Löschungsantrag für Google-Bewertung
Anwalt muss negative Bewertung akzeptieren
Negative Google-Bewertungen können zum Nachteil jedes Dienstleisters ausfallen. Ein aktuelles Urteil des OLG Bamberg zeigt, dass solche trotz aller Ärgernisse nicht ohne Weiteres gelöscht werden können.
Google-Bewertungen sind für viele Unternehmer nicht nur von Vorteil. Sind auf Google schlechte Bewertungen über das Unternehmen zu finden, können diese die Reputation der betroffenen Firma schädigen. Daher besteht regelmäßig ein Interesse daran, negative Google-Bewertungen löschen zu lassen. Dies ist aber nicht ohne Weiteres möglich. Dass von diesem Grundsatz auch Anwaltskanzleien keine Ausnahme sind, zeigt ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg (OLG Bamberg, Beschluss vom 14.06.2024 - 6 U 17/24 e).
Unfähiger Rechtsanwalt oder Schmähkritik?
Ein Mandant hatte sich bezüglich einer Verkehrsunfallsache an die Rechtsanwaltskanzlei gewandt. Nachdem es in der Verkehrssache wegen des nicht gezahlten Vorschusses vom Mandanten nicht zur Klage kam, machte der Mandant seinen Unmut über diesen Umstand in einer 1-Sterne-Google-Bewertung sichtbar.
"Diese Rechtsanwaltskanzlei kann ich 'NICHT' weiterempfehlen. Dies liegt allein and dem meiner Meinung nach nicht besonders fähigen RA X."
Die Kanzlei verklagte den Mandanten daraufhin unter anderem auf Unterlassung und Löschung der Bewertung. Die Rezension greife in das Persönlichkeitsrecht ein. Außerdem handle es sich beim Inhalt der Google-Bewertung um eine Beleidigung oder Nachrede, wodurch sie nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt sein könne. Der Mandant habe allein den betroffenen Rechtsanwalt herabsetzen wollen, was sich hinreichend in dem zweiten Satz der Bewertung zeige. Damit handle es sich bei den Aussagen um Schmähkritik. Auch ein “Angriff auf die Menschenwürde” sei in dem Verhalten des Beklagten zu sehen.
OLG: Keine Schmähkritik
Ebenso wie in der Vorinstanz hatte die Kanzlei auch beim OLG keinen Erfolg. Stattdessen hielt das Gericht das Vorliegen einer Schmähkritik sowie eines Angriffes auf die Menschenwürde für „fernliegend“. Zwar sei eine solche Bewertung unerfreulich und könne auch reputationsschädlich sein, dies ändere aber nichts an ihrer Zulässigkeit.
In der Bewertung würden ausreichend subjektive Eindrücke beschrieben und wertende Elemente geäußert, die hinreichend deutlich seien, sodass die Bewertung insgesamt als Meinungsäußerung einzustufen ist. Die einzige konkludent ausgedrückte Tatsachenbehauptung - nämlich das Bestehen eines Mandatsverhältnisses zwischen dem Beklagten und der Rechtsanwaltskanzlei - war zwischen den Parteien unstrittig und folglich wahr. Im Ergebnis überwiege daher die Meinungsfreiheit des Mandanten vor den Interessen der Kanzlei. Die Bewertung muss damit nicht gelöscht werden.
Google-Bewertungen: Fluch oder Segen?
Bewertungen auf Google oder anderen Plattformen sind für viele Dienstleister bereits seit langem ein wichtiger Bestandteil für die Gewinnung neuer Kunden. Angesichts ihrer wachsenden Bedeutung sind allerdings negative öffentliche Bewertungen ein großes Ärgernis. Der Beschluss des OLG zeigt, dass nicht alle negativen Bewertungen löschbar sind. Nichtsdestotrotz muss der Dienstleister nicht jede Rezension hinnehmen. Unter gewissen Umständen lassen sich öffentliche Bewertungen mit Hilfe eines Rechtsanwaltes löschen.