Die Risiken der Eigenverwaltung
Geschäftsfüherhaftung in der Insolvenz
Geschäftsführerhaftung in der Insolvenz
Ein Beitrag von Sonja Dähnhardt
Ein Insolvenzverfahren einleiten zu müssen ist unangenehm genug. Im Laufe des Verfahrens dann von einem Insolvenzverwalter bevormundet zu werden, dürfte den einen oder anderen Geschäftsführer aber erst recht schmerzen. Kein Wunder also, dass die Eigenverwaltung des Insolvenzverfahrens immer beliebter wird - doch sie birgt Risiken.
Verlockende Alternative: die Eigenverwaltung
Um dem Verlust von Kompetenzen und einer drohenden Bevormundung zu entgehen beantragen heute immer mehr Schuldner die Eigenverwaltung des Insolvenzverfahrens. Anders als im Normalfall wird die Vermögensverwaltung dann nicht einem Insolvenzverwalter übertragen. Stattdessen leitet der Schuldner das Verfahren weitgehend eigenverantwortlich.
Lediglich zur Überwachung bestellt das Insolvenzgericht einen Sachwalter, dessen Kompetenzen jedoch bei weitem nicht mit denen eines Insolvenzverwalters vergleichbar sind. Was auf den ersten Blick wie eine verführerische Alternative im Bereich der Unternehmensinsolvenz aussieht, auch in der Insolvenz die Kontrolle über das Unternehmen zu wahren, sollte keinesfalls unterschätzt werden.
Umsatzsteuerpflicht vs. Massesicherungspflicht
Dass die Eigenverwaltung durchaus Fallstricke bereithält, mussten kürzlich die Geschäftsführer einer GmbH & Co.KG erfahren. Nachdem diese für ihr Unternehmen den Insolvenzantrag gestellt und Eigenverwaltung beantragt hatten, wurden sie vom Finanzamt für Umsatzsteuerrückstände der KG in Anspruch genommen. Diese waren noch im Zeitraum der vorläufigen Eigenverwaltung, also noch vor Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens fällig geworden.
Allerdings gingen die Geschäftsführer damals schon davon aus, sich im Falle der Zahlung gegenüber der Gesellschaft erstattungspflichtig zu machen, da sie sich bereits durch die Massesicherungspflicht gebunden fühlten. Auch der Sachwalter widersprach damals der Abführung der Umsatzsteuer.
Finanzgericht sieht den Geschäftsführer in der Haftung
Auf diese Aussage hätten sich die Geschäftsführer lieber nicht verlassen sollen. Das Finanzgericht wies ihre Klage gegen das Finanzamt mit der Begründung zurück, dass die Geschäftsführer trotz Stellung des Insolvenzantrags und der vorläufigen Eigenverwaltung noch zur Zahlung von Steuerrückständen verpflichtet seien. Bei Beachtung des Grundsatzes der anteiligen Tilgung bestehe keinerlei Kollision mit der Massesicherungspflicht. An der Geschäftsführerhaftung ändere auch eine mündliche Aussage des Sachwalters nichts, da die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bei der Eigenverwaltung nun mal den Geschäftsführern obliegt und sie daher auch das Haftungsrisiko treffe.
Eigenverwaltung bedeutet Eigenverantwortung
Insgesamt spiegelt dieser Fall beispielhaft die Risiken der Eigenverwaltung wider. Die Geschäftsführung befindet sich plötzlich in einem Zwiespalt zwischen den Pflichten der Geschäftsführung und den Aufgaben eines Insolvenzverwalters. Der Bundesgerichtshof hat jüngst sogar entschieden, dass der Geschäftsführer – gleich einem Insolvenzverwalter – für nicht erfüllte Masseverbindlichkeiten des in Eigenverwaltung befindlichen Unternehmens in entsprechender Anwendung der §§ 60, 61 InsO persönlich haftet. Gerade aufgrund der drohenden Haftung mit ihrem Privatvermögen sollten sich Geschäftsführer daher sowohl bei der Frage ob eine Eigenverwaltung für sie ratsam ist, als auch bei der Durchführung anwaltlich beraten lassen.
Anders als der Insolvenzverwalter macht ihnen der Sachwalter zwar nicht die Kompetenzen der laufenden Geschäftsführung streitig, die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens nimmt er ihnen aber auch nicht von den Schultern.