Ab 1. August online GmbH-Gründung als Bargründung möglich
Diese Neuerungen bringen DiRUG & DiREG
Ab dem 1. August 2022 treten neue wesentliche Regelungen des des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) und des Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiREG) in Kraft. Die wichtigsten Neuerungen zur online Gründung einer GmbH hier im Überblick...
Endlich ist es soweit – ab heute, dem 01.08.2022, treten die neuen Regelungen des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) und des Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiREG) in Kraft. Was zu Beginn des Jahres noch wie Zukunftsmusik erschien, ist jetzt Realität geworden.
Die europäische Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG, 2019/1151/EU), die beispielsweise die Online-Gründung einer GmbH und UG vorsieht – und in anderen europäischen Ländern längst umgesetzt und gelebte Realität ist – wurde zur Begeisterung von zukünftigen Gründern, auch in Deutschland endlich umgesetzt. Neben den seit letztem Jahr möglichen online GmbH-Gründungen soll auch eine Online-Handelsregisteranmeldung bald Gang und gäbe in der deutschen Gründerszene sein.
Notarielle Beurkundung & GmbH-Gründung online möglich
Voraussetzung für die Online-Gründung eines Unternehmens sind gesetzliche Rahmenbedingungen für die notarielle Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikation. Diese Rahmenbedingungen wurden mit dem DiRUG geschaffen, wodurch eine online GmbH-Gründung bereits im letzten Jahr ermöglicht wurde.
Und nicht nur das – auch Anmeldungen zum Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister sollen zukünftig in den Anwendungsbereich notarieller Online-Beglaubigungsverfahren fallen.
Notarielle Beglaubigung per Videokommunikation
Daneben können öffentliche Beglaubigungen qualifizierter elektronischer Signaturen durch Notarinnen und Notare nun mittels Videokommunikation abgehandelt werden. Auch bei diesen Videokonferenzen sollen die hohen Qualitätsstandards notarieller Beurkundungsverfahren beibehalten werden.
Zunächst erlaubte das DiRUG lediglich die notarielle Beglaubigung von Registeranmeldungen mittels Videokommunikation bei Einzelkaufleuten, Kapitalgesellschaften sowie deren Niederlassungen. Ab heute ist die Möglichkeit jedoch auf sämtliche Rechtsträger erweitert worden.
Ab heute online Bargründung einer GmbH – ab August 2023 Sachgründung?
Stand jetzt (August 2022) sind durch das DiRUG lediglich online GmbH-Gründungen erlaubt, welche in Form einer Bargründung stattfinden – Gründungen, bei denen das Stammkapital von den Gründerinnen und Gründern in Geld eingezahlt wird. Mit Einführung des DiREG soll der Anwendungsbereich der online GmbH-Gründung ab 01.08.2023 allerdings auch auf Sachgründungen erweitert werden. Eine Ausnahme davon wird dann die Einbringungen von Gegenständen darstellen, deren Übertragung selbst beurkundungspflichtig sind, wie z.B. Grundstücke oder GmbH-Anteile.
Auch Änderungen des Gesellschaftsvertrages (satzungsändernde Beschlüsse) – einschließlich Kapitalmaßnahmen – sollen dank des DiREG in Zukunft online beglaubigt werden können, anstatt wie bisher nur Anmeldungen zum Handelsregister.
„once-only-Prinzip“ – Keine separate Bekanntmachung mehr nötig
Mit den neuen Regelungen des DiRUG & DiREG gehen außerdem Umstellungen im Bekanntmachungswesen einher. Die Offenlegungsstruktur wie man sie kennt soll sowohl digitalisiert als auch bürgerfreundlicher gestaltet werden. Fällt in diesem Zusammenhang der Begriff „once-only-Prinzip“, bedürfe es zukünftig keiner separaten Bekanntmachung von Registereintragungen in einem Bekanntmachungsportal mehr. Eintragungen würden bereits dadurch in den Registern bekannt gemacht, dass sie im jeweiligen Register erstmalig (online) zum Abruf bereitgestellt werden.
Auch bei der Übermittlung von Rechnungsunterlagen und Unternehmensberichten verändert sich das Verfahren. Der zusätzlichen Übermittlung an den Bundesanzeiger bedarf es nicht mehr, eine Übermittlung an das Unternehmensregister soll genügen.
Kostenlose Auszüge aus Handelsregister & Co.
Als Ausgleich für den Wegfall des kostenlos zugänglichen Bekanntmachungsportals werden ab dem 01.08.2022 für den Abruf von Daten aus dem Handelsregister sowie dem Vereins-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister oder von Dokumenten, die zum Register eingereicht worden seien, keine Abrufgebühren mehr erhoben.
Für all diejenigen Unternehmen oder Privatpersonen, die sich künftig darüber informieren wollen, ob es im Handelsregister Veränderungen bei einem bestimmten Vertragspartner gibt, steht die Möglichkeit offen, sich kostenlos einen Auszug von bestimmten Unternehmen abzurufen.