Google muss Bewertungen löschen

Arzt soll Modelkarriere beendet haben

Negative online-Bewertungen verursachen oft Sorgen um die Reputation des Unternehmens. Vor allem Google weigert sich aber oft - trotz Forderung - bestimmte Bewertungen zu löschen. Ein Urteil des OLG München zeigt aber, dass Bewertungsportale unter Umständen zu einer Löschung verpflichtet werden können.

Veröffentlicht am: 05.02.2025
Qualifikation: Fachanwalt für IT-Recht
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Negative Google-Bewertungen verursachen berechtigte Sorgen bei Unternehmern. Bereits eine einzige schlechte Bewertung kann rufschädigend sein. Oftmals besteht daher ein Interesse an der schnellen Löschung solcher Google-Bewertungen. Dass dies nicht ohne Weiteres möglich ist, zeigen zahlreiche Fälle. Nichtsdestotrotz ist ein Löschungsantrag nicht immer zwecklos. Ein Urteil des Oberlandesgerichts München zeigt nun, dass ein solcher Antrag unter gewissen Umständen Erfolg haben kann (OLG München, Urteil vom 06.08.2024 – 18 U 2631/24 Pre e).

Der neue „Riesenzinken“ der Patientin

Ein Münchner Arzt erhielt auf Google eine Ein-Sterne-Bewertung. Nach Angaben der anonymen Nutzerin sei die Nasenoperation durch den spezialisierten Arzt nicht zufriedenstellend verlaufen. Sie habe durch die Behandlung einen „Riesenzinken“ erhalten. Nicht nur sei die Nase viel zu groß für ihr Gesicht, auch seien die Nasenlöcher asymmetrisch. Dies habe für die vermeintliche Patientin sowohl psychische als auch berufliche Folgen. Sie sei Model gewesen und bekomme seit der Operation keine Aufträge mehr. Faktisch habe die Behandlung beim Münchner Spezialisten zu ihrer Arbeitslosigkeit geführt.

Der Arzt ging gegen diese Bewertung vor. Er habe die anonyme Nutzerin nie behandelt und beantragte die Löschung der Bewertung bei Google.

Google: was haben wir damit zu tun?

Der Arzt erzielte nicht direkt mit seinem ersten Antrag den gewünschten Erfolg. Google wandte berechtigterweise ein, sie hätten mit der Bewertung nichts zu tun. Vielmehr sei sie verfasst und veröffentlicht von einer dritten Person. Der Arzt solle sich an die Nutzerin wenden.

Zwar stimmte die Vorinstanz diesem Vortrag zu, allerdings konnte dies das OLG nicht überzeugen. Zwar sei Google nicht als unmittelbarer Störer – und damit nicht als Verfasser der Bewertung – einzuordnen, jedoch könne Google als mittelbarer Störer in Anspruch genommen werden. Google trifft dabei eine Prüfpflicht, wenn Hinweise auf eine persönlichkeitsverletzende Äußerung vorliegen. Diese wurden hier durch den Antrag des Arztes begründet. Der Arzt habe hinreichend dargelegt, dass die Nutzerin keine seiner Patientinnen ist oder war. Google treffe damit als mittelbarer Störer eine sekundäre Beweislast. Sie hätten darlegen müssen, dass das bestrittene Patientenverhältnis tatsächlich besteht, beispielsweise durch eine Rechnung. Solange die Nutzerin einer Aufforderung zur Beweisdarlegung aber nicht nachkomme, ist der Kommentar zu löschen.

Bitte gleich mal alle Bewertungen löschen

Negative Online-Bewertungen sind für alle Dienstleister zweifelsfrei lästig. Zwar zeigt das OLG München, dass nicht jede Bewertung hingenommen werden muss, allerdings ist das Urteil keinesfalls so zu verstehen, dass grundsätzlich jeder Löschungsantrag Erfolg haben wird. Subjektive Wahrnehmungen – mögen sie auch negativ sein – konnten bereits in früheren Fällen nicht gelöscht werden. Anders sieht es zum Beispiel bei bloßer Schmähkritik aus. Oft sind es die kleinen Unterschiede, die eine zulässige Bewertung von einer unzulässigen unterscheiden.