Markenrechte an Bandnamen bleiben bestehen

Dschingis Khan lebt weiter

Veröffentlicht am: 30.08.2021
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Dschinghis Khan lebt weiter

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Fleischer, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in Hamburg

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 27.07.2021, Az. 33 O 6282/19 einer markenrechtlichen Klage stattgegeben, mit welcher der Kläger Ralph Siegel als Schöpfer und Produzent der Band „Dschinghis Khan“ Rechte am Zeichen „Dschinghis Khan“ im Zusammenhang mit musikalischen Darbietungen beansprucht.

Produzent Ralph Siegel als Komponist und Gründer der Musikband

Der Kläger Ralph Siegel ist vielen in Deutschland als Komponist und Musikproduzent zahlreicher Musikprojekte und Bands bekannt. Durch zahlreiche Grand-Prix-Teilnahmen, erlangte er Bekanntheit. Anlässlich einer Teilnahme am Grand Prix d’Eurovision de la Chanson rief er auch das nun streitgegenständliche Projekt „Dschinghis Khan“ ins Leben. Er komponierte die einzelnen Musiktitel der Band und sorgte für die Zusammenstellung der gleichnamigen Band „Dscshinghis Khan“.

Einstmals Sänger, nunmehr Beklagter

Der Beklagte war Leadsänger und damit Mitglied der Ursprungsformation der Band Dschingis Khan, die mit den Titeln „Moskau“ und „Dschinghis Khan“ ihre größten Erfolge feierte. Im Jahr 2014 schied der Beklagte wegen Unstimmigkeiten aus der Band aus und tritt seitdem selbst unter dem Namen „Dschinghis Khan“ auf.

Markenrecht kommt ins Spiel

Lange Zeit störte den Kläger nichts an den Auftritten des Beklagten und ehemaligen Bandmitglieds nicht, zumal der Beklagte vorwiegend in Osteuropa auftrat. Im Jahr 2018 entschied sich Ralph Siegel allerdings, anlässlich der in Russland stattfindenden Fußball-WM das Projekt „Dschinghis Khan“ wiederzubeleben und den Hit „Moskau“ zum Fußball-Song zu entwickeln. Der Beklagte seinerseits unternahm zwischenzeitlich eine eigene Anmeldung einer Wort-/Bildmarke „Dschinghis Khan“ und versuchte hiermit, Auftritte der neuen Formation des Klägers im deutschen Fernsehen zu verhindern.

Bessere Rechte des Schöpfers und Gründers der Band

Ralph Siegel vertritt – nur wenig verwunderlich – die  Auffassung, ihm stünden als Schöpfer des Projekts „Dschinghis Khan“ sämtliche Markenrechte am entsprechenden Kennzeichen „Dschinghis Khan“zu. Das gesamte Projekt sei, zumal es auf seine Idee zurückgehe und er sämtliche maßgeblichen Titel selbst komponiert habe, ausschließlich seine eigene Leistung. Zudem sei er selbst Urheber desjenigen Logos, das der Beklagte zur Eintragung gebracht habe und habe auch deshalb eine prioritätsältere Berechtigung an dem Kennzeichen als der ehemalige Leadsänger an seiner neuen eingetragenen Marke.

Bandmitglieder als Inhaber der Rechte ?

Der beklagte Sänger und Ex-Bandmitglied tritt der Auffassung von Ralph Siegel entgegen. Er ist der Auffassung, der Kläger habe ihm im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung die Nutzung des Bandnamens „Dschinghis Khan“ gestattet. Auch habe es sich bei der Band „Dschinghis Khan“ um eine Musikgruppe gehandelt, die über Jahre hinweg in gleicher Besetzung aufgetreten sei und bei der zudem auch die Bandmitglieder verschiedene Songs komponiert hätten. Somit habe das Recht am Bandnamen nicht dem Kläger, sondern den Bandmitgliedern zugestanden. 

Landgericht München I entscheidet

Nach Auffassung der erkennenden Kennzeichen-Kammer des Landgerichts München I steht dem Kläger als maßgeblichem Produzenten und Schöpfer des Musikprojekts „Dschinghis Khan“ ein entsprechendes Unternehmenskennzeichenrecht zu. Auch zwischenzeitliche Auflösungen der Musikgruppe hätten nicht zu einem Erlöschen des Kennzeichenrechts geführt, weil entsprechende Tonträger der Band weiterverkauft worden seien. 

Hier müsse den besonderen Gegebenheiten der Musikbranche in ausreichendem Maße Rechnung getragen werden. In der Konsequenz könne auch bei Auflösung einer Musikgruppe nicht generell von einem Erlöschen etwaiger Kennzeichenrechte ausgegangen werden. 

Im Ergebnis kommen die Münchener Richter mit dieser Auffassung zu einem passenden Ergebnis unter Anwendung der markenrechtlichen Regelungen unter Berücksichtigung des Anwendungsmarktes der Musikbranche. Dschinghis Khan lebt also weiter fort.