Messi ist eine Marke - nicht nur auf dem Platz

Auswärtssieg im Markenrecht für den argentinnischen Fußballstar

Veröffentlicht am: 02.05.2018
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Auswärtssieg im Markenrecht für den argentinnischen Fußballstar

Ein Beitrag von Desiree Szitnick

Wohl jeder verbindet mit den Namen „Messi“ den argentinischen Fußballspieler, der seit seinem 14. Lebensjahr bei dem spanischen Fußballverein FC Barcelona spielt. Dieser Bekanntheit hat es der Fußballspieler nun auch zu verdanken, dass er seinen Namen „MESSI“ für Sportbekleidung als Marke in der EU eintragen lassen kann. Eine Verwechslungsgefahr mit der Marke „MASSI“ besteht laut der Richter am Gericht der Europäischen Union (EuG) nämlich nicht. Eine nicht nur für Fußballfans interessante Entscheidung im Markenrecht.

Gegenwind bei der Markenanmeldung

Bereits 2011 hatte Lionel Messi einen Antrag zur Eintragung der Marke „MESSI“ beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) gestellt. In Zukunft sollte es dann Bekleidungsstücke, Schuhwaren und andere Sportartikel mit der Marke des Fußballstars zu kaufen geben. Allerdings existierte zu diesem Zeitpunkt bereits die eingetragene Marke „MASSI“, die ebenfalls für Bekleidungstücke, Schuhe, Helme für Radfahrer und Schutzanzüge eigetragen ist. Das EUIPO nahm daher eine mögliche Verwechslungsgefahr an und stoppte die Anmeldung der Marke „MESSI“.

Mögliche Verwechslung verhindert Eintragung

Das EUIPO begründete seine markenrechtliche Entscheidung mit der Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Markennamen. Sie seien in bildlicher und klanglicher Hinsicht nahezu identisch, sodass eine begriffliche Unterscheidung nur von einem Teil des sogenannten maßgeblichen Verkehrskreises vorgenommen werden könne. Gegen diese Entscheidung klagte Messi letztlich vor dem EuG. In Bezug auf die klangliche und bildliche Ähnlichkeit widersprach der EuG auch nicht den Einschätzungen des EUIPO. Dennoch hatte die Klage letztlich Erfolg, denn das EUIPO hatte nach Ansicht der Richter die Bekanntheit von Lionel Messie nicht ausreichend berücksichtigt.

Kennt hier jemand Messi nicht?

Die Richter stellten darauf ab, dass nicht nur jeder Fußball-Fan den Namen „Messi“ zuordnen könne, sondern dass der Fußballspieler auch außerhalb des Kreises der Sportinteressierten als Person des öffentlichen Lebens bekannt sei. Damit könne ein nicht nur unwesentlicher Teil des maßgeblichen Verkehrskreises zwischen dem Wort „Messi“ und dem Fußballspieler eine begriffliche Assoziation herstellen. Besonders in Anbetracht der Tatsache, dass die Marke für Sportartikel und Bekleidung verwendet werden soll, könne der Verbraucher eine Verbindung zum Fußballstar herstellen. Nach Ansicht der Richter ist es daher unwahrscheinlich, dass ein Durchschnittsverbraucher bei dem Wort „Messi“ nicht in den meisten Fällen an den gefeierten Fußballspieler denkt.

Im Ergebnis führe die Berühmtheit von Lionel Messi also im Markenrecht dazu, dass die Ähnlichkeit zwischen den beiden Marken neutralisiert werden könne. Damit reiche allein die begriffliche Ähnlichkeit nicht mehr für die Annahme aus, dass Verbraucher glauben könnten, die Waren stammten von ein und demselben Hersteller. Die Einschätzung des EUIPO sei damit nicht haltbar.

Der Eintragung der Marke „MESSI“ steht nun nichts mehr im Wege. Darüber darf sich der Fußballstar freuen. Schließlich dürften sich Produkte mit seinem Namen hervorragend verkaufen lassen und damit auch Markenfälscher bzw. Produktpiraten auf den Plan rufen. Mit einer eingetragenen Marke stehen Messi dann alle Instrumente des Markenrechts zur Verfügung, um sich dagegen zu wehren - einschließlich der markenrechtlichen Abmahnung.