Senkung der handelsrechtlichen Ordnungsgelder bei Publizitätsverstößen
Bundestag verabschiedet Reform des Handelsrechts
Die Sanktionen für Kleinunternehmen bei Verstößen gegen die Publizitätspflicht im Handelsrecht sollen abgeschwächt werden. Am 27. Juni verabschiedete der Deutsche Bundestag die Reform des handelsrechtlichen Ordnungsgeldverfahrens. Vorgesehen ist unter anderem die Absenkung der Mindestordnungsgelder. Für Kleinstkapitalgesellschaften beträgt das Ordnungsgeld dann mindestens 500 Euro statt wie bisher 2.500 Euro. Für kleine Kapitalgesellschaften wird der Betrag auf 1.000 Euro gesenkt. Außerdem soll es ein recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Fälle geben, in denen das Unternehmen die Sechswochenfrist zur Nachholung der Offenlegung ohne eigenes Verschulden nicht eingehalten hat. Die Reform sieht darüber hinaus die Schaffung einer zweiten Gerichtsinstanz vor, so dass betroffene Unternehmer Beschwerde einlegen können.
Hintergrund
Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers prüft, ob die von den offenlegungspflichtigen Gesellschaften einzureichenden Unterlagen fristgemäß und vollständig eingereicht worden sind. Wird dabei festgestellt, dass die offen zu legenden Unterlagen nicht bzw. nur unvollständig eingereicht worden sind, unterrichtet er das Bundesamt für Justiz. Dieses führt dann ein Ordnungsgeldverfahren durch.
Ein Ordnungsgeld wird nicht unmittelbar nach Feststellung eines Verstoßes festgesetzt. Vielmehr wird den offenlegungspflichtigen Beteiligten zunächst unter Androhung eines Ordnungsgeldes in einer bestimmten Höhe aufgegeben, innerhalb einer Frist von sechs Wochen vom Zugang der Androhung an ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Nichteinhaltung durch einen Einspruch gegen die Verfügung zu rechtfertigen.