Erbschein bei Ausscheiden eines Erben durch Abschichtung
Früherer Erbe wird weiter als Miterbe im Erbschein aufgeführt.
Ein Erbschein wird durch die Abschichtung von Miterben nicht unrichtig. Diese Auffassung vertritt das OLG Brandenburg in einem Beschluss vom 15. Mai 2013 - 3 W 20/13. Scheidet ein Erbe durch Abschichtung aus der Erbengemeinschaft aus, kann er also weiter im Erbschein aufgeführt sein. Insbesondere müssen die Miterben keinen neuen Erbschein beantragen. Durch die Abschichtung - so das Gericht - gehe die "personale Eigenschaft, wer Erbe ist, nicht verloren", denn der Erbschein bezeuge lediglich, dass der Miterbe die Erbenstellung erlangt habe, nicht aber, dass er den Erbteil als vermögensrechtliche Position noch besitze. Aus § 1922 Abs. 1 BGB folge, dass die Erbenstellung mit dem Erbfall erworben werde und weder im Falle der Beendigung einer Erbengemeinschaft noch mit dem Ausscheiden aus ihr verloren gehe.
Erbschein & Erbengemeinschaft
Da sich eine Erbengemeinschaft nicht besonders für das gemeinsame Halten und Verwalten von Vermögen eignet, sind Miterben gut beraten, sich entweder in einer anderen Rechtsform wie z.B. der GbR gemeinsam um den Nachlass zu kümmern, oder sich hinsichtlich der Vermögenswerte auseinanderzusetzen. Diese Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kann auf verschiedenen Wegen erreicht werden. In einer Auseinandersetzungsvereinbarung kann z.B. das gesamte Nachlassvermögen auf die einzelnen Erben aufgeteilt werden. Denkbar ist aber auch, dass einer oder mehrere Personen aus der Erbengemeinschaft ausscheiden.
- Dies passiert beispielsweise, wenn ein Miterbe seinen Erbteil verkauft - in Höhe seiner Erbquote an einen anderen Miterben oder an einen Dritten.
- Denkbar und weniger formell ist die sogenannte Abschichtung. Durch die Abschichtung scheidet einer oder mehrere Miterben aus der Erbengemeinschaft aus. Es wird eine Abschichtungsvereinbarung getroffen, die regelmäßig die Zahlung eines Abfindungsbetrages oder/und die Übertragung bestimmter Vermögenswerte auf den oder die ausscheidenden Miterben vorsieht. Die Erbengemeinschaft bleibt dann mit den übrigen Erben bestehen.
Die Entscheidung des OLG Brandenburg entspricht auch der Praxis der Nachlassgerichte. Nicht nur aus diesem Grund sollte eine Abschichtungsvereinbarung unbedingt von einem Fachanwalt für Erbrecht oder durch einen in anderer Weise auf das Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt gestaltet werden. Unter anderem muss darauf geachtet werden, dass die nach der Ausscheidung verbleibenden Erben schon in der Abschichtungsvereinbarung selbst von den ausscheidenden Erben bevollmächtigt werden, den Nachlass weiter zu verwalten. Außerdem sollte - sicherheitshalber - eine Mitwirkungspflicht der ausgeschiedenen Miterben für den Fall der Fälle geregelt werden. So erspart man sich größere Probleme bei der weiteren Abwicklung des Erbfalls im Geschäftsverkehr mit Banken, Grundbuchämtern etc.