Eigenverwaltung: Gerry Weber ist insolvent
Die Möglichkeiten der Unternehmensfortführung in Eigenregie trotz Insolvenz
Die Möglichkeiten der Unternehmensfortführung in Eigenregie trotz Insolvenz
Ein Beitrag von Dr. Jens Nyenhuis
Das Amtsgericht Bielefeld hat am 25. Januar 2019 dem Antrag der Gerry Weber International AG auf Eröffnung des vorläufigen Eigenverwaltungsverfahrens stattgegeben.
Das Gericht hat angeordnet, dass die Gerry Weber International AG weiterhin, wenn auch vorläufig und unter Aufsicht eines Sachwalters, berechtigt bleibt, ihr Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen. Es wurde zudem ein Rechtsanwalt als vorläufiger Sachwalter bestellt.
Laut Auskunft der Gerry Weber International AG wurde der Insolvenzantrag mit dem Ziel gestellt, das Unternehmen im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu sanieren. Es wurden keine Insolvenzanträge in Bezug auf die Tochtergesellschaften, etwa die Firma Hallhuber, gestellt.
Insolvenz in Eigenregie
Bei der Unternehmensinsolvenz führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Regelfall dazu, dass der Unternehmen die Kontrolle über sein Unternehmen verliert. Denn die Befugnis, das von der Insolvenz betroffene unternehmerische Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, geht auf den vom Insolvenzgericht bestellten Insolvenzverwalter über.
Wie das Bespielt der Gerry Weber International AG zeigt, wird dieses Prinzip jedoch durchbrochen, wenn das Insolvenzgericht eine Eigenverwaltung anordnet. In diesem Fall bleibt der Schuldner berechtigt, die Insolvenzmasse zu verwalten und über diese zu verfügen. Dies gilt allerdings mit der Einschränkung, dass das Insolvenzgericht einen Sachwalter zu bestellen hat, der den Schuldner beaufsichtigt.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Schuldner die Anordnung einer solchen Eigenverwaltung beim Insolvenzgericht auch beantragt. Ohne einen solchen Antrag bleibt es beim gesetzlichen Regelfall, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter übergeht.
Antrag auf Eigenverwaltung
Ein Antrag auf Eigenverwaltung kann in jedem Insolvenzverfahren mit Ausnahme des Verbraucherinsolvenzverfahrens gestellt werden. Der Antrag wird regelmäßig gemeinsam mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, kann aber auch noch bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nachgeholt werden.
Es handelt sich also nicht um ein eigenständiges Verfahren, sondern über ein normales Insolvenzverfahren mit besonderen Regeln zur Verwaltung und Verfügung über das Vermögen des Schuldners. Damit steht fest, dass auch ein Insolvenzgrund vorliegen muss. Das Unternehmen muss dementsprechend (drohend) zahlungsunfähig oder überschuldet sein, anderenfalls ist weder ein Insolvenzantrag noch ein Antrag auf Eigenverwaltung möglich.
Die Anordnung einer Eigenverwaltung setzt neben dem Antrag des Schuldners voraus, dass keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird.
Vor diesem Hintergrund ist ein Insolvenzantrag, der auf die Anordnung einer Eigenverwaltung abzielt, sehr komplex und sollte sorgfältig vorbereitet werden. Denn es gilt das Insolvenzgericht davon zu überzeugen, dass derartige Nachteile nicht zu befürchten sind. Die Gläubiger sind vor einer Entscheidung über den Antrag regelmäßig auch anzuhören.
Besonderes Sanierungsverfahren (Schutzschirmverfahren)
Im Rahmen des Eigenverwaltungsverfahrens steht mit dem Schutzschirmverfahren zudem ein eigenständiges Sanierungsverfahren zur Verfügung. Auf Antrag des Schuldners setzt das Insolvenzgericht dem Unternehmen eine Frist von bis zu drei Monaten zur Vorlage eines Insolvenzplans.
Voraussetzung ist allerdings, dass noch keine Zahlungsunfähigkeit eintreten ist. Ein solcher Antrag kann also nur in den Fällen lediglich drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt werden. Ein solches Schutzschirmverfahren setzt ferner voraus, dass die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.
Die Voraussetzungen für ein solches Schutzschirmverfahren sind durch eine entsprechende Bescheinigung über die Sanierungsfähigkeit nachzuweisen, die nur von einem in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation ausgestellt werden kann.
Wird diesem Antrag stattgegeben, sind Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner zu untersagen oder einstweilen einzustellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.