Lange Haftstrafe für Geschäftsführer von PIM
Urteil wegen Geldwäsche und Betruges
Im Mammutprozess um den ehemaligen Geschäftsführer des Goldhändlers PIM ist heute ein Urteil gefallen.
Nach mehr als zwei Jahren Gerichtsverhandlung ist heute das Urteil gegen den früheren Geschäftsführer des mittlerweile insolventen Goldhändlers PIM gefallen. Der Angeklagte muss sechs Jahre und neun Monate wegen Geldwäsche und Betruges ins Gefägnis.
Goldhändler PIM brachte tausende Anleger um ihr Erspartes
Die PIM Gold GmbH hatte von 2016 bis Ende 2019 mit rund 7000 Kunden Lieferverträge einschließlich Bonusversprechen über Gold abgeschlossen, diese dann aber nicht erfüllt. Zinsen sollen nach einer Art Schneeballsystem mit dem Geld neu angeworbener Kunden ausgezahlt worden sein. Am Ende blieben die Anleger auf berechtigten Ansprüchen in Höhe von rund 140 Millionen Euro sitzen.
Wohin das ganze Gold ist bzw. ob es überhaupt jemals existierte, bleibt unklar. Nach der Aussage des Insolvenzverwalters vor Gericht hätten rund drei Tonnen Gold irgendwo in Tresoren liegen müssen. Gefunden wurden 270 Kilo Gold und weitere 180 Kilo Schmuck.
Aufgeflogen war der Betrug 2017 durch einen ehemaligen Mitarbeiter, der sich mit dem Angeklagten überwarf und Anzeige erstattete. Daraufhin wurde ein Haftbefehl gegen den ehemaligen Geschäftsführer vollstreckt und das Unternehmen meldete Insolvenz an. Der Angeklagte sitzt seitdem in Untersuchungshaft.
Verurteilung wegen schweren Betruges und Geldwäsche
Die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Darmstadt verurteilte den angeklagten 51-Jährigen nun gestern zu einer Haftstrafe von insgesamt sechs Jahren und neun Monaten. Vorangegangen war ein gigantischer Prozess mit insgesamt 90 Verhandlungstagen, an denen rund 200 Zeugen aussagten und über 7.000 Seiten an Unterlagen eingeführt wurden.
Der Angeklagte hatte in seinem Geständnis zugegeben, bereits 2017 die Schieflage des Geschäfts bemerkt zu haben. Trotzdem hatte der Mann die Geschäfte weiter laufen lassen - obwohl es schon 2016 einen gravierenden Fehlbestand beim Gold gegeben hatte. Hier hätte der Angeklagte als Geschäftsführer tätig werden müssen, so die Richter.
Haftung & Pflichten als Geschäftsführer verletzt
Als Geschäftsführer einer GmbH war der Angeklagte verpflichtet, in Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. So kommt es zu einer Geschäftsführerhaftung, wenn der Geschäftsführer ohne Recherchen und Risikoabwägungen geschäftliche Risiken eingeht und es zu einem finanziellen Schaden der GmbH kommt. Dazu gehört auch die sorgfältige Dokumentation von Entscheidungen und Vorgängen. Das Geldwäschegesetz sieht zudem für zusätzliche Melde-, Sorgfalts- und Dokumentationspflichten vor.
Zu den Pflichten des Geschäftsführers gehört auch, dass er keine Verpflichtungen eingeht oder Zahlungen tätigt, die zur Insolvenz des Unternehmens führen. Ist eine Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit absehbar, ist der Geschäftsführer verpflichtet, zu handeln. In zivilrechtlicher Hinsicht besteht das das besondere Haftungsrisiko für Geschäftsführer in der Insolvenz insbesondere darin, dass der Geschäftsführer der Gesellschaft für jede einzelne Zahlung der Gesellschaft nach Eintritt der Insolvenzreife persönlich haftet.
Bei Verletzung dieser Pflichten kann, wie der Fall PIM besonders gut verdeutlicht, sogar eine langjährige Haftstrafe für die Geschäftsführer drohen. Geschäftsführer sollten daher stets ihre Rechte und Pflichten kennen und effektive Maßnahmen zur Haftungsbegrenzung ergreifen.