Erbschein nach italienischem Erbrecht
OLG Frankfurt zum Noterbenrecht
Das OLG Frankfurt musste in einem Beschluss vom 2. Mai 2013 Ausführungen zur Berücksichtigung des Noterbrechts nach italienischem Erbrecht bei der Ausstellung eines Erbscheins durch ein deutsches Nachlassgericht machen.
Im Leitsatz heißt es, dass die Erteilung eines unter Anwendung des italienischen Rechts zu erlassenden Fremdrechtserbscheins ohne Hinweis auf das Noterbrecht und mögliche Noterben trotz eines noch nicht verjährten Noterbrechts erfolgen kann, solange dem Nachlassgericht kein Herabsetzungsurteil vorliegt und die Noterben trotz Aufforderung durch das Nachlassgericht sich über die Geltendmachung einer derartigen Herabsetzungsklage nicht erklären, bzw. deren Einreichung nicht nachweisen.
Noterbrecht statt Pflichtteil
Die Entscheidung zeigt die erheblichen Unterschiede zwischen dem italienischen Erbrecht und dem deutschen Erbrecht. Während ein deutscher Erblasser auch nächste Angehörige schlicht durch Testament enterben und auf eine Geldzahlung in Höhe des Pflichtteils verweisen kann, kennen die Italiener diesbezüglich nur das Noterbrecht. Auch ungeliebte, nahe Verwandte dürfen demnach am Nachlass partizipieren. In der Praxis kommt es dann zu einer Herabsetzungsklage. Die rechtlichen Regelungen und praktischen Auswirkungen des Noterbrechts im italienischen Erbrecht wirken zumindest für den deutschen Rechtsanwalt, der in einem deutsch-italienischen Sachverhalt berät, weniger komfortabel für ein Gestaltungsmandat. Dies gilt insbesondere für Vermögen mit Immobilien oder Unternehmen. Hier lässt sich zumindest nach deutschem Erbrecht eine Erbengemeinschaft und die damit einhergehenden Probleme vermeiden.
Tritt ein Erbfall mit internationalem Bezug ein und kommt auch die Anwendbarkeit ausländischen Erbrechts in Betracht, sollte man das berücksichten und gegebenenfalls prüfen, bevor man den Erbschein beantragt.