Wichtige Neuerungen im Insolvenzrecht

Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts gilt seit Januar 2021

Veröffentlicht am: 24.01.2021
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts gilt seit Januar 2021

Ein Beitrag von Dr. Jens Nyenhuis, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Hamburg

Am 1.1.2021 ist, von vielen unbemerkt, das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz beinhaltet eine Vielzahl von Neuerungen.

Diese Neuerungen betreffen zum einen die ab dem 1.1.2021 geltenden Regelungen zur Insolvenzantragspflicht, da die Übergangsregelungen aus dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) zum Ende des Jahres 2020 ausgelaufen sind. Zum anderen wird ein völlig neuer Rahmen für eine außergerichtliche Sanierung von Unternehmen geschaffen. Schließlich sind noch die Regelungen zu den Insolvenzgründen, die Insolvenzantragspflichten und die Haftungsregelungen für geschäftsleitende Organe angepasst worden.

Insgesamt handelt es sich um ein sehr umfassendes und komplexes Regelwerk, welches wichtige Bereiche des Insolvenzrechts tangiert.

Weitere Aussetzung der Insolvenzantragspflicht?

Während der Corona-Pandemie wurde die Insolvenzantragspflicht durch das COVInsAG übergangsweise bis zum 30.9.2020 ausgesetzt. Dies galt allerdings nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung der Corona-Pandemie beruhte oder wenn keine Aussichten darauf bestanden, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War das Unternehmen per 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig, galt die Vermutung, dass die Insolvenzreife pandemiebedingt eingetreten ist.

Ab dem 1.10.2020 galt nur noch eine sehr eingeschränkte Aufhebung der Insolvenzantragspflicht. Diese war nur noch dann ausgesetzt, wenn das betreffende pandemiebedingt überschuldet war. Für die deutlich praxisrelevanteren Fälle von Zahlungsunfähigkeit hingegen ist die Insolvenzantragspflicht schon seit dem 1.10.2020 nicht mehr ausgesetzt.

Durch das SanInsFoG wurde die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für derart überschuldete Unternehmen nochmals bis zum 31.1.2021 verlängert. Dies gilt jedoch nur für Unternehmen, die im November oder Dezember 2020 die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie beantragt haben, sofern diese noch nicht ausgezahlt sind und der Antrag nicht offensichtlich erfolglos ist beziehungsweise die Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend ist.

Neue Möglichkeiten der Unternehmenssanierung ohne Insolvenzverfahren

In dem SanInsFoG werden die Vorgaben der europäischen Richtlinie zum präventiven Restrukturierungsrahmen (Richtlinie [EU] 2019/1023) umgesetzt, indem das Gesetz ein eigenes Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) enthält.

Durch das StaRUG soll die Sanierung von Unternehmen außerhalb des Insolvenzverfahrens und ohne Publizität ermöglicht werden. Eine solche außergerichtliche Restrukturierung ist allerdings nur im Falle einer lediglich drohenden Zahlungsunfähigkeit möglich. Ist bereits Insolvenzreife eingetreten, steht das Verfahren nicht zur Verfügung.

Das Verfahren wird auf Antrag des insolvenzgefährdeten Unternehmens bei dem örtlich zuständigen (neu geschaffenen) Restrukturierungsgericht in Gang gesetzt. Dem Antrag soll ein sogenannter Restrukturierungsplan beigefügt werden, aus dem hervorgeht, auf welchem Weg und mit welchen Mitteln die Rettung des Unternehmens erfolgen soll.

Ferner wird in den meisten Fällen ein Restrukturierungsbeauftragter durch das Restrukturierungsgericht bestellt, dessen Aufgabe die Überwachung und Unterstützung des Restrukturierungsverfahrens ist. Ähnlich wie in Fällen eines Eigenverwaltungsverfahrens dürfen hier Vorschläge gemacht werden, an denen sich das Gericht im Zweifel orientieren wird.

Neues zu Insolvenzgründen, Insolvenzantragspflichten, Haftung

Die Insolvenzantragspflicht und die damit einhergehende Haftung der Geschäftsleitung für alle Zahlungen des insolventen Unternehmens nach Eintritt der Insolvenzreife wurde rechtsformneutral in §§ 15a und 15 b der Insolvenzordnung zusammengezogen.

Für die Fälle einer Überschuldung wurde die Frist zur Insolvenzantragstellung von vormals drei auf sechs Wochen verlängert. Für die Zahlungsunfähigkeit hingegen ist es bei der Frist von drei Wochen geblieben. In der Praxis ist darauf zu achten, dass es sich nur um Maximalfristen handelt, die bisher nur bei einer erfolgsversprechenden Sanierung in Anspruch genommen werden durften. Es ist davon auszugehen, dass sich an dieser Handhabung auch in Zukunft nichts ändern wird.

Die Geschäftsleiter haften auch nach dem SanInsFoG weiterhin persönlich für alle Zahlungen des Unternehmens nach Eintritt der Insolvenzreife. Allerdings sind bestimmte Zahlungen innerhalb der Insolvenzantragspflicht nunmehr ausdrücklich privilegiert. Außerdem ist geregelt, dass keine Verletzung steuerrechtlicher Zahlungspflichten vorliegt, wenn zwischen dem Eintritt der Insolvenzreife und der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Insolvenzantrag steuerliche Verbindlichkeiten nicht bedient werden. Schließlich kann der Geschäftsführer nunmehr einwenden, dass dem Unternehmen tatsächlich ein geringerer Schaden (als die aufsummierten Zahlungen) entstanden ist.

Aussichten in der Praxis

Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte die gesetzlichen Neuregelungen umsetzen und ob das neue Restrukturierungsverfahren in der Praxis angenommen wird. Gerade in dem wichtigen Bereich der Geschäftsführerhaftung könnte es aber durchaus zu Erleichterungen aus Sicht der Geschäftsführer kommen.