Fehlende Anrede im E-Commerce

Werden non-binäre Menschen im Online-Handel unmittelbar benachteiligt?

Veröffentlicht am: 05.02.2022
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
Lesedauer:

Werden non-binäre Menschen im Online-Handel unmittelbar benachteiligt?

Ein Beitrag von Anna-Maria Blömer

Tagtäglich werden Dinge im Internet bestellt, Benutzerkonten erstellt und registriert. Im Laufe des Anmeldeprozesses macht man Angaben zum Wohnort und zur Person. Entweder gibt es die Möglichkeit eine Anrede auszuwählen und sich zwischen „Herr“ oder „Frau“ zu entscheiden, oder man hat vorab zwischen den angegebenen Geschlechtern sein eigenes auszuwählen.

Problematisch wird es für den Anteil an Menschen, die sich als non-binär beschreiben, wenn sie sich zwischen der Anrede Herr/Frau bzw. der Geschlechterzuordnung männlich/weiblich entscheiden müssen, sich aber weder mit der einen noch der anderen Form identifizieren können.

Scheinbar haben sich einige Betreiber im E-Commerce noch nicht dem gesellschaftlichen Wandel angepasst und geben den nicht-binären Personen keine Möglichkeit, ihr selbst bestimmtes Geschlecht angeben zu können. Vor zwei Jahren hat deswegen eine non-binäre Person ein Bekleidungsunternehmen verklagt, weil sie sich benachteiligt fühlte. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat über den Fall vor wenigen Wochen entschieden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.12.2021 - 24 U 19/21).

2.500 EUR Entschädigung werden vom E-Commerce-Betreiber gefordert

Der Fall ereignete sich bereits im Herbst 2019. Die sich in ihrem nicht-binären Geschlecht benachteiligt fühlende Person hat in deren Personenstandsdaten beim Standesamt unter der Rubrik Geschlecht "keine Angabe" eingetragen. Beim Bekleidungsunternehmen wollte sie verschiedene Kleidungsstücke bestellen.

Für die Abwicklung des Kaufprozesses war eine vorherige Registrierung nötig. Im Rahmen dessen hatte die Person eine Auswahl zwischen den beiden Anreden "Frau" oder "Herr" zu treffen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Bekleidungsshop noch keine dritte Auswahlmöglichkeit zur Verfügung gestellt, sodass die Person sich letzten Endes für die Anrede „Herr“ entschieden hat, damit sie die Kleidungsstücke bestellen konnte.

Und dafür verlangte sie vor dem OLG Karlsruhe 2.500 EUR Entschädigung. Darüber hinaus wollte sie einen Unterlassungsanspruch geltend machen.

OLG: unmittelbare Benachteiligung aufgrund des Geschlechts

Worin das OLG Karlsruhe der nicht-binären Person Recht gab, war eine nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verbotene unmittelbare Benachteiligung aufgrund des Geschlechts zur Begründung eines zivilrechtlichen Schuldverhältnisses im Zusammenhang mit einem sogenannten Massengeschäft. Begründet wurde das von den Richtern damit, dass die Person im Bestellvorgang falsche Angaben zu ihrer geschlechtlichen Identität machen musste – andernfalls hätte sie den Kaufprozess nicht abschließen können.

Knackpunkt dabei sei, dass eine Person weiblichen oder männlichen Geschlechts problemlos wahre Angaben hätte machen können. In Anbetracht dessen sei das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der non-binären Person in seiner Ausprägung des Schutzes der geschlechtlichen Identität verletzt worden.

Wie könnten geschlechtsneutrale Pronomen im Online-Handel lauten?

Die Anrede von geschlechtsneutralen Personen wird in Deutschland schon seit längerem heiß diskutiert. Im Netz kursieren schier endlose Möglichkeiten an genderneutralen Pronomen, die vorgeschlagen werden. Darunter finden sich unter anderem „xier“, „hen“, „em“, „x“ oder „ens“. Ein solches Pronomen soll die Gendersternchen ablösen.

In Frankreich wurde beispielsweise im vergangenen Jahr ein genderneutrales Pronomen in den französischen Duden aufgenommen. Gemeint ist „iel“, eine Mischung aus der männlichen Form „il“ und der weiblichen Form „elle“. Dieses ist allerdings nicht unumstritten.

Schon in 2015 führte Schweden offiziell das geschlechtsneutrale Personalpronomen „hen“ ein und nahm es in das Standardwörterbuch der schwedischen Sprache (SAOL) auf.

Benachteiligung nicht intensiv genug für eine Geldentschädigung

Ein Unterlassungsanspruch wurde abgelehnt, da laut den Richtern keine dafür erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben sei. In der Zwischenzeit hatte das Unternehmen ein drittes Feld mit der Auswahlmöglichkeit „Divers/Keine Anrede“ ergänzt.

Dasselbe Schicksal ereilte den begehrten Anspruch auf Geldentschädigung. Denn eine erforderliche Schwere der Verletzung des Benachteiligungsverbots, in Form einer gewissen Intensität der Herab- und Zurücksetzung, sei im vorliegenden Fall nicht erreicht worden. Außerdem sei die Benachteiligung lediglich im privaten Bereich und nicht in der Öffentlichkeit erfolgt, weshalb sie weniger schwer wiege.

E-Commerce-Betreiber weist nur geringen Verschuldensgrad auf

Das Gericht führte zusätzlich an, dass der Grad des Verschuldens durch das Unternehmen zu niedrig sei. Mit der Geschlechterwahl im Registrierungsprozess wurde nicht das Ziel verfolgt, einer kaufinteressierten Person eine Angabe zu ihrer geschlechtlichen Zuordnung abzuverlangen, sondern vielmehr eine angemessene, korrekte Anrede der bestellenden Person im Rahmen der Kaufabwicklung des Massengeschäfts zu ermöglichen. Die Bemühung eine weitere Anredemöglichkeit zu schaffen, stütze diese Ansicht ebenfalls. Das Urteil des OLG Karlsruhe ist rechtskräftig.

Für Onlineshops bedeutet das Urteil betreffend das Internetrecht also, dass den Nutzern beim Registrierungsprozess zukünftig mindestens drei Anredemöglichkeiten zur Auswahl stehen sollten.