Europäischer Zahlungsbefehl - keine Verfahrenseinlassung bei Einspruch
Italienischer Beklagter unterliegt vor dem EuGH
In einem Einspruch gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl liegt keine keine Verfahrnseinlassung. Dies entschied die dritte Kammer des Europäischen Gerichtshofes am 13.6.2013 in der Rechtssache C-144-12. Der italienische Beklagte hatte im Rahmen des Zahlungsbefehlsverfahrens die Forderung eines österreichischen Antragstellers als unbegründet zurückgewiesen und rügte erst in dem sich anschließenden Verfahren die Zuständigkeit des österreichischen Gerichts. Fraglich war, ob die Zurückweisung der mit dem Zahlungsbefehl geltend gemachten Forderung bereits eine Einlassung im Sinne des Artikel 24 der Brüssel I-VO mit sich brachte, wonach das Gericht eines Mitgliedstaates zuständig wird, sobald sich der Beklagte zur Sache eingelassen hat. Dies verneinte der EuGH im Ergebnis und führte zur Begründung an, dass der Einspruch lediglich die Wirkung habe, das Zahlungsbefehlsverfahren zu beenden und den Rechtsstreit an ein ordentliches Gericht weiterzuleiten. Eine Einlassung sei durch den Beklagten daher nicht erfolgt; die Zuständigkeitsrüge konnte somit auch nicht als verspätet zurückgewiesen werden.
Hintergrund
Nicht umsonst erfreut sich der Europäische Zahlungsbefehl zunehmender Beliebtheit; im Falle grenzüberschreitender Geldforderungen handelt es sich um eine kostengünstigere und effizientere Alternative im Vergleich zum regulären Mahn- oder Klageverfahren.