Kartellverstoß der Deutschen Bahn?
Bundeskartellamt mahnt die Deutsche Bahn wegen möglicher Behinderung von Mobilitätsplattformen ab
Das Bundeskartellamt hat die Deutsche Bahn wegen der Behinderung verschiedener Mobilitätsplattformen abgemahnt. Was das für die Bahn, Plattformbetreiber oder Kunden bedeutet, lesen Sie in diesem Beitrag.
Nach Prüfung des Bundeskartellamtes ist dieses zu dem vorläufigen Ergebnis gekommen, dass bestimmte Vertragsklauseln und Verhaltensweisen der Deutschen Bahn gegenüber Mobilitätsplattformen einen Missbrauch von Marktmacht und damit einen Kartellverstoß darstellen. Mobilitätsplattformen beinhalten überwiegend Applikationen und Online-Lösungen für eine integrierte Routenplanung. Es werden vielfach etwa die Kombination von Bahntickets mit Flügen, Carsharing, Fernbus oder Mietfahrrädern vermittelt.
Datenzugriff auf Daten der Bahn bei Verspätung oder Ausfällen wichtig
Anbieter von solchen Mobilitätsplattformen behindert die Deutsche Bahn nach Auffassung des Kartellamts dadurch, dass keine Prognosedaten des Schienenpersonenverkehrs, wie zum Beispiel Daten über Verspätungen, Fahrtverlauf, Zugausfälle oder Gleiswechsel zur Verfügung gestellt werden. Diese seien aber für die Funktionalität der Plattform essenziell.
Behinderungsverhalten der Deutschen Bahn
Die im Verfahren des Bundeskartellamts erkannten und angesprochenen vertraglichen Beschränkungen der Deutschen Bahn reichen von Werbeverboten über vertikale Preisvorgaben gegenüber den Reisenden und weitreichende Rabattverbote bis hin zu einer möglichen Diskriminierung eines Teils der Mobilitätsplattformen bei der Provisionshöhe für den Ticketvertrieb. Die Deutsche Bahn wird hierbei vom Kartellamt als das in Deutschland marktbeherrschende Verkehrsunternehmen auf der Schiene angesehen. Aus diesem Grund unterfällt die Deutsche Bahn der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht und unterliegt besonderen Verhaltenspflichten gegenüber Dritten wie etwa den Mobilitätsdienstleistern.
Geschäftsmodell ohne Bahn-Daten undenkbar?
Ohne die Einbindung der Daten wie etwa über Verspätungen oder Ausfälle der Deutschen Bahn sind die Mobilitätsdienstleistungen nach Auffassung des Kartellamts nicht denkbar. Daher bestehe ein Anspruch auf die etwaig angeforderten Verkehrsdaten der Bahn wie Verspätungen oder Zugausfälle.
Bereits laufendes Kartellverfahren gegen die Bahn
Seit Ende des Jahres 2019 läuft bereits ein Missbrauchsverfahren des Bundeskartellamts gegen die Deutsche Bahn wegen Verstoßes gegen §§ 19, 20 GWB und Art. 102 AEUV. Nach Ermittlungsstand der Kartellbehörde nimmt die Bahn hierbei eine Doppelrolle ein. Einerseits ist sie selbst eine marktstarke Mobilitätsplattform mit ihrem Portal bahn.de und mit ihrer App DB Navigator. Dabei vermittelt die Bahn über den eigenen Fahrkartenvertrieb hinaus eigene verkehrsmittelübergreifende Angebote und übernimmt den Fahrkartenvertrieb auch für Dritte. Andererseits ist die Deutsche Bahn als mit weitem Abstand führendes Schienenverkehrsunternehmen in der Lage, aufgrund ihrer Schlüsselstellung die Nutzung des Schienenverkehrs in den Angeboten Dritter zu kontrollieren.
Auf falschem Gleis: etwaiges kartellrechtswidriges Verhalten
Das Kartellamt monierte im laufenden Verfahren bereits mehrere Verhaltensweisen der Bahn. So wurde moniert, dass die Bahn ihren Vertragspartnern untersagte, auf Suchmaschinen sowie in App Stores und sozialen Netzwerken mit ihrer vollen Sortimentsbreite zu werben und ihr Angebot bekannt zu machen.
Ferner würden Online-Partner der Bahn beim Verkauf von Bahn-Tickets dazu verpflichtet, auf Rabattaktionen, Bonuspunkt- oder Cashback-Programme zu verzichten, während die Bahn selbst ihre eigenen Angebote mit diesem Mitteln bewirbt.
Auch übernehmen zahlreiche Mobilitätsplattformen für die Deutsche Bahn beim Fahrkartenvertrieb die Buchungs- und Zahlungsabwicklung. Das Bundeskartellamt prüft, ob die Bahn aufgrund ihrer Marktmacht durchsetzen könne, dass die Plattformen hierfür keine entsprechende Provision erhalten.
Auswirkungen der Wettbewerbseinschränkung
Die Auswirkungen der Wettbewerbsbeschränkungen wirken sich auch auf die Interessen anderer Verkehrsunternehmen aus, die ebenfalls auf den Plattformen der Online-Partner der Deutschen Bahn zu finden sind. Gerade für die in Deutschland erheblich kleineren und weniger bekannten Bahnen können Mobilitätsplattformen ein wichtiger Vertriebsweg sein, um ihre Reichweite zu erhöhen und Nachfrager für ihre Verkehrsdienstleistungen zu gewinnen. Sofern die Reisenden jedoch direkt oder indirekt immer wieder zu den Kanälen der Deutschen Bahn gelenkt werden, erreichen die alternativen Verkehrsunternehmen nur wenige potenzielle Kunden und Reisende für ihre Verkehrsangebote. Gleichzeitig verfestigt sich die festgestellte Marktmacht der Bahn auch auf den Verkehrsmärkten weiter.
Stellungnahmen angefordert
Das Verfahren des Kartellamts gegen die Deutsche Bahn ist noch nicht abgeschlossen. Sowohl die Deutsche Bahn als auch die zum Verfahren beigeladenen Mobilitätsplattformen können jetzt erklärende Stellungnahmen beim Kartellamt einreichen. Insbesondere für die Deutsche Bahn gilt es nun, wettbewerbskonforme Argumente für die aufgezeigten Verhaltensweisen aufzuzeigen, um etwaige kartellrechtliche Strafen wie zum Beispiel ein hohes Bußgeld zu vermeiden.