Aufgelder bei Kapitalerhöhungen oder Anteilskäufen
Sorgfältige Ausgestaltung der Vereinbarung nötig
Sorgfältige Ausgestaltung der Vereinbarung nötig
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Christian Mattlage, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Hamburg
Die Vereinbarung von Aufgeldern ist in der gesellschaftsrechtlichen Beratungspraxis ein häufig anzuwendendes Mittel der Finanzierung von Unternehmen in verschiedenen Stadien des wirtschaftlichen Handelns. Besonders häufig ist dieses Mittel der Unternehmensfinanzierung bei Start-Up Unternehmen im Rahmen der Durchführung von Finanzierungsrunden anzutreffen.
Die Ausgestaltung erfordert ein erhöhtes Maß an Sorgfalt
Im Hinblick auf die Ausgestaltung sind verschiedene Interessenlagen zu berücksichtigen. Ein Investor, der sich im Rahmen einer Kapitalerhöhung an einem Unternehmen beteiligt und sich über den gezeichneten Kapitalerhöhungsbetrag hinaus verpflichtet, eine weitere Zahlung zu leisten, hat in aller Regel ein Interesse daran, dass er ausschließlich eine Verpflichtung gegenüber seinen Mitgesellschaftern eingeht, keinesfalls jedoch gegenüber der Gesellschaft.
Hier sind die Regelungen im Beteiligungsvertrag aus Sicht eines Investors so auszugestalten, dass der Gesellschaft selbst kein eigenes Forderungsrecht im Hinblick auf die Zahlung des vereinbarten Aufgeldes zukommt. Es ist insofern dafür Sorge zu tragen, dass die Gesellschaft selbst nicht in den Schutzbereich der Gesellschaftervereinbarung miteinbezogen wird und diese nicht einem Vertrag zugunsten Dritter gleichkommt. Ansonsten bestünde hier aus Investorensicht die Gefahr, dass im Falle einer Insolvenz der Gesellschaft vor Zahlung des Aufgeldes gegebenenfalls eine Zahlung zugunsten der Insolvenzmasse erfolgen müsste. Dieses Risiko ist aus Sicht der Investoren durch entsprechende vertragliche Regelung zu vermeiden.
Einbringung von Geschäftsanteilen im Rahmen von Aufgeldern kann unwirksam sein
Unsere Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht sind im Rahmen ihrer Beratungspraxis immer wieder mit Situationen konfrontiert, in denen Aufgeldern nicht etwa als reine Geldleistung vereinbart werden, sondern zum Beispiel auch in der Einbringung von Geschäftsanteilen liegen sollen. In diesen Fällen ist dann ein noch einmal erhöhtes Mindestmaß an Sorgfalt gefordert, insbesondere dann, wenn es sich um Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften handelt.
Neuere Gerichtsentscheidungen zu diesen Sachverhalten zeigen, dass hier ein erhöhtes Maß im Hinblick auf die Ausgestaltung der Einbringungsverpflichtung angelegt wird. So ist insbesondere erforderlich, explizit zu regeln, wie derartige Einbringungsvorgänge buchhalterische abgebildet werden.
Empfehlungen aus der Beratungspraxis
Die Vereinbarung von Aufgeldern, sowohl als Zuzahlung in bar, als auch im Hinblick auf die Vereinbarung von sonstigen Vermögensgegenständen, erfordert ein gesteigertes Maß an Sorgfalt im Hinblick auf die vertragliche Ausgestaltung.
Die Erfahrung unserer Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht zeigt, dass insbesondere zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten hier frühzeitig sowohl strukturelle Überlegungen als auch im Hinblick auf die tatsächliche vertragliche Ausgestaltung angestrengt werden müssen. Auch zeigt die Erfahrung oftmals, dass selbst bei Einbindung eines Notars in die vertragliche Ausgestaltung nicht immer mit der notwendigen Sorgfalt gearbeitet wird. Wir empfehlen unseren Mandanten daher, möglichst frühzeitig unsere Experten für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie gegebenenfalls Experten aus dem Steuerrecht hinzuzuziehen.