Mehr Rechte für Bewertungsportale im Internet!
Überraschendes Urteil des BGH stärkt die Rechte der Online-Plattformen
Überraschendes Urteil des BGH stärkt die Rechte der Online-Plattformen
Ein Beitrag von Fiona Schönbohm
Auf der Internetseite Yelp kann jeder Bewertungen schreiben, zu allem und jedem: Friseur, Restaurant oder Werkstatt – jedes Unternehmen ist dort anzutreffen, und wenn nicht, kann ich es als Nutzer schlichtweg hinzufügen. Mehr als die Hälfte der Deutschen geben an, sich bei ihrer Entscheidung von den Online-Bewertungen beeinflussen zu lassen. Nach dem neusten Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH Urteil vom 13.01.2020, Az. VI ZR 495/18) dürften die Bewertungsportale ihre Macht weiter ausbauen.
Empfohlene Bewertungen?
In seiner Entscheidung bestätigt das Gericht das neue Bewertungssystem vom Yelp. Um Missbrauch und Verfälschung der Bewertungen vorzubeugen, hat das Unternehmen einen Algorithmus geschrieben, der „echte“ Bewertungen herausfiltert und nur diese in die Gesamtbewertung einfließen lässt.
„Falsche“ Bewertungen dagegen, die dem Algorithmus zufolge von Freunden stammen oder im Internet käuflich erworben wurden, können zwar weiterhin gelesen werden. Der Nutzer muss das aber mit einem Klick ermöglichen. In die Gesamtbewertung des Unternehmens (Skala: 1 bis 5 Sterne) fließen sie nicht ein. Wie der Algorithmus funktioniert, ist geheim.
Unwahre Tatsache oder Meinung?
Das Urteil folgte auf die Klage einer Fitnessstudiobetreiberin, die sich durch das Yelp-Modell in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt sah. Auf Yelp hatte ihr Unternehmen auf Grundlage von nur zwei empfohlenen Bewertungen eine Gesamtbewertung von 2,5 Sternen. 74 weitere überwiegend positive Bewertungen blieben unberücksichtigt. Bei Berücksichtigung dieser nicht empfohlenen Bewertungen würde sich eine Gesamtbewertung von über 4 Sternen ergeben.
Die Klägerin argumentierte, es entstünde ein verzerrtes Gesamtbild und somit eine unwahre Tatsachenbehauptung. Das Oberlandesgericht München hatte ihr noch Recht gegeben und Yelp zur Zahlung von Schadenersatz und Unterlassung verurteilt. Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung nun in oberster Instanz auf.
Kluge Nutzer?
Die Richter des BGH waren der Meinung, ein unvoreingenommener und verständiger Nutzer verstehe das Yelp-Modell. Die Webseite weise genügend auf die Zusammensetzung der Gesamtbewertung hin. Dabei könne sich Yelp auch auf die Berufs- und Meinungsfreiheit des Grundgesetzes berufen. Gewerbetreibende, so die Richter weiter, müssten öffentliche Bewertungen grundsätzlich hinnehmen.
Das Urteil ist eines von vielen zu Online-Bewertungsplattformen und dürfte für diese eine Erweiterung ihrer Rechte bedeuten. Zuletzt hatte der BGH im Internetrecht auch die „Spick-mich“ Portale zur Bewertung von Lehrern als rechtmäßig anerkannt sowie Jameda, die Ärztebewertungsplattform. Aber, so entschied der BGH zuletzt, die Plattformen dürften dabei nie die Rolle eines „neutralen Informationsvermittlers“ verlassen und etwa – wie Jameda zeitweise – kostenpflichtige Jameda-Mitglieder besser darstellen als andere.