht bereits beim Lesen des Tweets ins Grübeln kommt, dem falle der satirische Inhalt der Nachricht wohl spätestens in der Wahlkabine auf, so die Einschätzung der Richter. Eine tatsächliche Gefahr für die Europawahl durch möglicherweise falsch ausgefüllte Stimmzettel sahen die Richter damit nicht. Die Nutzer hätten daher nicht gegen die Twitter-Richtlinien verstoßen – die Sperrung der Nutzer war somit rechtswidrig, so die übereinstimmende Entscheidung der Oberlandesgerichte. Auch aus presserechtlicher Sicht ist diese Entscheidung konsequent, denn das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung schützt auch satirische Beiträge.