Die Gefahr der Verwässerung einer Marke am Beispiel Google

Zu erfolgreiche Marken können ihren Schutz verlieren

Veröffentlicht am: 01.06.2017
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Zu erfolgreiche Marken können ihren Schutz verlieren

Ein Gastbeitrag von Arno Lampmann, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz der Kanzlei LHR – Marken, Medien, Reputation.

Das US-Amerikanische Berufungsgericht "Ninth Circuit Court of Appeals" hat am 16. Mai 2017 entschieden, dass Google nicht zum Opfer seines eigenen Erfolges geworden ist. Das heißt, dass die Google-Marke immer noch eine durchsetzbare Marke für eine Online-Suchmaschine und (noch) nicht generisch geworden ist (Stichwort "Etwas googeln")

Ist eine Marke zu erfolgreich, kann sie ihren Schutz verlieren

Polaroid, Goretex, Jeep, Tesa, Post-it, Edding, Pampers, Labello, Q-Tips, Polaroid, Goretex und Jeep. Alle diese Begriffe sind Beispiele für Bezeichnungen, deren Erfolg paradoxerweise für ihre markenrechtliche Schutzfähigkeit gefährlich wurden bzw. werden können. Denn wenn eine Marke so allgegenwärtig und weit verbreitet von der Öffentlichkeit für eine ganze Gattung von Produkten verwendet wird, wird es problematisch.

Die Marke wird durch generische Benutzung verwässert

Es kann passieren, dass die Marke so verwässert wird, dass der Markenschutz vollständig verloren geht. So hat der BGH im Jahre 2006 beispielsweise zur Marke "Post" entschieden, dass es sich dabei (mittlerweile) um einen rein beschreibenden Begriff handelt, der von der Deutschen Post AG nach der Privatisierung nicht mehr exklusiv beansprucht werden kann (BGH, Urteile v. 5.6.2018, Az. I ZR 108/05 und I ZR 169/05).

Diese Gefahr sehen viele Experten auch bei der Marke Google. Und zwar deshalb, weil der Begriff "etwas googeln" immer häufiger nicht nur speziell in Bezug auf die Verwendung der Suchmaschine Google verwendet wird, sondern auch allgemein mit Hinblick auf eine Internetsuche mit Hilfe einer beliebigen Internetsuchmaschine.

Google hat frühzeitig reagiert

Google hat diese Gefahr vorausgesehen und bereits im Jahre 2003 damit begonnen, die Verwendung des Terminus "to google something" markenrechtlich anzugreifen.

Diese Anstrengungen haben sich offenbar ausgezahlt. Denn seit dem Jahr 2006 unterscheiden sowohl das Oxford English Dictionary als auch das Merriam-Webster Collegiate Dictionary das Substantiv "google" einerseits von dem Verb "to google" (Kleinbuchstaben mit -le-Endung) anderseits. Sie messen dem Begriff "google" vielmehr einheitlich die Bedeutung "die Google-Suchmaschine benutzen, um Informationen über das Internet zu erhalten" zu. Das Unternehmen Google als solches hat dort daneben weiterhin einen eigenen Eintrag mit dem groß geschriebenen Anfangsbuchstaben "G" für "Google".

Verwässerung der Marke: "Googeln" heißt irgendwann vielleicht nur noch "im Internet suchen"

Dennoch bleibt abzuwarten, ob diese Aktionen die Entwicklung den Sprachgebrauch wird aufhalten können. Google wird sich – wie Inhaber von insoweit gefährdeten Marken auch – weiterhin aktiv darum bemühen müssen, um den faktischen Verlust der Marke zu vermeiden.

Ansonsten wird sich selbst "googlen" oder "googeln" eines Tages nur noch als allgemeine Internetsuche nach Informationen über sich selbst verstanden werden. Und nicht als spezifische Eingabe des eigenen Namens in eine Google-Suchleiste auf einem Web-Browser. Dann wäre die Marke rechtlich zwar noch in Kraft, könnte aber faktisch in vielen Fällen nicht mehr durchgesetzt werden.

Der Markeninhaber kann einer Verwässerung der Marke durch konsequente Rechtewahrnehmung vorbeugen

Unternehmer sollten den Schutz der von ihnen verwendete Bezeichnungen frühzeitig sicherstellen. Nach der Eintragung ist die Arbeit jedoch nicht beendet, sondern fängt dann oft erst richtig an. Die Marke muss streng überwacht und Rechtsverstöße konsequent geahndet werden. Ansonsten droht die Verwirkung oder Verwässerung der Marke.

Markenrechtsinhaber sollten sich daher von dem immer wieder – insbesondere von Rechtsverletzern – erhobenen und manchmal auch von Gerichten vorschnell anerkannten – Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht beeindrucken lassen. Wer die konsequente Verfolgung von markenrechtlichen Verstoßen allein mit Hinblick auf ihre Anzahl als (unberechtigte) "Massenabmahnungen" abkanzelt, hat im Zweifel schlicht keine Ahnung von der Materie. Geschweige denn, den für eine umfassende markenrechtliche Beratung erforderlichen Weitblick.