Mehr Transparenz bei Preisangaben im E-Commerce
Verbraucherschützer verklagen Online-Shop
Erfolg für Verbraucher: Das Landgericht Hannover entschied, dass E-Commerce-Händler Bearbeitungspauschalen in den Gesamtpreis einberechnen müssen. Ein aktuelles Urteil mit weitreichenden Folgen für transparente Preisangaben im Onlinehandel.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat erfolgreich gegen zu niedrige Preisangaben im Internet geklagt. Wie das Landgericht Hannover klarstellte, muss der betroffene E-Commerce-Händler Bearbeitungspauschalen für kleinpreisige Produkte mit in den Gesamtpreis einrechnen. Ein Verweis auf zusätzliche Aufschläge genüge gerade nicht.
Günstige Preise mit zusätzlichen Aufschlägen
Geklagt hatte der vzbv vor dem Landgericht Hannover gegen den Onlinehändler staubsaugerservice.de. In dem Onlineshop finden Kunden neben Staubsaugern auch eine Vielzahl an Ersatzteilen und Zubehör.
Konkret bemängelten die Verbraucherschützer beispielsweise angebotene Staubsaugerbeutel zum Preis von 14,90 Euro, bei denen der Kunde dann aber tatsächlich 18,85 Euro zu zahlen hatte. Grund war, dass zu dem angezeigten Preis noch eine Bearbeitungspauschale von 3,95 Euro hinzukam, die allerdings nicht bereits zuvor eingerechnet worden war. Erst nach der Produktauswahl im Warenkorb wurde dieser Betrag als zusätzlicher Posten unter der Bezeichnung "Kleinstmengenaufschlag" ausgewiesen. Von der zusätzlichen Bearbeitungspauschale erfuhr der Kunde erst auf den zweiten Blick – über einen Sternchenhinweis wurden Kunden darüber informiert, dass bei einem Warenwert unter 29 Euro eine Bearbeitungspauschale von 3,95 Euro oder – bei einem Warenwert unter elf Euro – von sogar neun Euro anfallen kann.
Landgericht bestätigt Unzulässigkeit
Das Landgericht in Hannover bestätigt die Auffassung der Verbraucherschützer. Nach Ansicht des Gerichtes erschwere die separate Berechnung der Bearbeitungspauschale einen Preisvergleich unzulässig und verstoße gegen die Preisangabenverordnung (Urteil vom 10.07.2023 – 13 O 164/22).
Diese Verordnung sieht grundsätzlich vor, dass der Gesamtpreis eines Produktes neben der Mehrwertsteuer auch alle sonstigen Preisbestandteile enthalten muss, die beim Kauf eines Artikels zwangsläufig anfallen. Unter diese Kosten subsumierten die Richter auch die Bearbeitungskosten in diesem Fall, da sie in dem vorliegenden Fall zwingend bei einer kleinen Menge anfielen. Tatsächlicher Gesamtpreis sei damit bereits der Preis unter Berücksichtigung der Bearbeitungspauschale gewesen, so die Auffassung der Richter.
Der Argumentation, dass es sich bei der Bearbeitungspauschale um Versand- oder Lieferkosten handele, folgten die Richter nicht. Bei solchen Kosten reiche zwar grundsätzlich ein Sternchenverweis aus. Die Bearbeitungskosten stufte das Gericht aber vielmehr als Material- und Personalkosten ein, die im Rahmen der Preiskalkulation berücksichtigt werden und als sonstiger Preisbestandteil im Gesamtpreis enthalten sein müssten.