Italienisches Recht für deutsche Erbfälle in Italien
EU-Erbrechtsverordnung greift seit letzter Woche
Am 17. August 2015 hat sich im europäischen Erbrecht eine Regimewechsel vollzogen. In Italien lebende Deutsche werden seitdem nicht mehr nach deutschem sondern grundsätzlich nach italienischem Recht beerbt. Grund ist die EU-Erbrechtsverordnung. Diese sieht vor, dass bei Erbfällen mit internationalem Bezug, also z.B. eine Erbschaft in Italien aufgrund eines verstorbenen dort lebenden Deutschen, der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers darüber entscheidet, welches nationale Erbrecht Anwendung findet. Wer als Deutscher also seinen Lebensmittelpunkt nach Italien verlegt, wird ab sofort nach italienischem Erbrecht beerbt. Das hat gravierende Konsequenzen, weil sich das italienische Recht bei einer Erbschaft erheblich von dem uns bekannten deutschen Erbrecht unterscheidet. In der Praxis wohl wichtigster Unterschied ist die Zulässigkeit von gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten. Während hierzulande das Berliner Testament, in dem sich die Ehegatten gegenseitig in einer Urkunde als Alleinerben einsetzen, nach wie vor mit Abstand das beliebteste Testament verheirateter Paare ist, sind solche gemeinschaftlichen Verfügungen in Italien unzulässig. Und wer diese Enterbung der Kinder (zumindest im ersten Erbfall) durch einen Pflichtteilsverzicht von diesen abgesichert hat, sollte wissen, dass auch ein solcher Pflichtteilsverzicht im diesbezüglich strengen italienischen Recht gar nicht möglich ist.
Rechtswahl – der sichere Ausweg?
Die Lösung für in Italien lebende Deutsche scheint auf der Hand zu liegen: Die EU-Erbrechtsverordnung erlaubt eine Rechtswahl zugunsten des Rechts der eigenen Staatsangehörigkeit. Damit können Deutsche in Italien also weiter nach deutschem Recht beerbt werden. Etwas sorge bereitet derzeit bei den Rechtsanwälten für italienisches Recht jedoch der sogenannte Ordre Public. Die deutschen Regelungen vor allem zum gemeinschaftlichen Testament und zum Pflichtteilsrecht könnten möglicherweise so gravierend vom Leitbild des italienischen Rechts abweichen, dass ein gegebenenfalls mit der Angelegenheit befasster Richter in Italien die deutsche Regelung trotz zulässiger Rechtswahl dennoch ablehnen könnte. Inwieweit diese Befürchtungen berechtigt sind, wird die Zukunft zeigen. Wenn Sie als Deutscher in Italien leben oder natürlich auch als Italiener in Deutschland (und dann neuerdings nach deutschem Erbrecht beerbt werden), kontaktieren Sie gerne unsere Rechtsanwältinnen für Erbrecht bzw. unseren Rechtsanwalt für italienisches Recht. Als deutsch-italienische Kanzlei können wir sie in allen Fragen mit Bezug zum italienischen Recht, insbesondere dem italienischem Erbrecht, beraten. Beratungen erfolgen über unsere Büros in Hamburg, Berlin und Mailand bundesweit und auch in Italien.